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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 30.04.2008
Aktenzeichen: 17 U 51/07
Rechtsgebiete: BGB, HOAI, ZPO


Vorschriften:

BGB § 288
BGB § 631 Abs. 1
HOAI § 2 Abs. 3
HOAI § 15
HOAI § 16
HOAI § 20
ZPO § 296 a
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22.06.2007 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 21 O 96/06 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.329,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus § 288 BGB seit dem 04.08.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits - beider Rechtszüge - tragen der Kläger zu 88 % und der Beklagte zu 12 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar, sofern nicht der Vollstreckungsschuldner zuvor in dieser Höhe Sicherheit leistet. Zu erbringende Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Gründe:

I. Hinsichtlich des Sachverhalts und der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das Urteil des Landgerichts, auf das auch wegen aller weiteren Einzelheiten verwiesen wird, wendet sich die Berufung des Beklagten, der an seinem Antrag auf Klageabweisung festhält.

Der Beklagte macht geltend, die vom Landgericht zuerkannte zusätzliche Vergütung im Rahmen der Leistungsphasen 2) und 3) aus § 15 HOAI sei nicht geschuldet, weil vom Kläger keine wiederholten Grundleistungen und auch keine besonderen Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 3 HOAI erbracht worden sein. Der Kläger habe im Zuge der Umplanung überhaupt keine grundlegend neue Werkleistung erbracht, sondern lediglich eine Nachbesserung. Diese sei dadurch erforderlich geworden, weil der Kläger die Einholung eines Bodengutachtens zu spät empfohlen habe. Dies habe der Kläger bereits im Rahmen von Leistungsphase 1) erledigen müssen.

Hilfsweise werde mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.360,75 EUR aufgerechnet. Dies betreffe das bereits an den Kläger gezahlte Honorar, das zurück zu erstatten sei. Er meint, wegen der versäumten Einholung eines Bodengutachtens sei die Erstplanung unbrauchbar gewesen.

Desgleichen werde auch wegen der weiter gehenden Vergütung hilfsweise aufgerechnet. Hierzu hat der Beklagte im Verhandlungstermin klargestellt, dass dem Kläger insgesamt keine Vergütung zustehe, weil er gegen bindende Vereinbarungen in Bezug auf eine Bausummenbegrenzung verstoßen habe. Der Beklagte hält die Beweiswürdigung des Landgerichts zu der Frage einer vereinbarten Baukostenbegrenzung für fehlerhaft. Der Zeuge G habe bekundet, dass der Beklagte dem Kläger mitgeteilt habe, maximal seien 250.000,- EUR an Baukosten aufbringbar. Nach den Angaben des Zeugen habe er (der Beklagte) auch im Weiteren an dieser Kostenobergrenze festgehalten.

Eine weitere Hilfsaufrechnung betrifft die Kosten der zunächst erarbeiteten Statik in Höhe von 1.740,- EUR, die nach Auffassung des Beklagten ebenfalls nutzlos aufgewendet worden sind. Hierzu behauptet der Beklagte nunmehr, der Kläger habe ihm schon vor Anregung des Bodengutachtens nahe gelegt, die Erstellung der Statik bereits in Auftrag zu geben

Der Beklagte meint, die Aufrechnungen seien zuzulassen, weil das Landgericht gebotene Hinweise zu den Aufrechnungsvoraussetzungen verabsäumt habe.

Der Beklagte macht weiter geltend, die anrechenbaren Kosten für die Neuplanung seien nicht schlüssig dargetan worden. Der insoweit bestehende Unterschied zwischen den beiden Schlussrechnungen sei nicht plausibel erläutert worden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuändern.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Der Beklagte schuldet dem Kläger lediglich ein Resthonorar in Höhe von 5.329,07 EUR, § 631 Abs. 1 BGB. Im Übrigen bleibt die Rechtsverteidigung des Beklagten ohne Erfolg.

