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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 09.08.2007
Aktenzeichen: 17 W 109/07
Rechtsgebiete: RVG, ZPO, BRAGO


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 6
RVG § 56 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 546
BRAGO § 24
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 25. Juni 20007 - 3 T 58/07 - wird aufgehoben.

Eine Vergütungsfestsetzung über die mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 20. Juni 2006 - 82 UR II 114/06 - vorgenommene in Höhe von 177,48 € hinaus findet nicht statt.

Die Gebühren des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Gründe:

I.

Die Familie F/A bezieht Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz. Sie beantragte 2005 bei dem zuständigen Sozialhilfeträger, dem Sozialamt der Stadt X, die Übernahme von Kosten in Höhe von 741,20 €, welche sie für die Beschaffung neuer Pässe aufzubringen hatte. Die Behörde hatte ihr hierauf ein Darlehen in Höhe der geltend gemachten Kosten gewährt. Anschließend bestellte sich der nunmehrige Antragsteller für diese als Verfahrensbevollmächtigter und legte gegen den vorgenannten Verwaltungsakt am 16. März 2006 Widerspruch unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung ein. Auf den Hinweis des Sozialamtes, die Sache sei noch nicht abschließend bearbeitet, erwiderte der nunmehrige Antragsteller am 17. März 2006 schriftsätzlich. Darin wies er darauf hin, dass sich eine Behörde nicht dadurch, dass sie vorgebe, die Sache noch nicht abschließend bearbeitet zu haben, den Folgen von Rechtsmitteln entziehen könne. Fünf Tage später übersandte er auf Anforderung des Sozialhilfeträgers Quittungen über die Bezahlung des Betrages bei der Botschaft durch die von ihm vertretene Familie. Am 15. Mai 2006 erinnerte der Antragsteller an die Bescheidung des Widerspruches und drohte Untätigkeitsklage an. Tags darauf teilte der Sozialhilfeträger mit, er habe dem Widerspruch bereits abgeholfen. Der Mandantschaft sei schon am 10. April 2006 ein Barscheck übergeben worden. Den Antragsteller hierüber zu informieren, sei versehentlich verabsäumt worden.

Der Antragsteller beantragt u. a. die Festsetzung einer Einigungs- und Erledigungsgebühr nach Nr. 2508 VV RVG zu seinen Gunsten in Höhe von 105,00 € netto im Rahmen der Beratungshilfe. Dies lehnte das AG Aachen mit Beschluss vom 20.06.2006 - 82 UR II 114/06 - ab. Seine Erinnerung wies es mit Beschluss vom 17. November 2006 zurück - 16 AR 34/06 -. Antragsgemäß ließ es hiergegen die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Das Landgericht Aachen übertrug die Sache als befasstes Beschwerdegericht aus demselben Grunde auf die Kammer, änderte den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Aachen aus November 2006 teilweise ab und setzte die Gebühren und Auslagen wie vom Antragsteller ursprünglich beantragt auf insgesamt 299,28 € fest. Zugleich ließ es die weitere Beschwerde zu.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich der Bezirksrevisor mit seinem Rechtsmittel. Er ist der Ansicht, dass Landgericht habe die Voraussetzungen für eine Gebühr nach Nr. 2508 VV RVG verkannt. Eine solche sei nicht angefallen. Die vom Antragsteller entwickelten Tätigkeiten seien bereits durch die Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG abgegolten.

II.

Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 RVG statthaft und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

In der Sache selbst führt das Rechtsmittel zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung, so dass es bei dem zu Gunsten des Antragstellers vom Amtsgericht Aachen bereits festgesetzten Betrag verbleibt. Das Landgericht hingegen hat materielles Recht nicht richtig angewendet, § 546 ZPO.

1.

Die Voraussetzungen dafür, dass neben der Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG durch das Tun des Antragstellers auch eine Einigungs- und Erledigungsgebühr entstanden ist, sind nicht gegeben. Wenn auch die Voraussetzungen, unter denen eine solche Gebühr nach Nummern 2508 Abs. 1, 1002 VV RVG (früher §§ 24, 132 Abs. 3 BRAGO) umstritten sind, so vermag der Senat die Rechtsansicht, die u. a. das Landgericht Aachen im hier zu überprüfenden Beschluss vertritt (ebenso schon: LG Aachen JB 1999, 20), wonach eine solche Gebühr den Erfolg als solchen vergütet, ohne dass es darüber hinaus besonderer Bemühungen des Rechtsanwaltes bedarf, nicht zu teilen. Diese wird der Intention des Gesetzgebers nicht gerecht. Gerade wegen des Charakters dieser Gebühr als Erfolgsgebühr ergibt sich, dass die bloße Mitwirkung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der allgemeinen Verfahrensförderung nicht ausreicht, weil dieses bereits durch die Geschäftsgebühr abgegolten wird. Erforderlich ist vielmehr, dass der Rechtsanwalt eine besondere, nicht nur unwesentliche Tätigkeit entfaltet, die über die damit abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinaus geht. Durch Nr. 1002 VV RVG, die dem früheren § 24 BRAGO entspricht, soll das anwaltliche Streben, Streitigkeiten möglichst ohne Anrufung des Gerichts beizulegen, besonders gefördert und belohnt werden. Deshalb reicht die bloße Kausalität der anwaltlichen Mitwirkung nicht aus (BVerwG JB 1986, 215, 216; 1994, 118, 119; LSG Nordrhein-Westfalen RVGreport 2006, 264; LSG Baden-Württemberg JB 2006, 422; LG Frankfurt JB 1986, 886; LG Koblenz JB 1996, 378; LG Osnabrück JB 1996, 378 f.; SG Dortmund MedR 2006, 345; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG 17. Aufl., Nr. 1002 Rdn. 17 ff. m. w. N.; Hansens JB 1989, 289, 291; Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2. Aufl., Teil 6, Rdn. 72 m. w. N.; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., Nr. 1002 RVG Rdn. 9 m. w. N.; Wolf, in: Schneider/Wolf, RVG, 3. Aufl., Nr. 1002 Rdn. 18 ff. m. w. N.).

2.

Hiernach kann die Entscheidung des Landgerichts Aachen keinen Bestand haben. Zur Begründung kann auf den den Beteiligten bekannten Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 17. November 2006 - 16 AR 34/06 -, dort Seite 5, verwiesen werden. Die Begründung des Widerspruchs unter Hinweis auf diverse Rechtsprechung, die schriftsätzliche Abgabe weiterer Rechtsausführungen, die Übersendung seitens des Sozialhilfeträgers angeforderter Quittungen sowie die Aufforderung, die Behörde möge nunmehr entscheiden, da anderenfalls Untätigkeitsklage erhoben werde, beinhaltet keine besonderen Aktivitäten, die es rechtfertigen würden, dem Antragsteller neben der Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG darüber hinaus eine Gebühr nach Nr. 2508 VV RVG zuzuerkennen. Es handelt sich vielmehr um bloße Verfahrenshandlungen, die durch die erstgenannte Gebühr bereits abgegolten sind.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG. Absatz 1 dieser Vorschrift ist auf das Beschwerdeverfahren nicht anwendbar (E. Schneider, in: Schneider/Wolf, § 33 Rdn. 162).

Ende der Entscheidung

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