Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 06.06.2001
Aktenzeichen: 16 Wx 8/01
Rechtsgebiete: FGG, BVerfGG, RpflG, ZPO, BGB


Vorschriften:

FGG § 29
FGG § 63
FGG § 20
FGG § 27
FGG § 62
FGG § 55
FGG § 20 Abs. 1
FGG § 55 Abs. 1
FGG § 28 Abs. 2
FGG § 28 Abs. 3
BVerfGG § 31 Abs. 2
RpflG § 11
ZPO § 550
BGB § 504
BGB § 513
BGB § 1915
BGB § 1829 Abs. 1 Satz 2
BGB § 1829 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 8/2001

In der Pflegschaftssache

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Reinemund

am 6.Juni 2001

beschlossen:

Tenor:

1) Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 5) gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.12.2000 - 6 T 337-440/00 - wird als unzulässig verworfen.

2) Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2) wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

3) Rechtsbeschwerdewert: 5.000 DM.

GRÜNDE:

Die Betroffene, amerikanische Staatsangehörige mit letztem bekannten Wohnsitz in N., ist als Eigentümerin der Grundstücke O. Blatt 1242 Flur 16 Flurstücke 500/49 und 710 (191 und 541 qm groß) im Grundbuch eingetragen. Im notariellen Teilauseinandersetzungsvertrag betreffend den Nachlass ihrer Eltern vom 3.10.1966 (Bl. 139 ff GA) hatte diese, nachdem ihr darin die Flurstücke 500/49 und 501/49 (letzteres - 584 qm groß - fortgeschrieben in 709 und 710/ 43 und 541 qm groß, Bl. 9 GA) zu Alleineigentum zugewiesen waren, an diesen Grundstücken den Beteiligten zu 3) und 4) - einer Nichte und einem Neffen - gemäß § 513 BGB ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht eingeräumt. Die Beteiligten zu 5) sind die Eigentümer des dahinter liegenden benachbarten Hausgrundstücks Flur 16 Flurstücke 294/51 und 295/52. Weil dieses über keinen Zugang zur öffentlichen Strasse (M.Weg) verfügt, lastet zugunsten seines jeweiligen Eigentümers auf den erstgenannten beiden Grundstücken der Betroffenen seit dem Urteil des Amtsgerichts Lindlar vom 12.11.1946 - 1 C 74/46 - ein - grundbuchlich nicht gesichertes - Notwegerecht zum Gehen und Fahren mit Handwagen (Fußweg in einer Breite von ca. 3 m). Im Jahre 1997 beabsichtigten die Beteiligten zu 5), die Ver- und Entsorgungsleitungen für ihr Haus über die Grundstücke der Betroffenen zu leiten und an das öffentliche Netz anzuschließen sowie den Notweg zum Befahren mit einem Pkw auszubauen. Auf den daraufhin gestellten Antrag der Beteiligten zu 5) richtete das Amtsgericht - Rechtspfleger - mit Beschluss vom 1.9.97 für die Betroffene eine Abwesenheitspflegschaft ein mit dem Wirkungskreis der Vertretung der Betroffenen hinsichtlich der Einräumung eines Notwege-/Leitungsrechts zu Lasten ihrer vorgenannten Grundstücke und bestellte die Beteiligte zu 2) zum Pfleger (Bl. 18 GA). Diese räumte im Namen der Betroffenen den jeweiligen Eigentümern der Flurstücke 295/52 und 294/51 durch notariellen Vertrag vom 26.6.98 im Wege einer Grunddienstbarkeit lediglich das Recht zum Bau und zur Haltung von Ver- und Entsorgungsleitungen über die Grundstücke gegen Zahlung einer jährlichen - wertgesicherten - Geldrente von 120,- DM ein. Der beurkundende Notar wurde bevollmächtigt, die erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen, den Genehmigungsbeschluss entgegenzunehmen und den Vertragspartnern mitzuteilen, und die Mitteilung für diese anzunehmen (Bl.36 GA). Das Vormundschaftsgericht genehmigte die Erklärung der Beteiligten zu 2) antragsgemäß durch Beschluss vom 2.7.98 (Bl. 39 GA). Die Genehmigung wurde zunächst der Beteiligten zu 2) zugestellt und alsdann nebst dem Zustellungsnachweis dem beurkundenden Notar am 9.7.98 mitgeteilt. Die Eintragung der Grunddienstbarkeit im Grundbuch erfolgte am 5.8.98 (Bl. 359 GA). Mit Beschluss vom 20.5.1999 (Bl. 77 GA) richtete das Amtsgericht eine weitere Abwesenheitspflegschaft ein nunmehr mit dem Wirkungskreis der Vertretung der Betroffenen bei der Veräußerung ihres vorgenannten Grundbesitzes. Mit notariellem Kaufvertrag vom 3.8.99 erwarben die Beteiligten zu 5) den Grundbesitz nach Vorlage des Wertgutachtens des SV F. vom 10.3.99 (Bl. 62 ff GA) für 63.000,- DM (Bl. 79 GA). Wiederum wurde die beurkundende Notarin allseits ermächtigt, die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen und in Empfang zu nehmen, den übrigen Beteiligten als Vertragsgegner mitzuteilen und diese entgegenzunehmen (Bl. 86 GA). Den Vertrag genehmigte das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom 16.8.99. Die Genehmigung nebst dem Nachweis über die Zustellung an die Beteiligte zu 2) wurde der Notarin am 27.8.99 vom Vormundschaftsgericht zugesandt, wovon diese den Beteiligten zu 5) mit Schreiben vom 29.9.99 gesondert Mitteilung machte (Bl. 104 GA). Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte am 19.1.2000 (Bl. 358 GA).

