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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 18.05.2001
Aktenzeichen: 16 Wx 68/01
Rechtsgebiete: WEG
Vorschriften:
WEG § 22 Abs. 1 | |
WEG § 5 Abs. 2 | |
WEG § 47 | |
WEG § 47 S. 1 | |
WEG § 48 Abs. 3 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
16 Wx 68/01 29 T 15/00 LG Köln 202 II 212/99 AG Köln
In der Wohnungseigentumssache
pp.
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Reinemund
am 18.5.2001
beschlossen:
Tenor:
Die weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 7.2.2001 - 29 T 15/00 - wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 15.000,- DM festgesetzt.
GRÜNDE:
Die form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs.1 Nr. 1, 45 Abs.1 WEG, 2o, 22 Abs.1, 27, 29 FGG). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des AG unter Bezugnahme auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen und ergänzend ausgeführt: Das Begehren des Beteiligten zu 1), dem Beteiligten zu 2) zu untersagen, seine Wohnung bis zum Einbau des gemäß DIN 4109 erforderlichen Schallschutzes tatsächlich zu nutzen, ziele auf eine unzulässige Lärmschutzverbesserung zwischen seiner Wohnung und den unmittelbar darüber befindlichen Räumen der Wohnung des Beteiligten zu 2) ab. Dadurch, dass der Beteiligte zu 2) im Rahmen von Renovierungsarbeiten und der Zusammenlegung zweier Räume zur Wohnküche (Küche und Kinderzimmer) den vorhandenen textilen Bodenbelag des einen - über dem Schlafzimmer der Wohnung des Beteiligten zu 1) liegenden - Raumes (des früheren Kinderzimmers, heute der Wohnbereich der Küche) seiner Dachgeschosswohnung veränderte, indem er einen Holz-Laminatbelag einbaute, sei der Trittschallschutz nicht nennenswert verschlechtert worden, wie das eingeholte Sachverständigengutachten ergeben habe.
Die Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand (§§ 27 I FGG, 55o ZPO).
Dabei kann als richtig unterstellt werden, dass die Wohnungstrenndecke zwischen dem 4. und 5. OG bauordnungswidrig nicht den der DIN-Vorschrift 4109 entsprechenden Schallschutz aufweist. Der Umstand würde den geltendgemachten Unterlassungsanspruch des Beteiligten zu 1) gegen den Beteiligten zu 2) nicht begründen können. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. die Entscheidung vom 9.10.2000 - 16 Wx 102/00 - in NZM 2001, 135 und OLGReport Köln 2001,83), wovon der Beteiligte zu 1) durch den ausdrücklichen Hinweis des Senats vom 26.4.01 Kenntnis erhalten hat, sind Ansprüche wegen bauordnungsrechtlicher Mängel, die das Gemeinschaftseigentum (Wände, Fußböden, Decken usw.) betreffen, soweit diese nicht auf eigenmächtige bauliche Veränderungen eines Wohnungseigentümers im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG zurückgehen, gegen den Veräußerer bzw. gegen die Gemeinschaft zu richten, nicht aber gegen einen einzelnen Sondereigentümer. Dieser ist weder berechtigt noch verpflichtet, die gemäß § 5 Abs. 2 WEG als konstruktiver Bestandteil des Gebäudes zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Decke zu verändern, worauf auch das Amtsgericht in seinem Beschluss bereits zutreffend hingewiesen hatte. Deshalb ist der Beteiligte zu 2) ebensowenig verantwortlich für den bauseitig etwa unzureichenden Schallschutz im Hinblick darauf, dass die Räumlichkeiten im Dachgeschoss im Baugenehmigungsverfahren nicht als Wohnräume sondern als Dachboden/Speicher ausgewiesen und erst im Rahmen der Umwandlung des Altbaus in Eigentumswohnungen zu 2 Wohnungen umgebaut worden waren, ohne die Baubehörde hieran zu beteiligen, d.h. die Eigentumswohnung des Beteiligten zu 2) baurechtlich nicht als Wohnung genehmigt ist. Entscheidungsunerheblich ist, ob die Wohnung des Beteiligten zu 2) dadurch, dass der im Wege eines Nutzungsrechts dazugehörige Spitzboden ausgebaut wurde, durch eine erheblich größere Anzahl von Personen genutzt werden kann und wird, und erst dadurch der Nachteil, d.h. die Lärmbelästigung für den Beteiligten zu 1) eingetreten ist, wie er behauptet. Die Beeinträchtigung würde nach wie vor nicht auf einer unzulässigen Maßnahme des Beteiligten zu 1) beruhen, sondern auf der der DIN-Vorschrift nicht entsprechenden Schalldämmung der Decke, die, wie bereits ausgeführt, nicht im Verantwortungsbereich des Beteiligten zu 2) liegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, dem unterlegenen Beteiligten zu 1) die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen (§ 47 S. 1 WEG). Im übrigen war es geboten, an dem in § 47 WEG bestimmten Kostengrundsatz festzuhalten, wonach die Verfahrensbeteiligten die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben.
Die Wertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Wertfestsetzung der Vorinstanzen.
Ende der Entscheidung
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