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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 12.05.2006
Aktenzeichen: 16 Wx 93/06
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 29
WEG § 25
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 93/06

In dem Wohnungseigentumsverfahren

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Jennissen, Dr. Ahn-Roth und Appel-Hamm

am 12.5.2006

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.3.2006 - 29 T 97/05 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts, wonach der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 7.9.2005 zu Tagesordnungspunkt 8 (Wahl des ersten Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats) wirksam ist, hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§§ 27 FGG, 546 ZPO).

Eine Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses über die Bestellung eines Verwaltungsbeirats kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Beschluss an formalen Mängeln leidet oder ein wichtiger Grund vorliegt, der gegen die Wahl eines Wohnungseigentümers zum Verwaltungsbeirat spricht.

Beides ist hier nicht der Fall.

Zwar ist Frau N zu Unrecht von der Abstimmung ausgeschlossen worden. Dieser formale Mangel hat jedoch nicht die Unwirksamkeit der Beschlussfassung zur Folge. Dabei kann dahinstehen, ob der nicht begründete Ausschluss eines Wohnungseigentümers zwingend zur Ungültigerklärung der nach dem Ausschluss gefassten materiellen Beschlüsse führt (vgl. KG OLGZ 1989,425 ff., 428; Staudinger-Bub, WEG, 13. Aufl., § 25 Rdz. 325; Bärmann/Pick/Merle, WEG, § 23 Rdz. 176) oder nur dann, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Beschlüsse bei ordnungsgemäßem Vorgehen ebenso gefasst worden wären (vgl. BayObLG NZM 2002, 616). Denn aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ist ausnahmsweise die eindeutige Feststellung erlaubt, dass Frau N auch bei ordnungsgemäßem Vorgehen mit Stimmenmehrheit zur ersten Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates gewählt worden wäre. Frau N als unmittelbar Betroffene fühlt sich durch den rechtswidrigen Ausschluss von der Stimmberechtigung nicht beschwert und macht die Unwirksamkeit der Beschlussfassung nicht geltend. Sie war in der Eigentümerversammlung persönlich anwesend und hat nach der Abstimmung die Wahl ausdrücklich angenommen. Im Hinblick auf die Annahme der Wahl kann ausgeschlossen werden, dass sie bei der Abstimmung über ihre Wahl mit "Nein" gestimmt hätte. Allenfalls wäre eine Enthaltung in Betracht zu ziehen, die jedoch ihre Wahl aufgrund der Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht hätte verhindern können.

Weitere formelle Mängel der Beschlussfassung liegen nicht vor. Insbesondere wurde die Eigentümerversammlung vom 7.9.2004 nicht zur Unzeit einberufen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Ausführungen in der Beschwerdeentscheidung wie auf den amtsgerichtlichen Beschluss, soweit das Landgericht auf diesen Bezug genommen hat.

Die Wahl von Frau N zur ersten Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats widerspricht auch nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.

Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler ausgeführt, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme der Ungeeignetheit von Frau N für dieses Amt vorliegen.

Ein wichtiger Grund, der gegen die Wahl eines Wohnungseigentümers spricht, liegt dann vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände eine Zusammenarbeit mit dem Mitglied des Verwaltungsbeirats unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von vorne herein nicht zu erwarten ist. Ob ein wichtiger Grund gegen die Bestellung eines bestimmten Wohnungseigentümers zum Verwaltungsbeirat besteht, ist insbesondere an den dem Verwaltungsbeirat obliegenden Aufgaben zu messen. Diese bestehen nach § 29 Abs. 2 und 3 WEG darin, Wirtschaftspläne, Jahresabrechnungen und Kostenvoranschläge zu überprüfen und mit einer Stellungnahme zu versehen und im Übrigen den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Dabei können an die Eignung eines Wohnungseigentümers, das Amt eines Mitgliedes des Verwaltungsbeirates übernehmen, nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden, wie an die Eignung für das Amt des Verwalters. Die Mitglieder des Verwaltungsbeirates sind in der Regel Laien. Sie können nicht alle Rechtsvorschriften, die etwa bei der Festlegung einer Jahresabrechnung zu beachten sind, überblicken. Übersehen sie Fehler, die später gerichtlich beanstandet werden, decken sie dabei aber nicht ihnen bekanntes strafrechtlich relevantes Verhalten des Verwalters, so verlieren sie nicht ohne weiteres durch ihr objektives Fehlverhalten die Eignung, künftig wieder Mitglied des Verwaltungsbeirates zu werden. Es muss von ihnen lediglich verlangt werden, dass sie künftig die Vorgaben der Gerichte - etwa zum Inhalt der Jahresabrechnungen - beachten (vgl. OLG Köln ZMR 2000,563 f m.w.N).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Eigentümerbeschluss über die Bestellung der Frau N zur ersten Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates nicht zu beanstanden. Konkrete Pflichtverletzungen hat die Antragstellerin nicht ausreichend vorgetragen. Allein die Aufzählung von Gerichtsverfahren, in denen Eigentümerbeschlüsse für ungültig erklärt worden sein sollen, vermag konkreten Sachvortrag hierzu nicht zu ersetzen. Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Wohnungseigentümer bei der Aufklärung des Sachverhaltes gab der unzureichende Vortrag der Antragstellerin keine Veranlassung, von Amts wegen Ermittlungen anzustellen und die genannten Akten beizuziehen (§ 12 FGG).

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin war deshalb zurückzuweisen. Da sie die Kostenentscheidung des Landgerichts betreffend den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der Hauptsache (Wahl der Beiratsmitglieder C und X) nicht angegriffen hat, bedurfte es hierzu keiner Entscheidung des Senats.

Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift, der unterlegenen Antragstellerin auch die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten bestand schon deshalb keine Veranlassung, weil der Senat die Antragsgegner am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt hat.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt ( § 48 Abs. 3 WEG).

Ende der Entscheidung

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