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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 29.09.2009
Aktenzeichen: 16 Wx 63/09
Rechtsgebiete: FGG, WEG


Vorschriften:

FGG § 28 Abs. 2
FGG § 28 Abs. 3
WEG § 23 Abs. 4
WEG § 23 Abs. 4 S. 2 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers zu 1) gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.3.2009 - 29 T 149/08 - wird gem. § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft Theodor-Heuss-Straße 20 in Erftstadt. Bis 2003 war Verwalterin eine Firma VAUHAGE. Die letzte beschlossene Abrechnung umfasste den Zeitraum 1.5.1998 bis 30.4.1999. In 2003 wurde die Beteiligte zu 4) zur Verwalterin bestellt. Diese erstellte im Auftrag der Eigentümergemeinschaft auch die Abrechnungen 1999 bis 2002. Die Eigentümerversammlung hatte ihr hierfür eine Sondervergütung von 10.000 € bewilligt.

Auf der Eigentümerversammlung vom 8.9.2004 wurden zu den Tagesordnungspunkten 4 bis 11 die nachfolgenden Beschlüsse gefasst:

Unter dem Tagesordnungspunkt 4 wurde die Beteiligte zu 4) für die Zeit bis zum 31.12.2007 zur Verwalterin bestellt.

Unter den Tagesordnungspunkten 5 bis 7 wurden die von der Beteiligten zu 4) erstellten Jahresabrechnungen 1999, 2000 und 2001 beschlossen.

Unter dem Tagesordnungspunkt 8 genehmigten die Eigentümer mehrheitlich einen weiteren Betrag von 3.344,64 € an die Beteiligte zu 4) für die Erstellung dieser Abrechnungen.

Durch weiteren Beschluss zu Tagesordnungspunkt 9 beauftragten sie die Beteiligte zu 4), in Abstimmung mit dem Beirat einen Schadensersatzprozess gegen die Vorverwalterin zu führen und mit der Prozessführung eine Rechtsanwältin zu beauftragen.

Schließlich wurden zu Tagesordnungspunkt 10 der Wirtschaftsplan für 2005 und zu Tagesordnungspunkt 11 eine Nachfinanzierung der Kosten für die Tiefgaragenlüftung bis zu einem Betrag von 20.000 € aus der Rücklage beschlossen.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Eigentümerversammlung (GA 19 ff.) Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 7.10.2004 (Eingang am selben Tag per Fax) hat der Antragsteller die vorbezeichneten Beschlüsse angefochten. Mit weiterem Schriftsatz vom 17.11.2005 erklärte die Beteiligte zu 2) den Beitritt zu den Anfechtungsanträgen.

Unter dem 2.5.2006 ordnete das Amtsgericht das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung in einem Parallelverfahren 90 II WEG 544/04 an. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens haben die Beteiligten die Anträge hinsichtlich der Beschlüsse zu den TOP 10 und 11 übereinstimmend für erledigt erklärt, da das Wirtschaftsjahr abgelaufen und die Sanierungsmaßnahme ausgeführt worden war.

Durch Beschluss vom 13.8.2008 hat das Amtsgericht die Anträge der Beteiligten zu 2) als verfristet zurückgewiesen. Auf die Anfechtungsanträge des Antragstellers hat es den Beschluss zu TOP 9 für ungültig erklärt mit der Begründung, der Beschluss sei nicht hinreichend bestimmt. Im Übrigen hat es auch die Anfechtungsanträge des Antragstellers zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegner hinsichtlich der Ungültigerklärung des Beschlusses zu TOP 9 fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem die Antragsgegner die sofortige Beschwerde mit Schriftsatz vom 24.11.2008 begründet hatten, setzte das Landgericht mit Verfügung vom 27.11.2008 - dem Antragsteller am 1.12.2008 zugestellt - eine Frist von 3 Wochen zur Erwiderung auf die sofortige Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 15.12.2008 hat der Antragsteller Anschlussbeschwerde erhoben, die sich gegen die Abweisung der Anfechtungsanträge hinsichtlich der Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 5 bis 8 sowie die Kostenentscheidung hinsichtlich der in der Hauptsache erledigten Anfechtungsanträge zu den Beschlüsse zu TOP 4, 10 und 11 richtet.

