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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 03.07.2000
Aktenzeichen: 16 Wx 87/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 44 Abs. 3 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In der Wohnungseigentumssache
betreffend die Wohnungseigentumsanlage pp.
Tenor:
wird das gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht pp. gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragstellers K. als nicht begründet zurückgewiesen.
Gründe
I.
In dem seit 1995 bei dem Amtsgericht und seit 1996 bei dem Landgericht anhängigen WEG-Verfahren, in dem der Antragsteller verschiedene Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung vom 06.04.1995 angefochten hat, hat der Antragsteller am 10.05.2000 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts sofortige weitere Beschwerde gegen eine am 27.04.2000 zugestellte Beschwerdeentscheidung eingelegt und angekündigt, dass er eine Begründung in zwei Monaten schriftlich nachreichen werde. Nach Vorlage der Akten hat der Senatsvorsitzende dem Antragsteller unter dem 07.06.2000 eine Frist zur Begründung der weiteren Beschwerde bis zum 26.06.2000 gesetzt und diese Fristsetzung wie folgt erläutert:
"In FGG-Sachen muss das Verfahren grundsätzlich zügig durchgeführt werden, wenn nicht besondere Gründe glaubhaft gemacht werden. Vorliegend kann für die Beteiligten nicht 2 Monate offen bleiben, inwieweit die Jahresabrechnung Bestand hat oder nicht, wenn der Antragsteller kein überwiegendes Schutzinteresse hinsichtlich der beantragten langen Begründungsfrist glaubhaft macht."
Der Antragsteller hat daraufhin den Senatsvorsitzenden als befangen abgelehnt, weil aus der Fristsetzung deutlich werde, dass dieser ihm feindlich gegenüber stehe und nicht vorhabe, in der Hauptsache Gerechtigkeit walten zu lassen.
II.
Das zulässige Ablehnungsgesuch ist nicht begründet.
1.
Der Senat kann über das Gesuch auch ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung des derzeit urlaubsabwesenden Richters entsprechend § 44 Abs. 3 ZPO entscheiden, da es auf aktenkundige Gründe gestützt ist und diese Gründe zur Ablehnung offensichtlich nicht geeignet sind (vgl. BayObLG WuM 1994, 350; MünchKom/Feiber, ZPO, § 44 Rdn. 9).
2.
Aus dem Gesuch ergeben sich nicht schlüssig Gründe, die bei objektiver Betrachtungsweise vom Standpunkt einer vernünftigen Partei die Befürchtung wecken könnten, der abgelehnte Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Das Gesuch ist gestützt auf eine verfahrensleitende Verfügung, die zum Aufgabenkreis des Richters als Vorsitzendem des mit der weiteren Beschwerde befassten Spruchkörpers gehört. Insbesondere konnte er dem Antragsteller durchaus eine Frist zur Begründung des Rechtsmittels setzen. Der Antragsteller irrt, wenn er meint, Gerichte seien im FGG-Verfahren gehalten, von einer Partei selbst gesetzte Fristen zur Begründung eines Rechtsmittels abzuwarten. Die konkrete Ausgestaltung der Fristsetzung ist des weiteren so, dass eine vernünftige Partei hieraus keine Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit des Richters herleiten könnte. Die Länge der Frist lag in dem beim Senat üblichen Rahmen für Fälle, in denen in FGG - Sachen ein Rechtsmittel nicht zugleich mit dessen Einlegung begründet wird. Dem Antragsteller blieben hierdurch seit der Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde etwa 1 1/2 Monate zu deren Begründung, so dass die von ihm selbst in Aussicht genommene Frist nicht wesentlich verkürzt wurde. Auch hat der abgelehnte Richter dem Antragsteller die Gründe für die Fristsetzung aufgezeigt und deutlich gemacht, dass unter bestimmten Gründen eine Verlängerung in Betracht kommt.
Ende der Entscheidung
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