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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 15.10.2003
Aktenzeichen: 16 Wx 97/03
Rechtsgebiete: FGG, ZPO, WEG, BGB


Vorschriften:

FGG § 12
FGG § 27
FGG § 27 Abs. 1
FGG § 29 Abs. 1
ZPO § 546
WEG § 14
WEG § 21
WEG § 22 Abs. 1
WEG § 23 Abs. 4
WEG § 43 Abs. 4 Nr. 2
BGB § 665
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 97/03

In der Wohnungseigentumssache

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Appel-Hamm

am 15.10.2003

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 25.03.2003 - 8 T 111/02 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Antragsteller und Antragsgegner bilden die im Rubrum bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft, in der sich sowohl Wohnungs- wie auch Teileigentumseinheiten, befinden. Unter Ziff. 5.3 der Teilungserklärung vom 10.10.1986 ist u. a. Folgendes bestimmt:

"Änderungen hinsichtlich des gemeinschaftlichen Eigentums, etwa der Eingriff in tragende Wände, sind mit Zustimmung des Verwalters zulässig. Der Verwalter hat die Zustimmung zu erteilen, sofern keine wichtigen Gründe hiergegen sprechen, insbesondere keine Bedenken aus baurechtlicher Hinsicht bestehen oder dies Veränderungen nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der übrigen Sondereigentümer oder der Bewohner des Hauses führen."

In der Eigentümerversammlung vom 23.11.1998 fasste die Gemeinschaft nach dem Protokoll mit 5.033,80/10.000tel Ja-Stimmen und 3.436,36/10.000 Nein-Stimmen unter TOP 5 folgenden Beschluss:

"Die Installation einer Kühlanlage mit Rohrführung von der Apotheke Donsbach durch die Decke direkt in den Keller und dann in die Tiefgarage wird genehmigt. Die Installation hat sach- und fachgerecht zu erfolgen. Die gesetzlichen Auflagen müssen erfüllt und von Herrn Donsbach nachgewiesen werden. Die gesetzlichen Umweltauflagen sind einzuhalten. Eine erkennbare Lärmbelästigung der Miteigentümer muss ausgeschlossen sein."

Hiergegen richtet sich der am 23.12.1998 eingegangene Beschlussanfechtungsantrag der Antragsteller. Im Verlaufe der ersten Instanz hat die Antragsgegnerin zu 2. die Klimaanlage errichtet, und zwar befindet sich das Klimaaußengerät in der Tiefgarage an einer Wand im Bereich des unteren Stellplatzes eines Doppelparkliftes. An diesem Stellplatz besteht ein Sondernutzungsrecht der Antragsgegnerin zu 2.

Nach Einholung von Sachverständigengutachten und Durchführung eines Ortstermins hat das Amtsgericht den Anfechtungsantrag zurückgewiesen, es indes der Antragsgegnerin zu 2. untersagt, während der Betriebszeiten der Klimaanlage den genannten Stellplatz zum Abstellen von Pkws zu nutzen. Eine hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht nach Einholung eines weiteren schriftlichen und mündlichen Sachverständigengutachtens zurückgewiesen und zugleich einer wegen der Unterlassungsverpflichtung eingelegten Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin zu 2. stattgegeben.

Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihren Anfechtungsantrag weiter.

II.

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet.

1.

Die Antragsgegner sind im Verfahren ordnungsgemäß vertreten. Bezüglich der von einem etwaigen Erfolg des Anfechtungsantrags wirtschaftlich betroffenen Antragsgegnerin zu 2., die gesondert Rechtsanwälte mit ihrer Interessenvertretung beauftragt hat, wird dies von keinem Beteiligten angezweifelt. Wegen der übrigen Antragsgegner ist der Verwalterin, die wegen der Fassung der Teilungserklärung nach der Senatsentscheidung vom 21.11.2001 - 16 Wx 185/01 - (OLGReport Köln 2002, 137) nicht allgemein zur gerichtlichen Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft ermächtigt werden kann, in der Eigentümerversammlung vom 06.03.2003, also auch noch vor Abschluss des Erstbeschwerdeverfahrens fallbezogen zur Vertretung in den derzeit laufenden Verfahren bevollmächtigt und nachträglich eine Genehmigung der Verfahrensführung erteilt worden. Da es insoweit um die Feststellung einer Verfahrensvoraussetzung, nämlich der ordnungsgemäßen Vertretung der Antragsgegner geht, ist auch die erst im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgebrachte Tatsache ohne die Beschränkungen der §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO zu berücksichtigen. Inhaltlich unterliegt die Vollmachtserteilung gemessen an den Maßstäben der Senatsentscheidung vom 21.11.2001 keinen Bedenken. Auch bezieht sie u. a. auch auf das vorliegende Verfahren, da es sich um ein "derzeit laufendes" Verfahren war. Der Umstand, dass es in dem Eigentümerbeschluss nicht gesondert aufgeführt ist, ist unschädlich, da durch die Wendung "insbesondere" deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die genau mit Aktenzeichen bezeichneten Verfahren lediglich eine beispielhafte Aufzählung sein sollte. Etwaige - ohnehin nicht nachvollziehbar aufgezeigte - Mängel bei der Beschlussfassung und die Tatsache, dass ein Wohnungseigentümer den Beschluss angefochten hat, sind ohne Interesse, solange der Beschluss nicht gem. § 23 Abs. 4 WEG bestandskräftig für ungültig erklärt worden ist.

Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass auch der "im Lager des Antragstellers" stehende Miteigentümer B. unbeschadet seines Rechts, sich persönlich gegenüber dem Gericht zu äußern, von der Verwalterin und dem von dieser mandatierten Rechtsanwalt vertreten wird. Antragsgegner eines Anfechtungsverfahrens sind alle Miteigentümer mit Ausnahme der Antragsteller .

2.

Soweit der Antragsgegner B. in seiner Eingabe vom 30.06.2003 gegenüber dem Senat "beantragt" hat, zu erkennen, dass ... er als Miteigentümer gegen Gesundheits-Körperschäden im Gemeinschaftseigentum Tiefgarage ... geschützt" wird, "vor Geräten einer Tiefgarage" handelt es sich nicht um einen im Rechtsbeschwerdeverfahren ohnehin unzulässigen und zudem nicht der Form des § 29 Abs. 1 FGG entsprechenden Antrag im rechtstechnischen Sinne. Vielmehr wird in der Eingabe lediglich zum Ausdruck gebracht, dass auch seiner Meinung nach der Einbau der Klimaanlage unzulässig ist.

1.

Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller auf Verfahrensfehler des Landgerichts.

a)

Es war zwar versäumt worden, die gem. § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG am Verfahren zu beteiligende Verwalterin zum abschließenden Verhandlungstermin des Landgerichts zu laden. Indes hat ihr Komplementär ausweislich des Vermerks Bl. 244 der von der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller eingesehenen Akten vom 10.02.2003 in einem Telefonat mit dem Kammervorsitzenden erklärt, dass er durch Rechtsanwalt N. über die Sache unterrichtet sei, keine Stellungnahme beabsichtigt sei, auch die Einräumung einer entsprechenden Möglichkeit nicht erwünscht sei und er mit einer - im Verhandlungstermin angekündigten - Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden sei. Damit war, da es im WEG-Verfahren die zeitliche Zäsur des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht gibt, im Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts am 25.03.2003 für eine ordnungsgemäße Beteiligung der Verwalterin Sorge getragen. Im Übrigen wäre ein etwaiger Verfahrensfehler dadurch, dass die Verwalterin im Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt worden ist, geheilt worden (vgl. BGH NJW 1998, 755).

b)

Rechtliches Gehör ist den Antragstellern ersichtlich auch zu den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. gewährt worden. Dessen in Vorbereitung des Termins vom 06.02.2003 erstelltes schriftliche Äußerung besteht lediglich aus gut zwei Seiten mit Ausführungen, die auch für einen technischen Laien leicht verständlich sind. Durch die Aushändigung der Äußerung erst im Termin wurden die Rechte der Antragsteller daher ersichtlich nicht verkürzt, zumal sie nicht nur die - wahrgenommene - Möglichkeit zur Befragung des Sachverständigen im Termin hatten, sondern sie auch nicht gehindert gewesen wären, im Anschluss an den Termin weiter vorzutragen.

3.

In der Sache ist die Entscheidung des Landgerichts zwar nicht frei von Rechtsfehlern. Indessen ist der Sachverhalt in beiden Tatsacheninstanzen gründlich aufgeklärt worden mit der Folge, dass es wegen des Rechtsfehlers keiner Aufhebung und Zurückverweisung bedarf, sondern dem Senat eine eigene ersetzende Sachentscheidung möglich ist, die den Beschränkungen der §§ 27 FGG, 546 ZPO nicht unterlieg.

a)

In formeller Hinsicht unterliegt der Beschluss keinen rechtlichen Bedenken.