1. Die Honorarforderung des Klägers ist übersetzt, denn er kann keine gesonderte Vergütung für eine zweite (Um-) Planung verlangen. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 15, 16, 20 HOAI.

a. Zwar kann einem Architekten, der auf Veranlassung des Auftraggebers Architektenleistungen mehrfach erbringt, grundsätzlich auch für die neu erbrachten Leistungen ein Honorar zustehen, und zwar für alle auf Veranlassung des Bauherrn wiederholten Leistungsphasen (vgl. OLG Düsseldorf BauR 2002, 1281; Motzke BauR 1994, 570). Diesen Vorgaben entsprechend hat der Kläger sein Honorar berechnen wollen. Damit kann er nicht durchdringen.

b. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine doppelte Vergütungsberechnung, d. h. eine neue Planung nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen und deren Veranlassung durch den Auftraggeber (vgl. dazu OLG Düsseldorf a. a. O., m. w. N.), sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar gab es eine neue Planung nach erheblich abweichenden Anforderungen, denn unstreitig änderten sich aufgrund der Erkenntnisse, die aus dem eingeholten Bodengutachten gewonnen wurden, und aufgrund der hierauf basierenden Umplanung der Grundriss und das Bauvolumen bzgl. des Kellergeschosses, das gänzlich wegfiel. Dafür wurden Ersatzräume im Erd- und Obergeschoss geschaffen.

Vergütungsrechtlich ist jedoch nicht davon auszugehen, dass diese Änderungen zurechenbar auf Veranlassung des Beklagten erfolgt sind. Nach dem gegebenen Sachverhalt handelte es sich um die bloße Nachbesserung einer bis dahin nicht hinreichend sorgfältig erarbeiteten und damit fehlerhaften Planung handelte. Dies schließt einen zusätzlichen Honoraranspruch aus (vgl. OLG Düsseldorf a. a. O.).

c. Hierzu ist anerkannt, dass dem Architekt ein Organisationsverschulden angelastet werden kann, wenn er in Bereichen mit hohem Grundwasserstand keine ausreichenden Planungen im Hinblick auf drückendes Wasser vornimmt. Die Grundwasserstandserhebung ist eine zentrale Planungsaufgabe (vgl. BGH BauR 2001, 823, 824, OLG Düsseldorf BauR 1992, 536; OLG Düsseldorf NJOZ 2005, 3924). Die Prüfung des Baugrundes wird bereits dann zu den Hauptleistungspflichten des Architekten gerechnet, wenn er mit der Grundlagenermittlung nach Leistungsphase 1) aus § 15 HOAI beauftragt war, und zwar mit der Folge, dass er dem Auftraggeber nach einer Pflichtverletzung auf Schadensersatz haftet (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1997, 1310 ff.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 156 f.; OLG Hamm BauR 1997, 876 ff.).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts gehört bereits im Rahmen von Leistungsphase 1) zum Inhalt eines Architektenvertrags die Abklärung, ob mit ungünstigen Bodenverhältnissen zu rechnen ist und welche Konsequenzen sich daraus ergeben können (vgl. OLG Hamm BauR 1997, 1069). Auch die vom Landgericht angeführte Literaturstelle (vgl. Locher/Koeble/Frik § 15 Rdn. 91) besagt nichts anderes, sondern hebt vielmehr hervor, dass bei ungünstigem Baugrund schon im Rahmen von Leistungsphase 1) eine entsprechende Klärung geboten ist und dass erforderliche Untersuchungen schon für die Entwurfsplanung vorliegen sollen.

Dieses Postulat findet im Zusammenhang der vom Architekten zu erbringenden Grundleistungen zu Leistungsphase 1) nachdrückliche Bekräftigung, denn auch zum "Klären der Aufgabenstellung" und beim "Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter" ist das Augenmerk auf die Einschaltung von Sonderfachleuten zu richten, einschließlich der Frage, wie deren Beitrag fachlich zu koordinieren, mit den eigenen Leistungen abzustimmen und in diese einzuarbeiten ist (vgl. Brandenburgisches OLG BauR 2005, 155; Locher/Koeble/Frik § 15 Rdn. 16). Desgleichen kann es schon im Rahmen der Grundlagenermittlung zur Klärung des wirtschaftlichen Rahmens und zur Vermeidung übermäßigen oder nutzlosen Aufwands geboten sein, die Gesamtplanungsleistungen zu optimieren (vgl. BGH BauR 1998, 354; 1999, 3554). Dazu gehört bei sensiblem Baugrund ohne weiteres die Pflicht, die Erforderlichkeit eines Bodengutachtens zu prüfen, damit die hieraus gewonnenen Erkenntnisse frühzeitig und ohne unnützen Planungs- und Bauaufwand umgesetzt werden können.