Die Beteiligten zu 3) und 4) legten im Juli 2000 zunächst gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 1.9.97 und 20.5.99, im September 2000 alsdann ergänzend gegen die vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen vom 2.7.98 und 16.8.99 Beschwerde ein. Der Rechtspfleger hat den Beschwerden nicht abgeholfen und sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht hat die Beschwerden im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.1.2000 (NJW 2000, 1709 = MDR 2000, 655) für zulässig erachtet und die angefochtenen Beschlüsse des Rechtspflegers aufgehoben. Der Beschluss des Landgerichts vom 20.12.2000 wurde den Beteiligten jeweils formlos zugesandt.

1) Die hiergegen eingelegte weitere Beschwerde der Beteiligten zu 5) ist unzulässig, denn diese sind durch die angefochtene Entscheidung nicht gem. § 20 Abs. 1 FGG beschwert und damit zur Einlegung der weiteren Beschwerde nicht befugt. Die Aufhebung der Pflegschaften sowie der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen begründet keinen Eingriff in ihre Rechte, weil diese die Wirksamkeit der Bestellung der Grunddienstbarkeit sowie der Eigentumsübertragung unberührt lassen.

2) Die ferner eingelegte weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) hält der Senat für zulässig (§§ 2o, 27, 29 FGG); zum einen ist diese als gesetzliche Vertreterin des Pfleglings gegen Verfügungen, durch die eine angeordnete Pflegschaft oder eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung wieder aufgehoben wird, beschwerdeberechtigt (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler FGG § 20 Rdnr. 58 m. w. N.). Zum anderen ist bei der vorliegenden Fallgestaltung die Zulässigkeit des Rechtsmittels bezüglich der Genehmigungen nicht nach den Sonderbestimmungen der §§ 55 Abs. 1, 62, 63 FGG ausgeschlossen. Zwar kann nach § 55 Abs. 1 FGG eine Verfügung, durch welche die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft erteilt wird, vom Vormundschaftsgericht insoweit nicht mehr geändert werden, als die Genehmigung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist. Diese Unabänderlichkeit der durch die angefochtenen Beschlüsse des Rechtspflegers erteilten vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen ist hier am 9.7.98 bzw. am 20.8.99 eingetreten. Nach §§ 1915, 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB wird die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung dem Vertragpartner gegenüber wirksam, wenn sie ihm durch den Pfleger mitgeteilt wird, was hier aufgrund der Doppelbevollmächtigung des Notars mit dem Eingang der Genehmigung bei diesem als bewirkt gilt.

Die gegen die - auch durch das Beschwerdegericht nach § 62 FGG nicht mehr abänderbare - Genehmigung gleichwohl eingelegte Beschwerde hat das Landgericht auf Grund des vorgenannten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts mit Recht nicht als unzulässig angesehen. Nach dieser Entscheidung, die gem. § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft hat, sind die Vorschriften der §§ 62 und 55 FGG mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar, soweit sie den in ihren Rechten Betroffenen jede Möglichkeit verwehren, Entscheidungen des Rechtspflegers der Prüfung durch den Richter zu unterziehen. Die Möglichkeit, gegen dessen Entscheidungen den Richter anzurufen, ist zwar regelmäßig durch § 11 RpflG eröffnet. Im Anwendungsbereich des §§ 55 FGG ist diese Möglichkeit indes ab dem Zeitpunkt, in dem die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist, abgeschnitten. Das kann zur Folge haben, dass eine richterliche Überprüfung der Rechtspflegerentscheidung - insbesondere gerade bei einer Doppelbevollmächtigung des Notars - faktisch ausscheidet (BVerfG aaO). Zu einer Nichtigerklärung der Vorschrift sah sich das BVerfG aber nicht veranlasst, weil dem Gesetzgeber unterschiedliche Möglichkeiten zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit offen stünden: So könne dieser etwa vom Rechtspfleger getroffene Entscheidungen aus dem Anwendungsbereich der §§ 62, 55 FGG herausnehmen und auf diese Weise eine richterliche Kontrolle der Entscheidung im Beschwerderechtszug zu eröffnen. Er könne aber auch durch geeignete Regelungen dafür sorgen, dass in diesen Fällen die zum faktischen Rechtswegausschluss führenden Rechtsfolgen der §§ 62, 55 FGG nicht eintreten, bevor den Betroffenen Gelegenheit gegeben worden ist, eine Überprüfung durch den Richter herbeizuführen. Das BVerfG hat deshalb festgelegt, dass bis zu einer Neuregelung der zuständige Rechtspfleger von Verfassungswegen verpflichtet ist, vor Erlass einer in den Anwendungsbereich der §§ 62, 55 des FGG fallenden Verfügung diese durch einen beschwerdefähigen Vorbescheid anzukündigen, wenn erkennbar ist, dass die beabsichtigte Entscheidung Rechte Dritter berührt, denen sonst der Rechtsweg gegen die Entscheidung selbst - jedenfalls faktisch - versperrt wäre.

