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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 16.05.2003
Aktenzeichen: 16 Wx 76/03
Rechtsgebiete: FGG, ZPO, BGB, WEG


Vorschriften:

FGG § 27 Abs. 1
FGG § 27 Abs. 1 S. 2
FGG § 29
ZPO § 546
BGB § 242
WEG § 10 Abs. 2
WEG § 16 Abs. 2
WEG § 16 Abs. 5
WEG § 21 Abs. 3
WEG § 43
WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4
WEG § 45 Abs. 1
WEG § 47
WEG § 48 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 76/03

In dem Wohnungseigentumsverfahren

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Appel-Hamm und Sturhahn

am 16.5.2003

beschossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 18.12.2002 - 29 T 16/02 - wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern als Gesamtschuldnern auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5112,92 ( festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß den §§ 43 Abs.1 Nr.4, 45 Abs.1 WEG, 27 Abs.1, 29 FGG statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Köln läßt keinen Rechtsfehler erkennen und hält der Kontrolle im Rechtsbeschwerdeverfahren im vollen Umfang statt, §§ 27 Abs.1 S.2 FGG, 546 ZPO.

Mit Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht angenommen, dass der im Rechtsbeschwerdeverfahren in der Sache allein noch angefochtene Beschluß zu TOP 5 vom 18.4.2000 zu einer Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels führt, für die der Eigentümergemeinschaft die Beschlußkompetenz fehlt. Der Kostenverteilungsschlüssel ist vorliegend durch § 16 WEG i.V.m. XVII Nr.3 der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung klar und eindeutig geregelt. Danach ist es zwar der Norm des § 16 Abs.5 WEG gemäß richtig, die Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG - einschließlich zu leistender Vorschüsse auf gerichtliche und/oder außergerichtliche Kosten - nicht im Sinne des Verteilungsschlüssels des § 16 Abs.2 WEG in die Jahresabrechnung einzustellen. Die dies anordnende Vorschrift des § 16 Abs.5 WEG ist jedoch keinesfalls "mißglückt", wie das Amtsgericht Köln in der Ausgangsentscheidung angenommen hat, und zwar auch nicht für die praktische Anwendung. Die Vorschrift des § 16 Abs.5 WEG ist vielmehr sachgerecht und zwingend; denn sie verbietet die Umlegung von gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten auf sämtliche Wohnungseigentümer ohne Rücksicht auf deren Beteiligtenstellung im einzelnen und namentlich ohne Rücksicht auf die letztendlich für die Kostenverteilung allein maßgebliche gerichtliche Kostenentscheidung nach § 47 WEG. Das bedeutet jedoch keineswegs, dass solche Kosten von der Jahresabrechnung auszunehmen wären ; vielmehr sind sie in die Jahresabrechnung und die jeweiligen Einzelabrechnungen nach dem allgemeingültigen Kostenverteilungsschlüssel einzustellen, aber eben unter Aussparung des jeweiligen Verfahrensgegners der Wohnungseigentümergemeinschaft. Nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens ist diese Verteilung sodann gemäß der gerichtlichen Kostenentscheidung nach § 47 WEG durch Belastung der unterlegenen Wohnungseigentümer - eventuell - zu korrigieren (vgl. auch BayObLG vom 25.6.1992, NJW-RR 1992, 1431-1433 ; bestätigt durch BayObLG vom 18.3.1993, WuM 1993, 486 f.).

Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegener ist auch der Entscheidung des Senats vom 17.1.1996 (16 Wx 202/95, WuM 1996, 245 f.) nichts Anderes zu entnehmen. In dieser Entscheidung hat der Senat die Ermächtigung des Verwalters durch Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung, Kosten aus gerichtlichen Verfahren vorschußweise aus dem Girokonto der Gemeinschaft (nicht aus der Instandhaltungsrücklage), auch rückwirkend, zu entnehmen, als mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung vereinbar angesehen, woran er auch festhält, da aus den Gründen der zitierten Entscheidung ein solches Vorgehen zur Vermeidung der Erhebung von Sonderumlagen allein praktikabel ist . Damit war jedoch nichts gesagt über die - oben dargelegte - Pflicht zur Einstellung solcher Entnahmen in die jeweilige Jahresabrechnung.