d. Die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung dieser Pflichten ist nicht feststellbar. Vielmehr ist schon nach dem Klagevortrag davon auszugehen, dass die ursprüngliche Planung eines unterkellerten Gebäudes ohne hinreichende Planungsgrundlagen erfolgte.

Der Kläger hat vorgetragen, dem Beklagten erst bei Übergabe der Entwurfsplanung, d. h. nach Abschluss von Leistungsphase 3), die Einholung eines Bodengutachtens angeraten zu haben. Dieses Gutachten führte alsbald zu dem Ergebnis, dass ein Kellergeschoss wegen des empfindlichen Baugrundes nur mit einer besonderen Gründung und nur als wasserdruckhaltende Wanne hergestellt werden konnte. Damit wurde dem Beklagten jedoch erst zu einem Zeitpunkt die Möglichkeit baulicher und gestalterischer Alternativen eröffnet, zu welchem die Entwurfsplanung bereits abgeschlossen war.

Nach dem gegebenen Sachstand ist davon auszugehen, dass dem Kläger eine frühere Klärung der Frage, ob es eines Bodengutachtens bedurfte, ohne weiteres zumutbar möglich war. Dass der Kläger etwa erst nach Fertigung der Entwurfsplanung zusätzliche bzw. besondere baugrundspezifische Erkenntnisse gewann, die erst zu diesem Zeitpunkt die Einholung eines Gutachtens veranlasst haben könnten, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Das Gegenteil ist indiziert, weil erst das einzuholende Gutachten konkrete Erkenntnisse über den Baugrund vermitteln konnte. Für einen erst später (nach Leistungsphase 1) zu erkennenden Interventionsbedarf ist jedenfalls nichts dargetan worden.

e. Aus dem Versäumnis einer rechtzeitig veranlassten Begutachtung ergibt sich, dass eine Neu- bzw. Umplanung, auf die der Kläger seinen zusätzlichen Vergütungsanspruch stützt, entbehrlich gewesen wäre, wenn er frühzeitig auf die Einschaltung eines Bodengutachters hingewirkt und so die Voraussetzungen für eine frühere Weichenstellung geschaffen hätte.

2. Vergütungsrechtlich ist der Kläger damit auf das Honorar für eine einheitliche Planung beschränkt.

Bei der Berechnung dieses Honorars sind die anrechenbaren Kosten nicht auf einen Betrag von 250.000,- EUR begrenzt.

a. Eine vom Kläger eingegangene Bausummengarantie, die eine entsprechende Kostenbegrenzung verbindlich vorgegeben hätte, entbehrt hinreichender Grundlage. Eine solche Garantie eines Architekten kann nur ganz ausnahmsweise angenommen werden. Wegen der für den Architekten mit einer solchen Garantie verbundenen erheblichen Risiken stellt die Rechtsprechung hieran hohe Anforderungen (vgl. z. B. OLG Karlsruhe, IBR 2001, 29; OLG Celle, IBR 1998, 353; IBR 2003, 260; OLG Düsseldorf, IBR 1992, 500).

