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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 13.01.2006
Aktenzeichen: 17 W 10/06
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 61 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

17 W 10/06

In dem Kostenfestsetzungsverfahren

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Richter am Oberlandesgericht Schütz als Einzelrichter am 13. Januar 2006

beschlossen:

Tenor:

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Köln vom 25. Oktober 2005 - 2 O 396/04 - wird aufgehoben.

Die Sache wird an den Rechtspfleger nach Maßgabe der folgenden Gründe zurückzugeben, der auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden hat.

Gründe:

I.

Im Juni 2004 beantragte die Klägerin wegen eines Verkehrsunfalls den Erlass eines Mahnbescheids gegen die Beklagten. Der Widerspruch ging am 18. Juni 2004 bei Gericht ein. Anfang Juli 2004 zahlte die Klägerin weiteren Gerichtskostenvorschuss zur Gerichtskasse ein. Nach Abgabe an das Streitgericht erfolgte die Anspruchsbegründung der Klägerin mit Schriftsatz vom 26. Juli 2004, der den Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 29. Juli 2004 zugestellt wurde.

Mit Schlussurteil hat das Landgericht der Klägerin die gesamten Kosten des Rechtsstreites auferlegt. Der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten enthält eine Gebührenberechnung auf der Grundlage der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, und zwar einschließlich Mehrwertsteuer. Im Gegensatz zum Beklagten zu 1. ist die Beklagte zu 2. vorsteuerabzugsberechtigt. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezüglich der Beklagten zu 2. wurde vom Amtsgericht Köln - 71 IN 471/04 - am 6. September 2005 rechtskräftig mangels Masse abgewiesen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen. Mehrwertsteuer könne wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung der Beklagten zu 2. nicht geltend gemacht werden.

Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1. habe die Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten inzwischen einschließlich Mehrwertsteuer vollständig beglichen.

Der Rechtspfleger hat antragsgemäß Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen. Im Nichtabhilfebeschluss vertritt er die Ansicht, es sei zutreffend allein nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung abgerechnet worden. Zur Frage, ob die Mehrwertsteuer erstattungsfähig ist, hat er keine Stellung genommen.

II.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers ist aufzuheben, der über den Festsetzungsantrag der Klägerin unter Beachtung der nachfolgenden Gründe erneut zu befinden haben wird.

1.

Erhält der Rechtsanwalt den Auftrag zur Einleitung eines Mahnverfahrens, so steht dieser unter einer aufschiebenden Bedingung, § 158 BGB. Dies gilt auch dann, wenn er sogleich mit jenem den Auftrag erhält, im Falle der Einlegung von Widerspruch oder Einspruch das streitige Verfahren durchzuführen. Erst mit Bedingungseintritt, d.h. wenn die gerichtliche Mitteilung von der Erhebung des Widerspruchs eingeht, tritt Unbedingtheit ein.

Ist mithin ein unbedingter Auftrag vor dem Stichtag 1. Juli 2004 erteilt worden, ist insgesamt nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung abzurechnen; anderenfalls findet eine Aufspaltung dergestalt statt, dass für das Mahnverfahren altes und für das Streitverfahren neues Gebührenrecht gilt (Gebauer/N. Schneider, RVG, 2. Aufl., § 61 Rdn. 36; N. Schneider AGS 2004, 221, 223; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., § 60 Rdnr. 26 f.).

Aus Sicht der Beklagten ist demgegenüber entscheidender Stichtag für die Unbedingtheit derjenige, an dem die Anspruchsbegründungsschrift eingeht. Erst jetzt weiß er sicher, dass der Kläger trotz des Widerspruchs das Verfahren streitig weiterbetreibt.

Für den hierzu entscheidenden Fall folgt daraus, dass die Gebühren, soweit sie nicht schon im Mahnverfahren entstanden sind, nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzurechnen sind, da die Anspruchsbegründungsschrift erst am 29. Juli 2004 bei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingegangen ist, also knapp einen Monat nach dem maßgeblichen Stichtag 30. Juni 2004. Vorsorglich wird auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf in JB 2005, 474 f. = MDR 2005, 1078 f. hingewiesen.

2.

Wird sofortige Beschwerde eingelegt, so hat der Rechtspfleger zunächst zu prüfen, ob er dieser ganz oder teilweise abhilft oder aber keine Veranlassung sieht, den Kostenfestsetzungsbeschluss zu ändern. Erst wenn er vollständig mit entsprechender Begründung über das eingelegte Rechtsmittel entschieden hat, ohne dem Begehren der Beschwerdeführer zu entsprechen, besteht Veranlassung zur Vorlage an das Beschwerdegericht. Dies aber setzt wiederum voraus, dass der Rechtspfleger sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vollständig auseinandergesetzt hat.

Diese Voraussetzung ist vorliegend im Hinblick auf die Frage der Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer nicht erfüllt. Hierzu fehlt es im Vorlagebeschluss des Rechtspflegers an jeglicher Stellungnahme, sodass es dem Nichtabhilfebeschluss insoweit an der zwingend erforderlichen Begründung mangelt. Dass der Rechtspfleger über diese Frage noch gesondert zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden gedenkt, ist dem Beschluss ebenfalls nicht zu entnehmen.

3.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist dem Rechtspfleger zu übertragen, da derzeit nicht überblickt werden kann, in welchem Umfang die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel Erfolg haben wird.

Ende der Entscheidung

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