Mit Beschluss vom 30.3.2009 hat das Landgericht unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts festgestellt, dass hinsichtlich des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 8.9.2004 zu TOP 9 das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist, nachdem die Schadensersatzklage gegen die Vorverwalterin erhoben worden sei. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers hat es als unzulässig verworfen. Die Kosten wurden insgesamt dem Antragsteller auferlegt. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

Er rügt, dass das Landgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden habe. In WEG-Sachen sei grundsätzlich mündlich zu verhandeln, das gelte auch für die Beschwerdeinstanz, zumal er ausdrücklich beantragt habe, nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die mündliche Verhandlung hätte ihm Gelegenheit gegeben, die Kammer von der Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde zu überzeugen.

Den Beschluss zu TOP 9 habe das Amtsgericht zu Recht wegen nicht heilbarer inhaltlicher Unbestimmtheit für ungültig erklärt. Der Inhalt der beabsichtigten Klage ergebe sich weder aus dem Wortlaut des protokollierten Beschlusses noch aus der Einladung. Mündliche Erläuterungen auf der Versammlung reichten nicht aus. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hätte daher zurückgewiesen werden müssen.

Der Antragsteller hält die Anschlussbeschwerde für zulässig und führt dies im Einzelnen aus.

Er beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 30.3.2009 und des zugrundeliegenden Verfahrens die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen,

hilfsweise

unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 30.3.2009

a. die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 13.8.2008 zurückzuweisen,

b. unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Brühl vom 13.8.2008 und des zugrundeliegenden Verfahrens die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Anfechtung zu den Beschlüssen zu TOP 5, 6, 7 und 8 der Eigentümerversammlung vom 8.9.2004 und über die Kosten der erledigten Anfechtungen zu TOP 4, 10 und 11 der Eigentümerversammlung an das Amtsgericht zurückzuverweisen,

c. hilfsweise: unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Brühl vom 13.8.2008 auch die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 8.9.2004 zu TOP 5, 6, 7 und 8 für ungültig zu erklären.

Die Antragsgegner beantragen,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie halten die Anschlussbeschwerde in Beschlussanfechtungsverfahren für unzulässig. Auf die mündliche Verhandlung habe verzichtet werden können, da eine gütliche Einigung nicht zu erwarten und ausschließlich Rechtsfragen zu entscheiden gewesen seien.

Der Beschluss zu TOP 9 sei vollzogen, so dass die Anfechtung sich erledigt habe. Der Beschluss sei mit den in der Eigentümerversammlung gegebenen Erläuterungen hinreichend bestimmt gewesen.

Die Anschlussbeschwerde sei unzulässig. Die Regelungen über das wohnungseigentumsrechtliche Beschlussanfechtungsverfahren, insbesondere die Frist nach § 23 Abs. 4 S. 2 WEG a.F., bezweckten eine möglichst rasche Klärung der Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse.

II.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

1. Der Senat beabsichtigt, den angefochtenen Beschluss des Landgerichts aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Nach Ansicht des Senats ist auch in Beschlussanfechtungsverfahren eine Anschlussbeschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist grundsätzlich zulässig. Über die Begründetheit des Rechtsmittels kann ohne weitere Sachaufklärung, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erfolgen kann, nicht entschieden werden.

Da diese Auffassung indes in Widerspruch zu den Entscheidungen des Kammergerichts (OLGZ 1991, 306 = WuM 19991, 367), des Bayerischen Obersten Landesgerichts (WuM 2004, 427), des OLG Zweibrücken (ZMR 2005, 407 mit abl. Anm. Jacoby in ZMR 2005, 321), des OLG Frankfurt/Main vom 24.12.2005 - 20 W 441/02 - (zit. nach juris, dort Rn 39 ff.) sowie des OLG Saarbrücken vom 19.12.2005 (NZM 2006, 228) steht, ist die weitere Beschwerde nach § 28 Abs. 2 und 3 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

2. Der Senat ist der Ansicht, dass die Anschlussbeschwerde des Antragstellers, mit der er sich gegen die Zurückweisung seiner Beschlussanfechtungsanträge durch das Amtsgericht wendet, zulässig ist.

Die Zulässigkeit einer Anschlussbeschwerde ist im WEG-Verfahren alten Rechts grundsätzlich anerkannt (BGHZ 71, 314; 95, 118, 124; Keidel/Sternal, FGG, 15. Aufl., § 22 Rn 8f.; Bärmann/Merle, WEG, 9. Aufl., § 45 Rn 108).