b. Die erstinstanzliche Beweisaufnahme hat nicht den Nachweis einer Garantieabrede erbracht, sondern lediglich das einseitige Bestreben des Beklagten, allgemein auf Einsparungen bei der Bausumme hinzuwirken. Dabei ergibt sich schon aus dem unstreitigen Sachverhalt, dass der Kläger sich in der Planung nicht an einen starren Kostenrahmen gebunden sah und dass auch der Beklagte sich nicht etwa berechtigt sah, den Kläger an einer vertraglichen Kostenbegrenzung festzuhalten. Vielmehr ist unstreitig, dass der Beklagte - aufbauend auf die Planungs- und Kostenvorgaben des Klägers - eigene Vorstellungen entwickelte, durch Einsparungen bzw. Eigenleistungen eine Kostensenkung zu erreichen. Dass der Beklagte den Kläger in diesem Rahmen je darauf verwiesen hätte, eine Baukostenobergrenze sei verbindlich garantiert, ist weder dargetan noch durch das erstinstanzliche Beweisergebnis belegt worden.

c. Der Kläger haftet auch nicht auf anderweitiger Grundlage für die Einhaltung einer bestimmten Kostenobergrenze. Zwar ist anerkannt, dass konkrete Planungsvorgaben eines Bauherrn auch dann Verbindlichkeit entfalten können, wenn sie erst im Verlauf des Planungsprozesses gemacht werden (vgl. BGH NJW 1998, 1064). Der Architekt ist verpflichtet, auch in den Fällen, in denen die Parteien eine Kostenobergrenze nicht als unmittelbare Beschaffenheit des Architektenwerks vereinbart haben, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei seiner Planung zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1999, 3554, m. w. N.). Entsprechende Versäumnisse sind dem Kläger jedoch nicht feststellbar anzulasten.

Ein "Berücksichtigen" von Kostenvorstellungen ist nicht mit der Pflicht gleichzusetzen, sich jedem vom Bauherrn erwünschten Kostenrahmen gleichsam zu unterwerfen oder hierfür etwa sogar im Sinne der bereits behandelten Garantie einstehen zu müssen. Es gehört zu den alltäglichen Gegebenheiten im Baugeschehen, dass die Vorstellungen des Bauherrn von der Baugestaltung sehr schnell mit seinen finanziellen Möglichkeiten kollidieren. Erfahrungsgemäß lassen sich auch die ursprünglichen Vorstellungen von der angestrebten Bau(gesamt)summe wegen allfälliger Zusatz- und Änderungswünsche - zumeist nicht realisieren. Vor diesem Hintergrund bedarf es ausdrücklicher und konkreter Kostenvorgaben eines Bauherren, um hieraus eine vertragliche Planungsvorgabe für den Architekten herzuleiten. Daran fehlt es hier.

Wie bereits auszuführen war, hat der Kläger Planungsvorgaben entwickelt, die - für den Beklagten evident - gerade nicht an einer Obergrenze von 250.000,- EUR Halt machten. Der Beklagte entwickelte auf dieser Grundlage, gegen die er nicht feststellbar vorstellig geworden ist, eigene Vorstellungen zur Umsetzung der Planung und in diesem Rahmen auch zur Kosteneinsparung. Eine am geplanten Bauaufwand orientierte Kostenbegrenzung, die dem Kläger einen verbindlichen Kostenrahmen vorgeben konnte, lässt sich dagegen insgesamt nicht ausmachen.

Die vom Beklagten zuletzt angeführte Entscheidung des OLG München (BauR 1996, 417), die als Beleg dafür zitiert worden ist, dass dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen einer verbindlichen Kostenobergrenze obliege, ist für die hier in Rede stehende Problematik überhaupt nicht einschlägig, sondern behandelt lediglich die Frage, ob und inwieweit von einem Architekten(voll)auftrag auszugehen ist. Darum geht es hier nicht. Im Übrigen wird - soweit ersichtlich - weder in Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten, die bloße Behauptung einer Kostenobergrenze zwinge den Architekten zum Nachweis ihres Fehlens.

3. Für die Honorarbemessung sind die vom Kläger ermittelten anrechenbaren Kosten maßgeblich, und zwar auf der Grundlage der mit Schlussrechnung vom 18.07.2005 aufgeführten und zu den Akten gereichten Kostenberechnungen. Die Rechtsverteidigung des Beklagten enthält nach wie vor keine substantiierte Auseinandersetzung mit den vom Kläger zugrunde gelegten Kosten, die damit weiterhin verbindlich sind.

