Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 16.07.2004
Aktenzeichen: 16 Wx 75/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 198 a. F.
BGB § 199 n. F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 75/04

In der Betreuervergütungssache

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Ahlmann

am 16.07.2004

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 26.02.2004 - 3 T 88/03 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die nach einem Geschäftswert von 191,62 € zu bemessenden außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I.

In den Jahren 1994 bis 2002 waren Mitarbeiterinnen des Antragstellers, eines anerkannten Betreuungsvereins, zu Vereinsbetreuerinnen des Betroffenen bestellt. Zu seinen Gunsten wurden u. a. für die Jahre 1994 bis 1998 Vergütungen und Auslagen aus der Staatskasse entrichtet, und zwar antragsgemäß jeweils nur Nettobeträge, weil man seinerzeit davon ausging, dass die dem Antragsteller für die Vereinsbetreuer aufgrund § 1908e BGB zustehenden Beträge wegen § 4 Ziff. 18 UStG nicht der Umsatzsteuer unterlägen. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 24.09.2002 wurde die zuletzt als Vereinsbetreuerin tätige Mitarbeiterin des Antragstellers antragsgemäß aus ihrem Amt entlassen und es wurde ein Berufsbetreuer bestellt. Ihren Schlussbericht erstattete die Mitarbeiterin des Antragstellers unter dem 24.10.2002.

Auf der Grundlage des Erlasses des Bundesministeriums der Finanzen vom 21.08.2000 - IV V 1 - S 7175 - 1/00 - (BStBl. I S. 1251), nach dem die für Vereinsbetreuer für Vergütungen und Aufwendungsersatz erzielten Umsätze in gleicher Weise zu behandeln seien wie solche von Berufsbetreuern und deshalb eine Steuerbefreiung nach § 4 Ziff. 18 UStG ausscheide, wurde der Antragsteller mit Schreiben des Finanzamtes vom 16.01.2001 zur Abgabe der Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1994 bis 2000 aufgefordert. Nachdem der Antragsteller dem nachgekommen war, ergingen wegen der bei ihm geführten Vereinsbetreuungen unter dem 04.10.2001 - später aufgrund einer Umsatzsteuersonderprüfung leicht korrigierte - Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 1998 mit einer Zahllast von insgesamt 59.834,55 DM zu dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zuzüglich 10.660,10 DM Zinsen. Hiergegen eingelegte Einsprüche des Antragstellers wurden für zwei als Musterverfahren betriebene Jahre mit Einspruchsentscheidungen vom 03.12.2002 zurückgewiesen. Die festgesetzte Umsatzsteuer nebst Zinsen ist inzwischen von dem Antragsteller bezahlt.

Mit einem am 27.12.2002 bei dem Amtsgericht eingegangenen Antrag vom 23.12.2002 hat der Antragsteller beantragt, ihm im vorliegenden Betreuungsverfahren 7 % Mehrwertsteuer auf die für die Jahre 1994 - 1997 entrichteten Vergütungen und Auslagen, insgesamt 191,62 € gegen die Staatskasse festzusetzen. Einen entsprechenden Antrag hatte der Antragsteller bereits unter dem 18.12.2001 in einer anderen Vereinsbetreuersache eingereicht, wobei er mit dem Vormundschaftsgericht abgesprochen hatte, dass dieses als Musterverfahren diene. In dieser anderen Sache hatte ihm das Vormundschaftsgericht zunächst geraten, an das Finanzamt wegen einer Aussetzung des Verfahrens heranzutreten, bis das Ergebnis einer Besprechung einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu der Mehrwertsteuerproblematik vorliege. Ferner hatte es ihm unter dem 01.02.2002 mitgeteilt, "dass die Einrede der Verjährung nicht erhoben wird und nicht erhoben werden kann, da der Anspruch fristgerecht geltend gemacht wurde".

Der Beteiligte zu 2. ist als Vertreter der Staatskasse dem Erstattungsantrag entgegengetreten Er hat sich insbesondere darauf berufen, dass in den festgesetzten Vergütungen von jeweils 50,00 DM/Stunde ein Mehrwertsteueranteil enthalten gewesen und ein etwaiger noch bestehender Anspruch verjährt bzw. verwirkt sei.

Das Amtsgericht hat den Erstattungsantrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hin hat dagegen das Landgericht die Mehrwertsteuer antragsgemäß festgesetzt. Hiergegen richtet sich die zugelassene sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 27, 29, 56g Abs. 5 FGG), jedoch nicht begründet.

Das Landgericht hat dem Antragsteller zu Recht die nachträglich geltend gemachte Mehrwertsteuer zuerkannt.

1.

