Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 19.02.2003
Aktenzeichen: 16 Wx 8/03
Rechtsgebiete: GVG


Vorschriften:

GVG § 17a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 8/03

In dem Hausratsverfahren

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Appel-Hamm und Manteufel

am 19.02.2003

beschlossen:

Tenor:

Auf die befristete Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.11.2002 - 4 O 417/01 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe:

Der Rechtsbehelf des Antragsgegners ist als befristete Beschwerde statthaft und als solche form- und fristgerecht eingelegt.

Nachdem durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 17.06.2002 - 21 WF 119/02 - das Landgericht als das für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständige Gericht bestimmt worden ist, hätte das Landgericht als allgemeines Zivilgericht richtigerweise im streitigen Verfahren durch Urteil entscheiden müssen; denn nur insoweit besteht seine Verfahrenszuständigkeit. Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung war es dem Antragsgegner aber unbenommen, die formell inkorrekte Entscheidung des Landgerichts entweder mit dem für das Verfahren korrekten Rechtsmittel der Berufung oder aber - wie geschehen - mit dem Rechtsmittel anzugreifen, welches nach der Art der tatsächlich gefällten Entscheidung statthaft ist. Denn die durch eine inkorrekte Entscheidung beschwerte Partei darf durch ein unrichtiges Verfahren des Gerichts keine Nachteile in ihren prozessualen Rechten erleiden (vgl. BGH NJW-RR 1993, 956, 957 m. w. N).

In der Sache hat das Rechtsmittel des Antragsgegners insoweit vorläufigen Erfolg, als die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Landgericht zurückzuverweisen ist, das den Rechtsstreit in das streitige Verfahren überzuleiten und neu zu verhandeln und zu entscheiden hat. Der Senat sieht im konkreten Fall davon ab, das Verfahren selbst in die Bahn zu lenken, in die es bei richtiger Entscheidung der Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel der Berufung gelangt wäre, weil die Sache höchst streitig und nicht entscheidungsreif ist.

Auch nach Auffassung des Senats kommen vorliegend die materiellen Vorschriften der Hausratsverordnung zur Anwendung, weil eine erschöpfende Einigung der Parteien über den zu verteilenden Hausrat nicht vorgetragen ist ( § 1 Abs.1 HausratsVO ). Allerdings durfte das Landgericht ohne Erörterung des Streitverhältnisses in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und ohne entsprechenden rechtlichen Hinweis, der im streitigen Verfahren nach § 139 ZPO zu erteilen gewesen wäre, die von der Antragstellerin ihrem Anspruch auf Ausgleichszahlung zugrunde gelegten Werte der Hausratsgegenstände nicht als unstreitig ansehen. Dem Protokoll vom 30.10.2002 kann nicht entnommen werden, dass seitens des Gerichts auf den entscheidungserheblichen Gesichtspunkt der Höhe der begehrten Ausgleichszahlung hingewiesen worden ist. Auch das Protokoll vom 17.04.2002 lässt einen entsprechenden Hinweis nicht erkennen. Ein solcher Hinweis war insbesondere auch im Hinblick darauf erforderlich, dass das Landgericht dem Antragsgegner mit Verfügung vom 29.10.2001 lediglich zur Stellungnahme zu den Anträgen zu Ziff.1 und 3 aufgefordert hat. Es hätte deshalb nachgefragt weden müssen, ob die von der Antragstellerin vorgetragenen Werte des Hausrats unbestritten bleiben sollen. Desweiteren ist nicht ersichtlich, dass die Parteien bereits vorprozessual über eine Ausgleichszahlung des Antragsgegners einig waren. Die außergerichtliche Teilauseinandersetzung könnte deshalb an einem Einigungsmangel leiden, weil noch nicht über alle zu regelnden Punkte Einigkeit erzielt worden ist (§ 154 BGB). Zudem hat der Antragsgegner in erster Instanz mit Schriftsatz vom 27.11.2001 bestritten, dass er sich vorprozessual mit der Antragstellerin über die Verteilung der in seinem Besitz verbliebenen Hausratsgegenstände verständigt habe.

Das Amtsgericht dürfte deshalb in dem neuen Verfahren nicht nur die Höhe einer etwaigen Ausgleichszahlung sondern auch zu klären haben, welchen Inhalt die außergerichtliche Vereinbarung der Parteien über den Hausrat hat.

Beschwerdewert: 3.418.-Euro (150.-Euro + 3.268,43 Euro)

Ende der Entscheidung

Zurück