Nach Auffassung des Landgerichts und der oben zitierten Rechtsprechung gilt das für Beschlussanfechtungsverfahren wegen deren Eigenart indes nicht. Die Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG diene als Ausschlussfrist der Rechtssicherheit. Ob und inwieweit ein Beschluss der Eigentümerversammlung angefochten werde, sei Sache der Beteiligten. Nicht rechtzeitig angefochtene Beschlüsse würden bestandskräftig. Diese Erwägungen seien gleichermaßen für die Rechtsmittelinstanzen von Bedeutung. Auch bei Anfechtung mehrerer Beschlüsse in einem Verfahren sei prozessual die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses völlig selbständig. Werde der Beschlussanfechtungsantrag hinsichtlich einzelner Eigentümerbeschlüsse abgewiesen und lege der Antragsteller hiergegen nicht fristgerecht Beschwerde ein, trete hinsichtlich dieser Beschlüsse auch dann Teilrechtskraft ein, wenn ein anderer Beteiligter gegen die im gleichen Verfahren erfolgte Ungültigerklärung anderer Beschlüsse Rechtsmittel einlege. Der Fortgang eines solchen anderen Beschlussanfechtungsverfahrens rechtfertige es nicht, nach Fristablauf ein Aufgreifen bestandskräftig gewordener Eigentümerbeschlüsse zu gestatten (KG OLGZ 1991, 306 = WuM 19991, 367; ihm folgend BayObLG, WuM 2004, 427; OLG Zweibrücken, ZMR 2005, 407; OLG Frankfurt/Main vom 24.12.2005 - 20 W 441/02 - zit. nach juris, dort Rn 39 ff. sowie OLG Saarbrücken NZM 2006, 228; ebenso Bärmann/Merle, WEG, 9. Aufl., § 45 Rn 112; Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 45 Rn 27).

Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Weder der Zweck der Anschlussbeschwerde noch die Besonderheiten des Beschlussanfechtungsverfahrens rechtfertigen den Ausschluss der unselbständigen Anschlussbeschwerde in diesen Streitigkeiten (ebenso Jacoby, ZMR 2005, 321; Staudinger/Wenzel, BGB; 13. Bearbeitung 2005, § 45 WEG Rn 24; zum neuen Recht Bärmann/Wenzel, WEG, 10. Aufl., § 46 Rn 95).

Das Anschlussrechtsmittel schützt die Partei, die im Falle eines teilweisen Unterliegens auf die Einlegung eines Rechtsmittels im Vertrauen darauf verzichtet, dass die Entscheidung auch im Übrigen Bestand hat. Ihr soll die Möglichkeit gegeben werden, bei einem Rechtsmittel des Gegners die Entscheidung auch insoweit zur Überprüfung des Rechtsmittelgerichts zu stellen, als sie hierdurch beschwert wird. Ohne diese Möglichkeit bliebe der Partei, die eine ihr teilweise ungünstige Entscheidung nur im Vertrauen auf den Bestand der Entscheidung im Übrigen hinzunehmen bereit ist, nur die Möglichkeit, vorsorglich selbst ein Rechtsmittel einzulegen. Die Anschließung auch nach Fristablauf zu ermöglichen, erscheint daher als Gebot der Gerechtigkeit und der Prozesswirtschaftlichkeit (BGHZ 71, 314; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 524 Rn 1; Jacoby, ZMR 2005, 321, 322).

Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise auch für Beschlussanfechtungsverfahren (Jacoby, ZMR 2005, 321, 322).

Die Möglichkeit einer unselbständigen Anschlussbeschwerde ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die zunächst nicht angegriffene Abweisung des Beschlussanfechtungsantrages mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Teilrechtskraft und der angefochtene Beschluss der Eigentümerversammlung in Bestandskraft erwachsen. Denn bereits durch die Einlegung des Hauptrechtsmittels wird die formelle Rechtskraft in vollem Umfang gehemmt (BGH NJW 1994, 2896, 2897; Staudinger/Wenzel, BGB, 13. Bearbeitung 2005, § 45 WEG Rn 24; Arens in Eichle/Hirtz/Oberheim, Berufung im Zivilprozess, 2. Aufl., XIII. Rn 12; Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 705 Rn 11; Musielak/Lackmann, ZPO, 6. Aufl., § 705 Rn 8). Dies gilt auch dann, wenn in einem Prozess mehrere Streitgegenstände anhängig gemacht werden.

