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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 29.05.2006
Aktenzeichen: 16 Wx 71/06
Rechtsgebiete: FGG, AdoptionswirkungsG
Vorschriften:
FGG § 43 b Abs. 2 S. 2 | |
AdoptionswirkungsG § 5 Abs.1 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In dem Adoptionsverfahren
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Jennissen, Dr. Ahn-Roth und Appel-Hamm
am 29.05.2006
beschlossen:
Tenor:
Das Amtsgericht Köln ist für das Adoptionsverfahren zuständig.
Gründe:
I.
Gegenstand des vormundschaftsgerichtlichen Verfahrens ist ein von den Beteiligten gestellte Adoptionsantrag. Die 1985 geborene Anzunehmende ist mexikanische Staatsangehörige, während der Annehmende deutscher Staatsangehöriger ist. Die Beteiligten haben ihren Wohnsitz in L, das zum Bezirk des Amtsgerichts Düren und des Landgerichts Aachen gehört. Den notariell beurkundeten Adoptionsantrag haben die Beteiligten im November 2005 an das Amtsgericht Düren gerichtet. Dieses hat sich mit Beschluss vom 28.02.2006 für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Köln als zentrales Vormundschaftsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts verwiesen. Das Amtsgericht Köln hat sich durch Beschluss vom 29.03.2006 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache zur Zuständigkeitsbestimmung dem Oberlandesgericht vorgelegt. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist § 43b Abs. 2 S. 2 FGG einschränkend dahin auszulegen, dass eine Zuständigkeit des zentralen Vormundschaftsgerichts nur in Fällen besteht, in denen die Adoption eines Minderjährigen nach ausländischem Recht erfolgen solle. Die Beschränkung auf die Minderjährigenadoption folge aus dem Willen des Gesetzgebers und der gesetzlichen Systematik.
II.
Das Oberlandesgericht ist als gemeinsames nächsthöheres Gericht gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 FGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen, weil die Amtsgerichte Düren und Köln zu verschiedenen Landgerichtsbezirken innerhalb des OLG-Bezirks gehören. Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung liegen vor, weil sich beide Amtsgerichte für unzuständig erklärt haben.
Zum zuständigen Gericht ist das Amtsgericht Köln zu bestimmen.
Die örtliche Zuständigkeit für die Annahme eines Kindes richtet sich, wenn ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen, nicht nach dem Wohnsitz des Annehmenden (§ 43b Abs. 2 S. 1 FGG), sondern nach § 43b Abs. 2 S. 2 FGG i. V. m. § 5 Abs. 1 S. 1 AdWirkG. Danach ist das Amtsgericht als Vormundschaftsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts zuständig. Der Senat hat bereits entschieden, dass das "zentrale" Vormundschaftsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts auch dann für ein Adoptionsverfahren zuständig ist, wenn zwar für die Adoption deutsches Recht maßgeblich ist, wegen der ausländischen Staatsangehörigkeit des Kindes aber zusätzlich ausländisches Recht zu prüfen ist (OLG Köln, 16 Wx 169/05 v. 17.10.2005, StAZ 2006, 76 mit Nachweisen zum Meinungsstand ). Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass auch die Beantwortung der Frage, ob nach dem von Art. 23 EGBGB berufenen Recht überhaupt Zustimmungen erforderlich sind, die Anwendung ausländischen Rechts voraussetzt (vgl. Jansen/Müller-Lukoschek, FGG 3. Auflage, § 43b Rdn. 63).
§ 43b Abs. 2 S. 2 FGG ist nicht dahin gehend einschränkend auszulegen, dass die Zuständigkeitskonzentration nur bei der Adoption Minderjähriger einträte. Es handelt sich bei dieser Vorschrift nicht um eine Rechtsgrund-, sondern um eine bloße Rechtsfolgenverweisung. Der Senat hat bereits in anderem Zusammenhang festgestellt, dass eine mögliche Absicht des Gesetzgebers, nur die Fälle bei einem zentralen Gericht zu konzentrieren, in denen "zugleich die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes zu beachten sind" (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 14/6011 S. 57 zu Art. 4 Abs. 2), im Gesetz keinen Niederschlag gefunden hat (a. a. O.). Daher kommt es hier auch nicht darauf an, dass gemäß § 1 S. 2 AdWirkG dessen Vorschriften nicht gelten, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr vollendet hatte.
Der Wortlaut von § 43b Abs. 2 S. 2 FGG ist insoweit eindeutig, dass es für die Zuständigkeit des "zentralen" Vormundschaftsgerichts alleine auf die Anwendbarkeit ausländischer Sachvorschriften ankommt. Gegen die Annahme, dass damit lediglich vom Adoptionswirkungsgesetz erfasste Fälle gemeint sein sollen, spricht auch der unterschiedliche Wortlaut von § 43b Abs. 2 S. 2 FGG einerseits, wonach es auf die Anwendbarkeit ausländischer Sachvorschriften ankommt, und § 1 S. 1 sowie § 2 Abs. 3 AdWirkG andererseits, nach denen die Annahme als Kind auf ausländischen Sachvorschriften beruhen muss bzw. ein deutsches Vormundschaftsgericht auf der Grundlage ausländischer Sachvorschriften die Annahme ausspricht. Auch aus dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 S. 1 AdWirkG, der "ergänzend" gelten soll, ergibt sich nichts anderes. Ein dort vorausgesetzter Antrag nach den §§ 2 und 3 AdWirkG muss in den Fällen des § 43b Abs. 2 S. 2 FGG gerade nicht vorliegen - andernfalls hätte § 43b Abs. 2 S. 2 FGG auch keine eigenständige Bedeutung.
Auch die Gesetzessystematik spricht gegen eine einschränkende Auslegung von § 43b Abs. 2 S. 2 FGG. Diese Vorschrift befindet sich nämlich gerade nicht im Adoptionswirkungsgesetz, sondern bei den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften des FGG. Hätte der Gesetzgeber § 43b Abs. 2 S. 2 FGG auf die Fälle beschränken wollen, in denen der Anwendungsbereich des Adoptionswirkungsgesetzes gemäß dessen § 1 eröffnet ist, hätte es näher gelegen, die Zuständigkeit alleine im Adoptionswirkungsgesetz zu regeln.
Eine abweichende Auslegung ergibt sich auch nicht aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Eine Zuständigkeitskonzentration an einem zentralen Vormundschaftsgericht ist auch dann sachgerecht, wenn es um die Adoption Volljähriger geht. Insbesondere unterscheiden Art. 22, 23 EGBGB, über die ausländisches Recht Anwendung finden kann, grundsätzlich nicht zwischen der Adoption Minderjähriger und der Adoption Volljähriger (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 183 [184]; MünchKom-Klinkhardt, BGB 4. Auflage, § 23 EGBGB Rdn. 6, 23). Wenn die hier vertretene Auslegung letztlich dazu führt, dass damit praktisch alle Adoptionsverfahren mit Auslandsbezug bei einem Vormundschaftsgericht konzentriert werden, kann dies nicht als Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechendes Ergebnis angesehen werden (vgl. OLG Stuttgart, 8 AR 22/03 v. 02.12.2003, StAZ 2004, 134, 135).
Ende der Entscheidung
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