Weil mithin bereits vor der Erteilung der Genehmigung ihre gerichtliche Überprüfung ermöglicht werden soll, damit den Beteiligten durch die Mitteilung der Genehmigung und die damit folgende Unanfechtbarkeit (§§ 55, 62 FGG) nicht jeglicher Rechtsschutz genommen wird, geht der Senat - wie schon ohne besondere Erörterung in der Entscheidung vom 7.6.2000 (16 Wx 82/00 = NJWE - FER 2001,48) - davon aus, dass den Beteiligten insoweit der regelmäßige Beschwerderechtszug offen stehen soll, d. h. einschließlich der im Regelfall statthaften Rechtsbeschwerde (§ 27 FGG). Der Senat folgt damit nicht der Meinung des OLG Hamm in der Entscheidung vom 14.8.2000 - 15 W 59/00 - (Rpfleger 2000, 545), das aus dem Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht einen bestimmten Beschwerderechtszug nicht als verfassungsrechtliche Mindestanforderung an das Verfahren vorgegeben und auch unter Aufhebung der Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts die Sache zur Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen hat, herleitet, dass dem Betroffenen nur eine richterliche Überprüfung der Entscheidung des Rechtspflegers (Rechtspflegererinnerung gem. § 11 Abs. 2 RpflG n. F.) nicht verwehrt sein soll, nämlich die durch den Amtsrichter. Es hat dementsprechend in dem zu entscheidenden Fall die weitere Beschwerde für ausgeschlossen erachtet und als unzulässig verworfen, weil das Landgericht die Beschwerde bereits als zulässig angesehen und deshalb die erforderliche richterliche Überprüfung der Genehmigung in der Sache - wenn auch nicht durch den Amtsrichter sondern durch die Beschwerdekammer des Landgerichts - tatsächlich stattgefunden hatte. Der Senat ist indes der Meinung, dass das BVerfG, wenn es die gerichtliche Überprüfung auf die des Amtsrichters tatsächlich hätte begrenzen wollen, auch ausgesprochen hätte. Ein nachvollziehbarer Grund, die gerichtliche Überprüfung nicht dem regelmäßigen Beschwerderechtszug zu unterwerfen, ist für den Senat nicht ersichtlich.

3) Die danach zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2) hält der Senat in der Sache auch für begründet; denn die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG, 55o ZPO). Das Landgericht hat ausgeführt: Die Rechtsbeeinträchtigung der Beteiligten zu 3 und 4) durch die angefochtenen Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts und mithin ihr Beschwerderecht im Sinne von § 20 FGG folge aus der daraus resultierenden mangelnden Durchsetzbarkeit ihres von der Betroffenen bezüglich der Grundstücke eingeräumten schuldrechtlichen Vorkaufsrechts. An der verfolgten Aufhebung der Entscheidungen bestehe für sie auch ein Rechtsschutzbedürfnis, weil diese der Vorbereitung möglicher Amtshaftungsansprüche dienen könne. In der Sache seien die Pflegschaftsanordnungen rechtswidrig, weil in beiden Fällen das für die Anordnungen erforderliche Fürsorgebedürfnis bei Einrichtung der Abwesenheitspflegschaft für die durchgeführten Geschäfte gefehlt habe und diese deshalb mangels ordnungsgemäßer Vertretung der Betroffenen aber auch mangels Anhaltspunkten dafür, dass sie dem Wohl der Betroffenen dienten, nicht hätten genehmigt werden dürfen, und mithin ferner die Genehmigungsbeschlüsse rechtswidrig seien.

Die Erwägungen zur Zulässigkeit der Erstbeschwerden halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Senat teilt nicht die Meinung des Landgerichts, dass sich eine Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 3) und 4) gemäß § 20 Abs. 1 FGG aus einer Beeinträchtigung ihres schuldrechtlichen Vorkaufsrechts herleiten lässt .