Entsprechend der Berechnung des Klägers ist zwischen den Grundleistungen zu Leistungsphase 1) und denen zu den Leistungsphasen 2) bis 4) zu differenzieren. Dem Kläger ist es nicht anzulasten, dass die Planung zunächst auf der Grundlage des ursprünglichen Bauvorhabens begann. Für die Vergütung im Rahmen von Leistungsphasen 2) bis 4) sind dagegen auf der Grundlage der modifizierten Kostenberechnung vom 20.12.2004 die Modalitäten der Zweitplanung maßgeblich, denn bei ordnungsgemäßer Beratung des Beklagten wäre das Bedürfnis, das ursprüngliche Bauvorhaben zu revidieren, bei rechtzeitiger Einholung eines Baugrundgutachtens schon im Zuge von Leistungsphase 1) zu Tage getreten. Für die nachfolgenden Leistungsphasen wäre mithin die Neu- bzw. Umplanung von vorneherein maßgeblich geworden.

Das verdiente Honorar ermittelt sich danach wie folgt:

Für die Leistungsphase 1) sind 1.000,46 EUR zu veranschlagen, für die Leistungsphasen 2 - 4) 7.167,64 EUR.

Ferner ist die Planung für die Doppelgarage mit 420,49 EUR und für den Wärmeschutznachweis mit 775,43 EUR zu vergüten, woraus sich eine Zwischensumme in Höhe von 9.364,02 EUR ergibt.

Abzüglich des mit 20 % vereinbarten Nachlasses für Wohnhaus und Garage= 1.872,80 EUR ergibt sich ein Nettohonorar von 7.491,22 EUR und (bei 16 % USt.) ein Bruttohonorar von 8.689,82 EUR, wovon bereits gezahlte 3.360,75 EUR in Abzug zu bringen sind. Damit verbleibt ein zuzuerkennendes Resthonorar von 5.329,07 EUR.

4. Die Hilfsaufrechnung des Beklagten mit den bereits gezahlten 3.360,75 EUR greift demgegenüber nicht durch, denn es fehlt an einer aufrechenbaren Forderung. Aus den bereits behandelten Gründen ist nicht feststellbar, dass der Kläger schuldhaft gegen verbindliche Planungsvorgaben verstoßen hätte. Die Überschreitung einer bindenden Kostenobergrenze ist dem Kläger nach dem gegebenen Sachstand nicht anzulasten.

Soweit der Beklagte sein Aufrechnungsbegehren, das erstinstanzlich schon im Ansatz unsubstantiiert geblieben ist, zuletzt auch damit hat begründen wollen, dass der Kläger ihn pflichtwidrig über die zu erwartenden Kosten im Unklaren gelassen habe, so ist er hiermit sowohl gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO als auch nach § 296 a ZPO zurückzuweisen. Das Unterbleiben eines entsprechenden Vortrags zur tatsächlichen Grundlage für einen bestimmten Schadensersatzanspruch ist prozessual nachlässig. Zudem dient ein bewilligter Schriftsatznachlass zu neuem gegnerischen Vorbringen nicht dazu, eigene prozessuale Versäumnisse nachzuholen und den Tatsachenvortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung nachzubessern. Der Einwand fehlender Aufklärung über die erforderlichen Baukosten widerlegt sich aber auch anhand des bisherigen Sachstands und erstinstanzlich ausdrücklich zugestandener Umstände, denn der Beklagte hat auf den klägerischen Schriftsatz vom 09.03.2006 und den hierin enthaltenen Sachvortrag zu den gefertigten Kostenermittlungen dezidiert eingeräumt, dass "es zu den verschiedenen Kostenaufstellungen kam" (vgl. S. 3 des Schriftsatzes v. 06.04.2006, Bl. 82 d. A.). Wenngleich der Beklagte das sich hieraus dokumentierende Kostenvolumen nicht gegen sich gelten lassen will, so war doch bislang zugestanden, dass er Kenntnis von den Planungsvorstellungen des Klägers und den sich hieraus ergebenden Kosten hatte. Die Voraussetzungen für einen Widerruf dieses prozessualen Zugeständnisses sind (§ 290 ZPO) sind nicht dargetan worden.