Zu einer Abänderung dieser Verpflichtung und damit zu einer Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels war die Gemeinschaft nicht befugt. Hierzu fehlte ihr die "Beschlußkompetenz" ("absolute Beschlußunzuständigkeit", vgl. BGH vom 20.9.2000, BGHZ 145, 158-170). Weder das WEG noch die einschlägige Gemeinschaftsordnung eröffnen insoweit eine Beschlußzuständigkeit der Gemeinschaft. Die Vorschrift des § 21 Abs.3 WEG ist nicht einschlägig (vgl. nur Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8.Aufl. 2000, § 21 Rz. 59 und Rz.62); die vorliegende Gemeinschaftsordnung sieht keine Öffnungsklausel vor. Damit hätte der in Rede stehende Beschlußinhalt einer Vereinbarung gemäß § 10 Abs.2 WEG bedurft, die nicht vorliegt. Die Rechtsfolge ist die Nichtigkeit des Beschlusses (vgl. wiederum BGH vom 20.9.2000, a.a.O.). Die angebliche Bestandskraft des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft zu TOP 3a vom 24.6.1997 steht dieser Rechtsfolge nicht entgegen. Zum einen dürfte der Beschluß vom 24.6.1997 entgegen dem Vorbringen der Antragsgegner gerade nicht bestandskräftig sein, da er ausweislich des in den Akten befindlichen Antrags eines Eigentümers vom 21.7.1997 (Bl. 269 f. d.A.) angefochten worden ist. Zum anderen betrifft er lediglich die vorschußweise Entnahme von Verfahrenskosten vom Konto der Gemeinschaft, die nach der zitierten Entscheidung des Senats vom 17.1.1996 (16 Wx 202/95, a.a.O.) unbedenklich ist.

Die Rechtsfolge der Nichtigkeit des Beschlusses ist auch nicht unbillig im Sinne des § 242 BGB. Insbesondere gebieten Praktikabilitätserwägungen keine andere rechtliche Handhabung. Auch bei der von den Antragsgegnern bevorzugten und beschlossenen Abrechnungsweise hängt es von "Zufällen" ab, welcher Eigentümer nach rechtskräftigem Abschluß des jeweiligen Verfahrens gemäß der gerichtlichen Kostenentscheidung nach § 47 WEG mit den Kosten belastet wird. Wie gerade die vorliegende Verfahrensgeschichte belegt, können sich solche Verfahren nach § 43 WEG auch aufgrund des eröffneten Instanzenwegs jahrelang hinziehen (das Verfahren betreffend die Anfechtung von Beschlüssen der Gemeinschaft aus den Jahren 1994 und 1995 ist immer noch in der Beschwerdeinstanz anhängig, vgl. Beschluß des Landgerichts Köln vom 31.7.2000 in der Sache 6 T 282/99, Bl. 209 f. d.A.). In dieser Zeit kann und wird es zu zahlreichen Eigentümerwechseln kommen, mit der Folge, dass ein neuer Eigentümer bei einem dann erfolgten rechtskräftigen Abschluß und einer für die Gemeinschaft ungünstigen Kostenentscheidung des Gerichts mit den Kosten eines Verfahrens belastet wird, auf dessen Beginn er durch ein mögliches Einwirken auf die Beschlußfassung der Gemeinschaft mangels früherer Eigentümerstellung überhaupt keinen Einfluß nehmen konnte. Dass einem solchen Vorgehen eine höhere Praktikabilität oder Billigkeit zukommt, kann der Senat nicht erkennen. Im übrigen muß angemerkt werden, dass sich die Antragsgegner, vertreten durch ihre Verwalterin, offensichtlich selbst nicht an die von ihnen bevorzugte Abrechnungsweise halten, wie die in den Akten befindliche Abrechnung vom 5.2.1999 (Anlage B 8 = Bl. 217 f. d.A.) belegt, durch die Verfahrenskosten von Verfahren abgerechnet werden, die gerade nicht rechtskräftig abgeschlossen sind (Beschlüsse der Eigentümerversammlungen vom 26.4.1994 sowie 19.6.1995).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entsprach billigem Ermessen, den auch im Rechtsbeschwerdeverfahren unterlegenen Antragsgegnern die gerichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Im übrigen bestand keine Veranlassung, von dem Grundsatz, dass außergerichtliche Kosten im WEG-Verfahren nicht erstattet werden, abzurücken.

Die Festsetzung des Geschäftswertes für die Rechtsbeschwerde beruht auf § 48 Abs.3 WEG. Dabei ist der Senat der Festsetzung des Geschäftswertes durch das Landgericht betreffend die Anfechtung des Beschlusses vom 18..4.2000 zu TOP 5 gefolgt und hat diesen Wert, da der Beschluß vom 18.4.2000 zu TOP 6 lediglich noch in diesem Umfang angefochten wird, verdoppelt.

Ende der Entscheidung

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