Die Feststellung des Landgerichts, dass die Mehrwertsteuer für den geforderten Zeitraum sich auf 191,62 € belaufe und diese zu erstatten sei, lässt Rechtsfehler i. S. d. §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO nicht erkennen. Sie ist rechnerisch richtig. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die entsprechenden (Klein-)Beträge nicht in den Beträgen enthalten sind, die der Antragsteller nach den Umsatzsteuerbescheiden für das jeweilige Jahr zu zahlen hat, sind nicht ersichtlich. Soweit der Antragsgegner weiterhin auf die im Landgerichtsbezirk Aachen vor dem Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes am 01.01.1999 bestehende Praxis verweist, in die den Berufsbetreuern bewilligte Vergütung einen Mehrwertsteueranteil einzurechnen, lässt er außer Acht, dass es vorliegend nicht um einen Berufsbetreuer, sondern um einen Betreuungsverein geht, der seinerzeit nach allgemein geübter Praxis nicht als mehrwertsteuerpflichtig angesehen wurde.

2.

Rechtlich zutreffend ist auch die Auffassung des Landgerichts, dass für den Erstattungsantrag die materiellen Rechtsvorschriften des bis zum Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes geltenden Rechts maßgebend sind und dass der Umstand, dass Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche für die Jahre 1994 bis 1997 bereits festgesetzt sind, der nachträglichen Geltendmachung der Mehrwertsteuer nicht entgegensteht. Die entsprechenden Beschlüsse sind vor Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes ergangen. Nach altem Recht waren indes Entscheidungen über die Vergütung und Aufwendungsersatz eines Betreuers lediglich mit der einfachen, nicht fristgebundenen Beschwerde nach § 16 Abs. 2 ZSEG anfechtbar mit der Folge, dass sie nicht in formeller Rechtskraft erwuchsen und Betreuer bzw. Betreuervereine nicht gehindert sind, entweder jetzt noch Beschwerde einzulegen oder - wie vorliegend - mit einem Ergänzungsantrag nachträglich weitere Beträge zu liquidieren (vgl. hierzu Deinert/Lütgens, Die Vergütung des Betreuers, §. Auflage, S. 240 mit Nachweisen).

3.

Der Erstattungsantrag ist innerhalb der 3-Monatsfrist der §§ 1835 Abs. 4 BGB a. F., 15 Abs. 2 ZSEG geltend gemacht worden.

Nach der Rechtsprechung des Senats beginnt die 3-Monatsfrist erst mit Beendigung des Betreueramtes zu laufen, und zwar der tatsächlichen Beendigung, also regelmäßig erst mit der Erstellung des Schlussberichtes (vgl. Senat FamRZ 2001, 189 = OLGReport 2000, 395; FamRZ 2001, 251 = NJWE-FER 2001, 16; OLG Schleswig OLGReport 2000, 77; OLG Hamm OLGReport 1999, 93). Ihre Tätigkeit beendet hatte die zuletzt tätige Vereinsbetreuerin aber erst am 24.10.2002, als sie den am nächsten Tag beim Amtsgericht eingereichten Schlussbericht verfasste mit der Folge, dass der Eingang des Antrags am 27.12.2002 rechtzeitig war.

4.

Gegenüber dem Erstattungsbegehren greift die von dem Antragsgegner erhobene Verjährungseinrede, die auch im Festsetzungsverfahren beachtlich ist (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 1455 = OLGReport 2000, 77), nicht durch.

Nach dem Rechtszustand vor Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes war es umstritten, ob Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche eines Betreuers in 2 Jahren verjährten oder der regelmäßigen 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. unterlagen. Während der Senat bei einem Aufwendungsersatzanspruch eines ehrenamtlichen Betreuers eine 30-jährige Verjährungsfrist angenommen hatte (FamRZ 2001, 251 = NJWE-FER 2001), wurde auf Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche eines Berufsbetreuers von der h. M. die Vorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 7 BGB a. F. angewandt, da ein Berufsbetreuer gewerbsmäßig die Besorgung fremder Geschäfte betreibe, mit der Folge, dass Ansprüche nach 2 Jahren verjährten (vgl. BayObLG a. a. O.; OLG Frankfurt Frankfurt FamRZ 2002, 1510 = OLGReport 2001, 250 jeweils mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand).