5. Die Hilfsaufrechnung mit den Kosten der ersten Statik (1.740,- EUR) hat ebenfalls keinen Erfolg, denn es nicht feststellbar, dass der Kläger schuldhaft Umstände gesetzt hätte, die eine zweite Statik erforderlich machten. Dass bestimmte Kosten bei rechtzeitiger Veranlassung des Bodengutachtens nicht angefallen wären, hat der Beklagte erstinstanzlich nicht vorgetragen. Der Beklagte hat überhaupt nicht konkretisiert, wann die unbrauchbare Erststatik beauftragt wurde. Hierauf kommt es jedoch entscheidend an. Wenn dies zu der Zeit geschah, in welcher der Kläger noch seine Erstplanung erstellte, könnten die Versäumnisse des Klägers für die Mehrkosten bei der Statik ohne weiteres ursächlich sein. Wenn der Beklagte die erste Statik jedoch erst erstellen ließ, nachdem der Kläger bereits die Einholung des Bodengutachtens angeraten hatte, hätte der Beklagte auf eigenes Risiko gehandelt, soweit er ungeachtet des Ergebnisses des einzuholenden Gutachtens Kosten aufwendete, hinsichtlich derer die offenkundige Gefahr bestand, dass sie unnütz veranlasst wurden. Auch einem baufachlichen Laien hätte es sich aufdrängen müssen, weiteren Planungsaufwand vom Ergebnis des Bodengutachtens abhängig zu machen.

Soweit der Beklagte im Berufungsrechtszug erstmals behauptet hat, der Kläger habe schon vor Anregung des Bodengutachtens nahe gelegt, schon einmal die Statik in Auftrag zu geben, ist er auch hiermit nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen; dasselbe gilt für das erst im Berufungstermin unterbreitete Beweisanerbieten (J. H). Dieses neue Vorbringen, das den Kern der Anspruchsbegründung betrifft, hätte bei sorgfältiger Prozessführung schon erstinstanzlich eingeführt werden müssen. Dieses Vorbringen ist auch nicht unstreitig, denn der Kläger hat behauptet, dem Beklagten geraten zu haben, zunächst das Bodengutachten einzuholen und erst danach die Statik zu beauftragen.

Vor dem aufgezeigten Hintergrund bedarf es keiner besonderen Vertiefung mehr, dass der Beklagte auch zur Höhe eines etwaigen Ersatzanspruchs darlegungsfällig geblieben ist, denn es fehlt insgesamt an einer prüffähigen Abrechnung über die Statikkosten und über einen ggf. ersatzfähigen Anteil für die Erststatik.

6. Letztlich bleibt der Beklagte aus den bereits wiederholt angeführten Gründen (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) mit dem im Schriftsatz vom 20.03.2008 erstmals geltend gemachten Minderungsverlangen ausgeschlossen, denn ein nachgelassener Schriftsatz dient auch nicht dazu, die eigene Rechtsverfolgung und/oder -verteidigung nach Schluss der mündlichen Verhandlung um neue Angriffs oder Verteidigungsmittel zu erweitern.

7. Verzugszinsen schuldet der Beklagte auf den zuerkannten Betrag nach Maßgabe der landgerichtlichen Entscheidung.

8. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen aus § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

Streitwert:

Hauptforderung 6.698,27 EUR

Hilfsaufrechnungen:

Rückerstattung gezahlten Honorars 3.360,75 EUR

Kosten Erststatik 1.740,00 EUR

Summe 11.990,02 EUR

Im Übrigen hatte der Senat entgegen der vom Beklagten verwendeten Terminologie nicht von einer den Streitwert erhöhenden Hilfsaufrechnung auszugehen, denn der Einwand, das streitgegenständliche Honorar sei wegen unbrauchbarer Leistungen nicht geschuldet, beinhaltet keine Aufrechnung sondern in erster Linie eine rechtsvernichtende Einrede.

Ende der Entscheidung

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