Dass die für die Beschlussfassung erforderliche Mehrheit erreicht war, haben die Antragsteller in den Tatsacheninstanzen nicht in Frage gestellt. Auch jetzt werden - unabhängig von der Frage, ob dies noch möglich ist - nachvollziehbare Bedenken nicht aufgezeigt. In der Niederschrift ist jeweils festgehalten, welche Miteigentumsanteile von einem bestimmten Zeitpunkt an vertreten waren, und zwar ab TOP 8 insgesamt 8.470,16/10.000. Genau diese Summe ergibt sich bei der Addition der Ja-Stimmen von 5.033,80/10.000 und der Nein-Stimmen von 3.436,36/10.000. Dafür, dass die entsprechende Auszählung unrichtig sein soll, und zwar mit der Auswirkung, dass die erforderliche Mehrheit nicht erreicht ist, werden von den Antragstellern konkrete Anhaltspunkte, die Ansätze für etwaige Ermittlungen nach § 12 FGG hätten geben können, nicht aufgezeigt. Da zudem diejenigen Miteigentümer, die mit "Nein" gestimmt hatten, namentlich aufgeführt sind, lässt sich in Verbindung mit der ausweislich des Protokolls geführten Anwesenheitsliste, und der Tatsache, dass es keine Enthaltungen gegeben hat, auch feststellen, welche Miteigentümer für und welche gegen den Antrag gestimmt haben. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob - wie die Antragsteller bereits in erster Instanz unbestritten vorgetragen hatten - zu TOP 5 ein nicht beschiedener Geschäftsordnungsantrag auf namentliche Abstimmung gestellt war. Entgegen der Meinung des Miteigentümers B. waren schließlich nur die Wohnungseigentümer selbst, nicht aber auch die Bewohner des "WStG-Grundstücks", denen an 5 Stellplätzen im Wege einer Grunddienstbarkeit Nutzungsrechte eingeräumt sind, abstimmungsbefugt (§ 25 Abs. 2 S. 1 WEG).

b)

Zur materiellen Wirksamkeit des Beschlusses kann der Senat den rechtlichen Ansatzpunkt des Landgerichts nicht teilen. Gegenstand des Beschlusses ist nicht etwa die Einräumung eines Sondernutzungsrechts, also einer Verschaffung von ausschließlichen Gebrauchsvorteilen, wie die Antragsteller zwar nachdrücklich, aber ohne Begründung meinen, sondern eine bauliche Maßnahme, insbesondere die Anbringung eines Geräts an einer im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Wand eines Gebäudeteils, an dem die Antragsgegnerin zu 2. ein Sondernutzungsrecht hat. Das Landgericht hat gemeint, wegen der Regelung in § 5.3 der Teilungserklärung zu den Voraussetzungen, unter denen der Verwalter die Zustimmung zu einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums zu erteilen oder zu versagen hat, komme es auch für die Gültigkeit des Eigentümerbeschlusses auf diese Voraussetzungen an, also insbesondere darauf, ob die Installation einer Klimaanlage zu "unzumutbaren Beeinträchtigungen" für die übrigen Wohnungseigentümer führt. An diesem Maßstab, der - wie auch das Landgericht erkannt hat - weitergehender als der gesetzliche der §§ 22 Abs. 1, 14 WEG hat es sodann seine Prüfung orientiert und letztlich eine "unzumutbare Beeinträchtigung" verneint.