Bezüglich eines Betreuungsvereins könnte von einer Geltung des § 197 Abs. 1 Nr. 7 BGB nur dann ausgegangen werden, wenn man in der Regelung des § 1908e BGB, wonach im Falle der Bestellung eines Vereinsbetreuers der Betreuungsverein Vorschuss, Ersatz von Aufwendungen und Vergütung verlangen kann, die Einräumung einer Prozessstandschaft sieht (so Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Auflage, § 1908e Rdn 1), was die Folge hätte, dass eigentlicher Inhaber des Anspruchs der jeweilige Vereinsbetreuer wäre. Aber auch dann, wenn man den Betreuungsverein selbst als unmittelbaren Anspruchsinhaber ansieht (so etwa Palandt/Diederichsen, BGB 63. Auflage, § 1908e Rdn. 1), wovon auch das BVerfG in seinem Beschluss vom 07.11.2001 - 1 BvR 325/94 u. a. = NJW 2002, 2091 ausgeht, indem es verlangt, dass bei der Bemessung der Vergütung, die einem Verein entstehenden Kosten für die Vorhaltung qualifizierten Personals berücksichtigt werden, bliebe es entgegen der Meinung des Landgerichts letztlich bei einer 2-jährigen Verjährungsfrist. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob - was das Landgericht verneint hat - über die Verweisung in § 1835 Abs. 4 a. F. BGB eine entsprechende Anwendung der für Entschädigungsansprüchen von Zeugen und Sachverständigen geltenden Regelung des § 196 Abs. 1 Nr. 17 BGB a. F. möglich ist; denn der Antragsteller ist mit seiner Anerkennung als Betreuungsverein nach § 1908f BGB zugleich für die Besorgung bestimmter Geschäfte, nämlich u. a. für den Einsatz von Vereinsbetreuern gegen Entgelt (vgl. BVerfG a. a. O.) zugelassen worden. Damit liegen die Voraussetzungen des § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB a. F. vor, dessen 2-jährige Frist kürzer ist als die 3-jährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F. und die deshalb gem. Art. 229 § 9 Abs. 3 EGBGB weiterhin maßgeblich ist

Für die Einrede der Verjährung ist es ohne Bedeutung, welche Tragweite der von dem Vormundschaftsgericht in einer anderen Sache erklärte Verjährungsverzicht hatte; denn das Gericht war nicht befugt, namens der Staatskasse rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben. Auch konnte wegen dieser Erklärung bei der Antragstellerin, die als Betreuungsverein die Aufgabenverteilung und die unterschiedlichen Funktionen des Vormundschaftsgerichts und des Vertreters der Staatskasse kennt bzw. kennen muss, ein Vertrauenstatbestand nicht entstehen.

Indes ist Verjährung nicht eingetreten, weil der Lauf der 2-jährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 15 a. F. BGB erst mit Zugang der Umsatzsteuerbescheide am 05.10.2001 bzw. am Schluss des entsprechenden Jahres in Gang gesetzt worden ist.

Auch wegen des Beginns der Verjährungsfrist ist gem. Art. 229 § 9 Abs. 1 S. 2 EGBGB altes Recht anzuwenden, vorliegend also § 201BGB a. F. Hiernach verjährten die der kurzen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 BGB a. F. unterliegenden Ansprüche am Schluss des Kalenderjahres, in dem sie gem. § 198 BGB a. F. entstanden waren, also am 31.12.2001, 24.00 Uhr (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, BGB 61. Auflage, § 201 Rdn. 1) und damit gerade noch altem Recht unterfallend.

"Entstehung des Anspruchs" i. S. d. § 198 BGB a. F. wurde allgemein dahingehend verstanden, dass der Anspruch klageweise geltend gemacht werden kann, so dass er grundsätzlich auch fällig sein muss (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 61. Auflage, § 196 Rdn. 1). Speziell für die der kurzen Verjährungsfrist unterliegenden Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche eines Berufsbetreuers hat das BayObLG entschieden, dass diese dem Grunde nach zwar bereits mit der Dienstleistung entstehen bzw. mit dem Anfall der jeweiligen Aufwendung. Da aber das Gesetz den Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bestimmt habe und die Ansprüche im Grundsatz der betragsmäßigen Festsetzung durch das Vormundschaftsgericht bedurften und diese wiederum voraussetzte, dass der Betreuer den angefallenen Zeitaufwand sowie die Aufwendungen darlegt, käme es bezüglich des Beginns der Verjährung darauf an, wann dies dem Betreuer möglich und zumutbar sei. Insoweit könne zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Abrechnungsaufwandes im Einzelfall auch ein ganzes Kalenderjahr in Betracht kommen (vgl. . BayObLG FamRZ 2000, 1455 = OLGReport 2000, 77).