Das gilt zunächst für die Rechtsmittel gegen die beiden Anordnungen zur Einrichtung der Abwesenheitspflegschaft. Gegen die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft besteht ein Beschwerderecht nach § 20 FGG nicht für Dritte sondern nur für den Abwesenden, gegebenenfalls vertreten durch den Pfleger (Schwab in MünchKomm § 1911 Rdnr. 27; Staudinger/Bienwald BGB § 1911 Rdnr. 18). Die Pflegschaftsanordnungen hatten keinen Eingriff in die Rechtsstellung der Beteiligten zu 3) und 4) zur Folge, weil sie ihr Vorkaufsrecht weder aufheben, beschränken oder mindern, noch dessen Ausübung stören oder erschweren konnten.

Aber ebenso wenig wurden die Beteiligten zu 3) und 4) als Vorkaufsberechtigte (§ 504 BGB) durch die Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen in ihrer Rechtstellung beeinträchtigt. Insbesondere wurden sie durch die Genehmigung der Veräußerung der Grundstücke nicht in der Ausübung ihres Vorkaufsrechts gestört. Diese würde nur ohne Wirkung bleiben, d.h. das Vorkaufsrecht - wie das Landgericht anführt - nicht durchsetzbar sein, weil der Vertrag keine Rücktrittsklausel oder eine sonstige Sicherung des Veräußerers für den Fall der Vorkaufsrechtsausübung enthält. Damit aber begründet die Verfügung keine unmittelbare Beeinträchtigung eines dem Beteiligten zustehenden subjektiven Rechts. Die Genehmigung ist ein Wirksamkeitserfordernis der Veräußerung (§ 1829 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Veräußerung erfolgte durch bloße Einigung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber. Die Mitwirkung des Vorkaufsberechtigten ist weder vorgesehen noch erforderlich; er muss nicht einmal gehört werden. Der Vorkaufsberechtigte muss sich jederzeit nicht nur die Belastung sondern insbesondere auch die Veräußerung des Gegenstands gefallen lassen. Das Vorkaufsrecht begründet nur die Befugnis, einen Gegenstand durch Kauf zu erwerben, wenn der Vorkaufsverpflichtete diesen Gegenstand an einen Dritten verkauft. Nach der gesetzlichen Regelung ist er mithin vor einem Verkauf nicht geschützt und wird durch ihn deshalb nicht in seinen Rechten im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG beeinträchtigt, wofür es nicht genügt, dass die Verfügung auf die rechtlichen Beziehungen des Beschwerdeführers von Einfluss ist und er insofern ein rechtliches oder berechtigtes (wirtschaftliches, ideelles oder sonstiges) Interesse an ihrer Änderung hat ( BayObLG NJW-RR 2001, 297 mwN; vgl. zur vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung einer Forderungsabtretung: BayObLG vom 11.10.2000 - 3 Z BR 265/00 - BayObLGR 2001, 12 Ls). Deshalb waren die Beteiligten zu 3) und 4) als Vorkaufsberechtigte am Verfahren betreffend die Anordnung der Abwesenheitspflegschaft bzw. am Genehmigungsverfahren auch nicht etwa zu beteiligen gewesen, ganz abgesehen davon, dass für das Amtsgericht auch nichts darauf hindeutete, dass den Beteiligten zu 3) und 4) an den Grundstücken ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht eingeräumt war und diese deshalb durch die Genehmigung der Veräußerung mangels einer entsprechenden Vertragsgestaltung an der Durchsetzung des Vorkaufsrechts gehindert sein würden. Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG hat nämlich als Beteiligter nur derjenige, der unmittelbar rechtlich von dem gerichtlichen Verfahren betroffen wird, ihm muss die Möglichkeit gegeben werden, vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfG NJW 2000, 1709).

Waren mithin die Erstbeschwerden bereits unzulässig, erübrigen sich Ausführungen in der Sache.

4) Sonach beabsichtigt der Senat, auf die zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2) den Beschluss des Landgerichts wegen einer Verletzung des Gesetzes aufzuheben und die Erstbeschwerden der Beteiligten zu 3) und 4) gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Gummersbach vom 1.9.97, 2.7.98, 20.5.99 und 16.8.99 als unzulässig zu verwerfen. Er ist an dieser Entscheidung jedoch gehindert, weil er sich mit seiner Auslegung der Entscheidung des BVerfG zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in Widerspruch zu der vorgenannten in einem vergleichbaren Fall ergangenen Entscheidung des OLG Hamm setzt; er legt die Rechtsbeschwerde der Beteiligten 2) deshalb dem Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 und 3 FGG zur Entscheidung vor.

Ende der Entscheidung

Zurück