Dies unterliegt rechtlichen Bedenken. Wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es bei Regelungen in einer Teilungserklärung, in denen dem Verwalter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen übertragen wird, sehr zweifelhaft, ob damit das gesetzliche Zustimmungserfordernis des im Einzelfall nachteilig betroffenen Wohnungseigentümers aus § 22 Abs. 1 WEG abbedungen ist. Die Rechtsprechung und die h. M. gehen davon aus, das dies im Regelfall nicht der Fall ist, sondern dass es sich bei der Verwalterzustimmung lediglich um ein Vorschalterfordernis handele, das eigenmächtiges Handeln eines Wohnungseigentümers, der meint, dass niemand beeinträchtigt sei, verhindern soll (vgl. BayObLG WE 1992, 195 u. ZWE 2000, 217; OLG Düsseldorf NJW-NJW-RR 1997, 1103; KG NZM 1998, 771 = ZMR 1998, 657; OLG Zweibrücken NJW 1992, 2899-2900; Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG 9. Auflage, § 22 Rdn. 283 mit weiteren Nachweisen; Staudinger/Bassenge, BGB 62. Auflage, § 22 WEG Rdn. 26; a. A. Bub WE 1998, 16 [19]; Staudinger/Bub, WEG, § 22 Rdn. 25; differenzierend Schuschke OLGReport Köln 2000, K 9 [12] u. ZWE 2000, 146 [149]). Der Senat hat es bisher offen gelassen, welcher Auffassung zu folgen ist (vgl. Beschluss vom 07.06.1995 - 16 Wx 78/95 - = WE 1997, 32, von Bub a. a. O. zu Unrecht zum Beleg für seine Auffassung zitiert) und schließt sich jedenfalls für den hier gegebenen Fall einer unterschiedlich strukturierten Wohnungseigentümergemeinschaft, die aus insgesamt 20 Teil- und Wohnungseigentumseinheiten besteht, der h. M. an. Bei einer anderen Betrachtungsweise wäre dem Verwalter nämlich eine ausgesprochen starke Position eingeräumt, nämlich dahingehend, dass er gleichsam stellvertretend und zu Lasten des nachteilig betroffenen Wohnungseigentümers die gesetzlich erforderliche Zustimmung geben könnte (so zutreffend OLG Düsseldorf a. a. O.). Von einer derartigen Vorabübertragung eigener Rechte eines einzelnen Wohnungseigentümers kann aber ohne konkrete Anhaltspunkte in der Teilungserklärung für einen entsprechenden Willen nach der Interessenlage nicht ausgegangen werden., Die Interessen der einzelnen Wohnungseigentümer können nämlich gerade bei teilweise zu gewerblichen Zwecken und teilweise für Wohnzwecke genutzten Einheiten bei den Wohnungseigentümern höchst unterschiedlich und u. U. gegenläufig sein. Hinzu kommt nach der vorliegenden Teilungserklärung, die der Senat selbst auslegen kann (BGHZ 121, 236), dass die Voraussetzungen für eine etwaige Versagung nicht nur wegen des bereits angesprochenen Maßstabes, sondern auch wegen des Personenkreises andere sind als nach dem Gesetz. Vorliegend sind Maßstab Beeinträchtigungen für die "übrigen" Wohnungseigentümer oder Bewohner des Hauses, aber nicht die konkreten Beeinträchtigungen für einen einzelnen Wohnungseigentümer, auf die es nach dem Gesetz ankommt. Dies macht deutlich, dass es um zwei verschiedene Regelungsinhalte geht und von einer etwaigen Verwalterzustimmung das gesetzliche Zustimmungserfordernis eines evtl. nachteilig betroffenen Wohnungseigentümers nicht ersetzt wird. Die Befugnisse der Wohnungseigentümergemeinschaft wiederum konnten keine weitergehenden sein, als diejenigen der Verwalterin, der regelmäßig zunächst eine Beschlussfassung der Gemeinschaft zu einer baulichen Veränderung herbeiführt, bevor sie eine Zustimmung zu einer konkreten Maßnahme erteilt, also letztlich Weisungen der Wohnungseigentümergemeinschaft gem. § 21 WEG i. V. m. § 665 BGB einholt (vgl. hierzu BGH NJW 1996, 1216; Bub WE 1998, 16 [19]). Ob eine derartige Auslegung auch bei einer sehr kleinen (vgl. hierzu Senat WE 1997, 32) oder sehr großen (vgl. hierzu Schuschke a. a. O.) sachgerecht ist, bedarf keiner Entscheidung.

c)

Auch wenn trotz des Zustimmungserfordernisses des § 22 Abs. 1 WEG eine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft bestand (BGH NZM 2000, 1184), wäre der Beschluss auf den Anfechtungsantrag eines Wohnungseigentümers, der dem nicht zugestimmt hat, für ungültig zu erklären, wenn er eine bauliche Veränderung zum Gegenstand hätte, die ihn über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigte, ihm also ein Nachteil erwachsen würde, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht; denn dann verstieße der Beschluss gegen § 22 Abs. 1 WEG (vgl. Senat NZM 2001, 293 = ZMR 2001, 474 = OLGReport Köln 2001, 341; Merle a. a. O. § 22 Rdn. 246 mit weiteren Nachweisen). Hierbei ist allerdings nur auf den Beschlussinhalt selbst abzustellen, und nicht auf die tatsächlich angebrachte Klimaanlage, die in ihrer konkreten Ausführung - etwa wegen des vor der Verkleidung von ihr ausgehenden Lärms - hiervon abweichen könnte. Verfahrensgegenstand ist nur der Beschlussanfechtungsantrag, nicht aber ein Antrag auf Beseitigung einer bestimmten Anlage, wie bereits das Landgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat.