Schließlich rechtfertigen auch die Besonderheiten des Beschlussanfechtungsverfahrens und die materielle Ausschlussfrist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG a.F. (jetzt § 46 Abs. 1 S. 2 WEG n.F.) nicht den Ausschluss der Anschlussbeschwerde. Die Monatsfrist stellt eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist und keine verfahrensrechtliche Frist dar (Bärmann/Merle, WEG, 9. Aufl., § 23 Rn 188). Sie besagt daher auch weder, wann die Abweisung eines Anfechtungsantrages rechtskräftig wird noch binnen welcher Frist Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung über die Beschlussanfechtung eingelegt werden können (ähnlich Jacoby, ZMR 2005, 321, 322). Der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit steht der Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde ebenfalls nicht entgegen. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit spielt es keine Rolle, ob bei nur teilweiser Anfechtung der Entscheidung des Gerichts die Rechtskraft im Übrigen mit Ablauf der Rechtsmittelfrist oder erst mit Abschluss des Rechtsmittelverfahrens eintritt (Jacoby, ZMR 2005, 321, 322). Auch im letzteren Fall wissen die Wohnungseigentümer, dass der angefochtene Beschluss erst mit Abschluss des gesamten Verfahrens bestandskräftig wird. Schließlich wird auch in gesellschaftsrechtlichen Anfechtungsverfahren trotz dort ebenfalls geltender materiell-rechtlicher Anfechtungsfristen (§ 246 AktG) ein Ausschluss der unselbständigen Anschlussberufung nicht erwogen.

Sonstige Zulässigkeitsbedenken gegen die Anschlussbeschwerde bestehen nicht.

3. Der Senat kann die Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde nicht offen lassen. Insbesondere lässt sich die Anschlussbeschwerde auf Grundlage der bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts jedenfalls nicht hinsichtlich aller angefochtenen Beschlüsse als unbegründet zurückweisen.

Ob die Abrechnungen für die Jahre 1999 bis 2001 (Beschlüsse zu TOP 5, 6 und 7) ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geklärt werden, da die streitgegenständlichen Abrechnungen im vorliegenden Verfahren nicht zur Akte gereicht wurden. Ohne Vorlage der Abrechnungen lässt sich auch nicht feststellen, ob die Kontenstände plausibel sind. Die Plausibilität der Kontenstände ergibt sich nicht aus den vorhergehenden Verfahren. Das Verfahren 16 Wx 145/07 betraf die Anfechtung von auf der Eigentümerversammlung vom 6.5.2004 gefassten Beschlüssen, darunter die Jahresabrechnungen 2002 und 2003, nicht aber die Kontenstände in den hier maßgeblichen Jahren 1999 bis 2001.

Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass die Abrechnung 1999 nur 8 Monate betrifft, nachdem die Abrechnungsperiode geändert wurde und eine Abrechnung für die Zeit bis 31.3.1999 bereits vorliegt.

Von der Richtigkeit dieser Abrechnungen hängt auch ab, ob die Zuerkennung einer zusätzlichen Vergütung für die Erstellung dieser Abrechnungen über den bereits zuerkannten Betrag von 10.000 € hinaus (TOP 8) ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

4. Die Sache ist auch im Übrigen an das Landgericht zurückzuverweisen. Sie bedarf auch insoweit weiterer Sachaufklärung, als das Landgericht auf die Beschwerde der Antragsgegner die Anfechtung des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 9 in der Hauptsache für erledigt erklärt und dem Antragsteller insoweit die Kosten auferlegt hat.

Der Antragsteller schließt sich der Erledigungserklärung nicht an, sondern begehrt mit seinem Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde weiterhin die Ungültigerklärung des Beschlusses. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen die Ungültigerklärung wäre begründet, wenn dem Antrag nach Erhebung der Schadensersatzklage gegen den Vorverwalter nunmehr das Rechtsschutzinteresse fehlen würde.

