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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 26.03.2004
Aktenzeichen: 16 Wx 65/04
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 57
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 65/04

In der Freiheitsentziehungssache

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Appel-Hamm

am 26.03.2004

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 01.03.2004 - 6 T 72/04 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der Entscheidung des Landgerichts abgeändert und wie folgt neu gefasst wird:

Gegen die Betroffene wird eine im Anschluss an die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe in dem Verfahren 100 VRS 30/01 (100 Js 742/00) StA Bonn zu vollstreckende Abschiebungshaft von 10 Tagen angeordnet.

Gründe:

Die gemäß §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache einen kleinen Teilerfolg.

1.

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen für die angeordnete Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 5 AuslG festgestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Der Umstand, dass die Betroffene inzwischen einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 AuslG gestellt hat, ist unerheblich. Hierdurch alleine entfallen weder die von dem Landgericht zutreffend angenommenen Haftgründe, noch wird sie - was nach der Rpr. des BVerfG auch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu beachten ist (vgl. NVwZ-Beilage I 2001, 26) - ihrer Ausreispflicht ledig. Die bloße Stellung eines Antrags, über den der Antragsgegner und ggfls. die Verwaltungsgerichte zu entscheiden haben, führt auch nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Haft. Dies könnte - auch im Hinblick auf Art. 6 GG - allenfalls dann angenommen werden, wenn es klar auf der Hand läge, dass die Betroffene wegen ihres sechsjährigen Sohnes einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis hätte, was indes nicht der Fall ist. Einem nichtsorgeberechtigten Elternteil "kann" nach § 23 Abs. 1 AuslG beim Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft mit einem minderjährigen deutsche Kind eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Es handelt sich daher über eine Entscheidung, die im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde steht und der vom Haftrichter nicht vorgegriffen werden kann. Hinzu kommt vorliegend, dass sich aus den Darlegungen der Betroffenen zu den Beziehungen zu ihrem Kind jedenfalls nicht klar und auf der Hand liegend das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft ergibt, die über eine bloße Begegnungsgemeinschaft hinaus - vom Sorgerecht abgesehen - ein gemeinsames Leben in vollem Umfang wie in einer Familie voraussetzt (vgl. Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage, § 23 Rdn. 6).

2.

Soweit das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts dahingehend modifiziert hat, dass es sich bei der Haft von 3 Monaten um eine Parallelvollstreckung neben der Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die Betroffene handelt, ist diese Entscheidung für die Betroffene nur günstig, da auf ihrer Grundlage die Abschiebungshaft am 27.04.2004 endet, während bei unterstellter voller Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe die Überhaft von 3 Monaten am 18.04.2004 überhaupt erst in Gang gesetzt worden wäre. Das Landgericht hat indes nicht bedacht, dass es nicht darauf ankommt, wie die Haft vollstreckt wird, sondern wie sie beantragt und angeordnet worden ist, Dies war nach der insoweit eindeutigen Entscheidung des Amtsgerichts Überhaft. Auch ist während einer laufenden Untersuchungs- oder Strafhaft eine Abschiebungshaft nur in dieser Form möglich, während eine gleichzeitig laufende Abschiebungshaft gegenstandslos ist und für deren Anordnung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (Senatsbeschluss vom 07.10.1996 - 16 Wx 222/96 -).

Überhaft wiederum kann nach der Rechtsprechung des Senats nicht quasi auf Vorrat für die Dauer von 3 Monaten angeordnet werden, sondern im Normalfall nur für die Dauer eines Monats (vgl. näher Senatsbeschlüsse vom 28.05.2003 - 16 Wx 115/03 - = OLGReport Köln 2003, 276 = JMBl.NRW 2003, 236 22.05.2002 - 16 Wx 77/02 -) Vorliegend war indes die Überhaft auf 10 Tage zu begrenzen, weil es ansonsten zu einer unzulässigen Verschlechterung der Betroffenen auf ein von ihr eingelegtes Rechtsmittel kommen kann. Wie bereits ausgeführt wurde, würde die Abschiebungshaft auf der Grundlage der von dem Landgericht angenommenen Parallelvollstreckung am 27.04.2004 enden und damit lediglich 10 nach dem Ende der Ersatzfreiheitsstrafe. Jeder Tag mehr würde zu einer unzulässigen reformatio in peius führen.

Rechtliches Gehör brauchte dem Antragsteller nicht gewährt zu werden, da er an den Verfahren, die den beiden vorgenannten Entscheidungen zur Dauer der Überhaft zugrunde liegen beteiligt war, er also die Senatsrechtsprechung kennen muss und ihr bereits bei der Antragstellung Rechnung tragen konnte.

Die Kostenentscheidung beruht, da sich die Änderung des Tenors für die Betroffene nur dann günstig auswirken kann, wenn die Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe vorzeitig beendet werden sollte, auf §§ 14, 15 FEVG, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Ende der Entscheidung

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