Die Antragsteller gehören zwar nach dem Inhalt des Protokolls der Eigentümerversammlung zu denjenigen Wohnungseigentümern, die dem Einbau der Klimaanlage nicht zugestimmt haben. Indes führt der Einbau nicht zu einer über das Maß des § 14 WEG hinausgehenden nachteiligen Beeinträchtigung für die Antragsteller.

Wie bereits das Amtsgericht wegen der konkret installierten Anlage aufgrund der eingeholten Gutachten und des Ortstermins festgestellt hat, sind die ursprünglichen Lärmbelästigungen nicht mehr vorhanden. Eine Installation unter Ausschluss von Lärmbelästigungen so, wie im letzten Satz des Eigentümerbeschlusses gefordert, ist also möglich. Auch konnten weder nennenswerte Temperaturerhöhungen noch Luftverwirbelungen festgestellt werden. Eine optische Beeinträchtigung durch das an der Wand des Stellplatzes der Antragsgegnerin zu 2. installierte Klimaaußengerät scheidet ersichtlich aus. Auf die entsprechenden Ausführungen des Amtsgerichts nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug, ohne dass das Vorbringen der Antragsteller Anlass für ergänzende Ausführungen gibt. Da auch dann, wenn für notwendige Leitungen keine vorhandenen Durchbrüche genutzt, sondern neue geschaffen worden sein sollten, nichts dafür ersichtlich ist, dass damit Eingriffe in die bauliche Substanz geschaffen worden sein könnten, bliebe nur die Gefahr, dass - wie der Sachverständige B. gemeint hat - bei einem elektrischen Defekt des Klimaaußengerätes und gleichzeitigen Benzindämpfen eines in dem Stellplatz abgestellten Pkws eine elektrische Verpuffung entsteht. Die entsprechende Besorgnis konnte indes durch die von dem Landgericht eingeholten gutachterlichen Äußerungen des Sachverständigen Prof. Dr. S., der sich seit vielen Jahren speziell mit Fragen des Entstehens von Explosionen und Verpuffungen befasst und bis zu seiner Emeritierung Inhaber eines Lehrstuhls für physikalisch-chemische Verfahrenstechnik war, ausgeräumt werden. Dieser hat anhand der Vorgänge, die beim Auftreten von Benzinwolken entstehen, nachvollziehbar ausgeführt, dass sich insbesondere wegen des Abstands des Geräts zum Boden und der Tatsache, dass ein Benzinluftgemisch schwerer als Luft ist, die Gefahr einer Explosion nicht erhöht hat. Feststellungen an Ort und Stelle waren hierfür nicht zu treffen, so dass es keinen Mangel des Gutachtens darstellt, dass der Sachverständige keinen Ortstermin durchgeführt hat, zumal die örtliche Situation ohnehin bereits durch die früheren Feststellungen dokumentiert war und es ohnehin letztlich nicht auf das konkrete Gerät, sondern allgemein auf die Frage ankommt, ob allgemein die Anbringung eines Klimaaußengerätes die Gefahr einer Verpuffung erhöht. Entsprechendes gilt wegen der Einhaltung weiterer Standards. Insofern wahren die Vorgaben des Eigentümerbeschlusses (sach- und fachgerechte Installation; Erfüllung gesetzlicher Auflagen und deren Nachweis; Einhaltung gesetzlicher Umweltauflagen) die Interessen der Wohnungseigentümer. Ob die konkrete Ausführung dem entspricht, ob also etwa die Verkleidung hinreichenden Brandschutz gewährleistet, ist für das vorliegende Beschlussanfechtungsverfahren ohne Interesse.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, den unterlegenen Antragstellern die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen. Für eine ausnahmsweise Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten bestand keine Veranlassung.

Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 48 Abs. 3 WEG.

Ende der Entscheidung

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