Einer Beschlussanfechtung kann das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn der Beschluss vollzogen worden ist. Das setzt aber voraus, dass die Vollziehung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann und die Ungültigerklärung auch ansonsten keine Auswirkungen mehr haben kann (Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 2. Aufl. § 46 Rn 10; Bärmann/Wenzel, WEG, 10. Aufl., § 43 Rn 90). Das steht bislang nicht hinreichend fest. So kann die Ungültigerklärung des Beschlusses noch Auswirkungen auf die Verteilung eventueller Kosten im Innenverhältnis haben, die aufgrund der erhobenen Klage auf die Eigentümergemeinschaft zukommen können. Zudem kann die vom Antragsteller gerügte fehlende Bestimmtheit des Beschlusses dazu führen, dass sich gar nicht feststellen lässt, ob die erhobene Schadensersatzklage von dem Beschluss gedeckt ist.

Die Frage lässt sich indes nicht abschließend entscheiden, da die Beteiligten zum aktuellen Stand des Schadensersatzprozesses nicht hinreichend vorgetragen haben. So lässt sich dem Vortrag der Parteien nicht entnehmen, ob das Verfahren inzwischen abgeschlossen ist und mit welchem Ergebnis. Die Antragsgegner haben zwar zunächst mit Schriftsatz vom 4.7.2008 vorgetragen, die WEG habe den Prozess verloren (GA 104), sie haben aber unter dem 21.11.2008 im Beschwerdeverfahren vorgetragen, die Sache sei nach Zurückverweisung durch das Oberlandesgericht (16 Wx 83/08) noch beim Landgericht anhängig (GA 140). Zum aktuellen Stand des Verfahrens fehlt konkreter Sachvortrag.

Auch soweit der Antragsteller die fehlende Bestimmtheit des Beschlusses rügt, sind weitere Ermittlungen erforderlich, die durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht vorgenommen werden können.

Aufgrund der Bindung der Sonderrechtsnachfolger an die Beschlüsse der Eigentümerversammlung (§ 10 Abs. 4 WEG) muss der Inhalt eines Beschlusses klar und bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Dabei können indes mündliche Erläuterungen auf der Eigentümerversammlung zur Auslegung nicht herangezogen werden, weil sie für eventuelle Sonderrechtsnachfolger nicht erkennbar sind. Vielmehr sind Beschlüsse aus sich heraus auszulegen. Maßgebend sind der protokollierte Wortlaut des Beschlusses sowie sonstige Umstände, die sich aus dem Protokoll ergeben. Umstände, die sich nicht aus dem Protokoll ergeben, können nur dann zur Auslegung herangezogen werden, wenn sie im konkreten Einzelfall für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (Bärmann/Merle, WEG, 10. Aufl., § 23 Rn 53). Ob danach der Beschluss hinreichend bestimmt ist, steht nicht fest. Das Protokoll der Eigentümerversammlung nimmt Bezug auf eine dem Protokoll "beiliegende" schriftliche Aufstellung der Rechtsanwältin, die mit der Prozessführung beauftragt worden ist. Da auf diese Aufstellung im Protokoll Bezug genommen ist, kann sie auch zur Auslegung des Beschlusses herangezogen werden. Inwieweit diese Aufstellung den Inhalt der beabsichtigten Schadensersatzklage hinreichend deutlich erkennen lässt, vermag der Senat nicht zu beurteilen, da die Beteiligten diese Aufstellung bislang nicht zu den Akten gereicht haben.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Aufstellung nicht existiert. Die Beteiligten haben bisher nur vorgetragen, dass sie der Einladung zur Eigentümerversammlung nicht beigefügt war und die Verwaltung sich auch nicht in der Lage gesehen hat, sie dem Antragsteller vor der Versammlung vorzulegen. Dies rechtfertigt nicht den Schluss darauf, dass diese Aufstellung auch nach der Versammlung nicht als Anlage zum Protokoll zu den Unterlagen der Verwaltung genommen wurde. Vielmehr trägt der Antragsteller selbst vor, dass er die Aufstellung - wenn auch erst nachträglich - erhalten habe (S. 8 unten der Antragsbegründung, GA 14).

In der Einladung ist der Beschlussgegenstand mit "Schadensersatzansprüche gegen die ehemalige Verwalterin" hinreichend bezeichnet, zumal sich aus der Einladung ausdrücklich ergab, dass es hierbei auch um eine eventuelle gerichtliche Geltendmachung gehen sollte.

5. Über die Kosten der in der Hauptsache erledigten Anträge betreffend die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 4, 10 und 11 ist im Rahmen der abschließenden Kostenentscheidung zu befinden.

Ende der Entscheidung

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