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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 09.05.2007
Aktenzeichen: 16 Wx 79/07
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 12 | |
FGG § 68 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In der Betreuungssache
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Jennissen, Dr. Ahn-Roth und Wurm
am 09.05.2007
beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 5.) wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 26.02.2007 - 3 T 296/06 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 5.) ist zulässig, §§ 69 g Abs. 1, 69 i Abs. 3 FGG. In der Sache führt sie zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung an das Landgericht, dessen Entscheidung aus Rechtsgründen (§ 27 FGG, 546 ZPO) nicht bestehen bleiben kann.
Die vom Landgericht getroffene Entscheidung ist nicht verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Der Betroffenen ist kein rechtliches Gehör gewährt worden, da ohne ihre Anhörung bzw. ohne Bestellung eines Verfahrenspflegers entschieden worden ist und damit gegen §§ 68, 69 g Abs. 5 FGG verstoßen wurde. Ferner hätte der Grundsatz der Amtsermittlung (§ 12 FGG) geboten, auch der Betreuungsbehörde anlässlich des Anhörungs- und Beweiserhebungstermins vom 12.02.2007 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, § 68a FGG.
Im Verfahren der Betreuerbestellung ist der Betroffene persönlich anzuhören; das Gericht hat sich einen unmittelbaren Eindruck zu verschaffen, § 68 Abs. 1 S. 1 FGG. Diese Verfahrensvorschrift gilt auch für das Beschwerdeverfahren, § 69 g Abs. 5 FGG. Nur in Ausnahmefällen kann das Beschwerdegericht von einer Anhörung absehen, und zwar dann, wenn von der Verfahrenshandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Das ist u. a. dann der Fall, wenn es nur um die Klärung von Rechtsfragen geht oder keine neuen Tatsachen vorgebracht werden (s.dazu i.e. Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl., § 69 g Rz. 6).
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Abgesehen davon, dass die angegriffene Entscheidung nicht die gebotene Begründung für das Absehen von einer Anhörung enthält, war eine Anhörung bzw. deren Ersetzung durch die Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht entbehrlich. Zum einen war die Betroffene schon im Juni 2006 durch das Vormundschaftsgericht angehört worden, so dass inzwischen durch den Zeitablauf bis zur Beschwerdeentscheidung im Februar 2007 wesentliche Veränderungen im Gesamtzustand der Betroffenen eingetreten sein konnten. Bereits dieser zeitliche Abstand hätte die Zivilkammer veranlassen müssen, sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen oder sich durch einen Verfahrenspfleger zum aktuellen Zustand der Betroffenen informieren zu lassen. Zum anderen hatte das Landgericht schon im Vorfeld zu erkennen gegeben, dass es eine Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung in Erwägung ziehe - wie es auch geschehen ist - , und vor dieser Entscheidung zur weiteren Sachaufklärung einen Erörterungstermin sowie die Vernehmung eines sachkundigen Zeugen plane. In Anbetracht dieser weiteren Tatsachenermittlung hätte zu dem Termin, in dem tatsächlich ein neuer Zeuge angehört wurde, die Betroffene persönlich oder zu deren Vertretung ein bestellter Verfahrenspfleger geladen werden müssen. Im letzteren Fall hätte die Kammer in Anbetracht der Vorschriften der §§ 67 Abs. 1 S. 2, 68 Abs. 2 Nr. 2 FGG von der persönlichen Anhörung absehen dürfen, da wegen der fortgeschrittenen Demenz der Betroffenen eine Pflegerbestellung in Betracht kommt. Die Feststellungen der Sachverständigen B lassen erkennen, dass die Betroffene nicht mehr in der Lage ist, die Tragweite einer Betreuung zu erfassen und dementsprechend ihren Willen kundzutun, so dass die Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 Nr. FGG vorliegen dürften.
Entgegen der Meinung der Beteiligten zu 3.) und 4.) kann die Beteiligte zu 2.) im Beschwerdeverfahren nicht die Interessen der Betroffenen wirksam vertreten, da eine solche Vertretung schon nicht zu ihrem Aufgabenkreis gehört und im übrigen in diesem Verfahren, in dem es auch um ihre Bestellung als Betreuerin geht, Interessenkonflikte nicht auszuschließen sind.
Die vom Amtsgericht erfolgte Bestellung einer Verfahrenspflegerin endete mit der ersten Instanz und hatte mithin keine Auswirkungen auf das Verfahren zweiter Instanz.
Die Zivilkammer hätte im übrigen die Betreuungsbehörde am Beschwerdeverfahren beteiligen müssen, §§ 12, 68 a FGG. Der Behörde hätte zu den Erklärungen der Beteiligten im Termin vom 12.02.2007 sowie der Aussage des Zeugen Prof. Dr. T gehört werden müssen. Dies gebietet der Grundsatz der Amtsermittlung. Denn in dem Zeitraum, für den der Zeugen T Angaben machen konnte, waren auch die Mitarbeiter der Behörde mit dem Fall der Betroffenen befasst und können aus eigener Anschauung Erklärungen zum Zustand der Betroffenen und deren Lebensumstände abgeben. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts an dieses zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Landgericht wird vor einer Entscheidung über die Beschwerde zunächst der Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen haben. Diese wird trotz der - nunmehr vorliegenden - Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3.) und 4.) zugleich für die Betroffene nicht entbehrlich, weil für diese Verfahrensbevollmächtigten ein Interessenkonflikt besteht, wenn sie zugleich für die beteiligten Töchter auftreten. Wesentlicher Streitpunkt ist im vorliegenden Verfahren gerade die Frage, ob das Wohl der Betroffenen neben der Vollmachtserteilung an die Töchter noch eine Betreuung bzw. eine Vollmachtsüberwachungsbetreuung erforderlich macht, so dass die Interessen der Betroffenen durch einen "neutralen" Verfahrensbevollmächtigten wahrzunehmen sind.
Die Beschwerdekammer wird ferner erneut die wesentlichen, inzwischen u.U. veränderten Umstände unter Berücksichtigung der einzuholenden Stellungnahmen des Verfahrenspflegers sowie der Betreuungsbehörde zu ermitteln haben. Bei der Beurteilung der Frage, ob nicht eine Vollmachtsüberwachungsbetreuung erforderlich ist, wird das Landgericht das vorangegangene Verhalten der Beteiligten zu 3.) und 4.) auch in Bezug auf die Erkenntnisse der Behörde sowie den Feststellungen der Sachverständigen B zu untersuchen haben, wonach diese zu verschiedenen Zeiten mehrfach vergeblich versucht haben, die Betroffene zu Hause zu erreichen und den damaligen Zustand der allein lebenden Betroffenen als nicht befriedigend dargestellt haben. Die Feststellungen des Amtsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 25.08.2006 sollten in diese Überlegungen einbezogen werden.
Ob allein wegen der weiteren Vollmachtserteilung an Prof. Dr. C mit Urkunde vom 21.01.2002 eine Kontrolle der beiden Vollmachtnehmerinnen entbehrlich wird, dürfte kaum ohne Ermittlungen zur Person und ohne eine Stellungnahme des dritten Vollmachtnehmers zu entscheiden sein. Bisher ist zu diesem Vollmachtnehmer und der Möglichkeit einer realisierbaren gegenseitigen Kontrolle der Vollmachtsinhaber nichts bekannt.
Ende der Entscheidung
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