In Übertragung dieser - nach Auffassung des Senats zutreffenden - Grundsätze war dem Antragsteller erst mit Zugang der Umsatzsteuerbescheide eine Geltendmachung der Mehrwertsteuer möglich. Eine Geltendmachung der Mehrwertsteuer, die auf die Vergütung und die Aufwendungen für Vereinsbetreuer entfällt, bereits mit den ursprünglichen Anträgen und vor der Veröffentlichung des Erlasses des Bundesministeriums der Finanzen vom 21.09.2000 im Bundessteuerblatt hätte keinen Sinn gemacht, da vorher nach allgemeiner Meinung davon ausgegangen wurde, dass die von Betreuungsvereinen für Vereinsbetreuer erzielten Umsätze gem. § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei seien. In dem Erlass selbst wird weiterhin nicht darauf eingegangen, wie für die Zeit vor Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes zu verfahren ist. Insoweit hatte das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes unter dem 29.11.2000 - S 7175 4 V C 4 - mitgeteilt, dass die sich aus dem Erlass getroffene Regelung in allen noch offenen Fällen anzuwenden sei und eine allgemeine Umsatzsteuerbefreiung aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht komme, was wiederum eine Prüfung und Befreiung im Einzelfall nicht ausschloss (vgl. auch das Schreiben der Parlamentarischen Staatssekretärin beim Bundesministerium der Finanzen vom 14.03.2001 - IV D 1 - S 7175 - 10/01 - an den Präsidenten des Deutschen Caritasverbandes). Da zudem die Aufarbeitung aller noch nicht abgeschlossenen Vorgänge eine Vielzahl von Fällen erfasste und demzufolge einen immensen Aufwand erforderte, wie der Vergleich zwischen der insgesamt nachzuentrichtenden Mehrwertsteuer und dem im vorliegenden Verfahren geforderten relativ geringen Betrag deutlich macht, wäre es demzufolge auch nach Bekanntwerden des Schreibens des Finanzministeriums des Landes vom 29.11.2000 für den Antragsteller zwar nunmehr möglich, aber weiterhin unzumutbar, vor Abschluss der Einzelfallprüfung durch das Finanzamt prophylaktisch in allen Fällen Erstattungsanträge beim Vormundschaftsgericht einzureichen. Vielmehr konnte er die Feststellung der Steuerschuld durch das Finanzamt abwarten mit der Folge, dass erst mit Ablauf des Jahres 2001 die Verjährungsfrist in Gang gesetzt wurde.

Das OLG Frankfurt hat zwar entschieden, dass Ansprüche eines Berufsbetreuers gegen die Staatskasse grundsätzlich jeweils zwei Jahre nach Schluss des Kalenderjahres, in welchem sie erbracht wurden, verjähren (OLG Frankfurt FamRZ 2002, 1510 = OLGReport 2001, 250). Diese Entscheidung gibt gleichwohl keinen Anlass zu einer Vorlage der Sache an den BGH gem. § 28 Abs. 2 FGG. Abgesehen davon, dass es vorliegend nicht um Ansprüche von Berufsbetreuern, sondern eines Betreuungsvereins geht, ist auch nach der Entscheidung des OLG Frankfurt, das nur einen Grundsatz anspricht, im Einzelfall ein späterer Beginn der Verjährungsfrist möglich. Ferner weicht der Senat jedenfalls im Ergebnis nicht von der genannten Entscheidung ab; denn auch hierin wurde dem Betreuer letztlich die geforderte Vergütung zuerkannt, weil die Geltendmachung der Verjährungseinrede durch den Bezirksrevisor als treuwidrig angesehen wurde.

Darauf, ob der Hemmungstatbestand des § 204 BGB a. F. auch auf das Verhältnis zwischen einem Betreuungsverein und der Staatskasse anwendbar ist oder nicht (bejaht vom Senat FamRZ 2001, 251 = NJWE-FER 2001 für einen ehrenamtlichen Betreuer, verneint vom OLG Frankfurt a. a. O.), kommt es nach alledem nicht an.

4.

Verwirkung des Anspruchs auf nachträgliche Erstattung der Mehrwertsteuer ist ebenfalls nicht eingetreten. Insoweit fehlt es aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses am sog. Umstandsmoment. Der Antragsteller hat kein Verhalten gezeigt, dass bei dem Antragsgegner berechtigterweise den Eindruck erwecken konnte, dass ein Anspruch nicht mehr geltend gemacht werde. Der Grund für den langen Zeitraum zwischen der Leistung der Dienste durch die jeweils bestellten Vereinsbetreuer und der Liquidierung des Mehrwertsteueranteils lag gerade nicht im Einflussbereich des Antragstellers.

5.

Die Kostenentscheidung und die Wertfestsetzung beruhen auf §§ 13a Abs. 1 S. 2 FGG, 18 KostO.

Ende der Entscheidung

Zurück