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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 13.06.2006
Aktenzeichen: 17 W 116/06
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 91 Abs. 4
EGZPO § 29 Nr. 2
BGB § 197
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

17 W 116/06

In der Kostenfestsetzungssache

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 24.04.2006 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Bonn vom 11.04.2006 - 15 O 102/98 - durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Waters als Einzelrichter

am 13. Juni 2006

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 1.253,93 €

Gründe:

Die nach § 11 Abs.1 RPflG i.V.m. § 104 Abs.3 Satz 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Rechtspflegerin mit der angegriffenen Entscheidung der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den die Rückfestsetzung ablehnenden Beschluss vom 26.01.2005 abgeholfen und die von der Beklagten an den Kläger im Wege der Rückfestsetzung zu erstattenden Kosten auf 1.253,93 € nebst Zinsen festgesetzt.

Die grundsätzliche Zulässigkeit der Rückfestsetzung ergibt sich aus § 91 Abs.4 ZPO i.V.m. § 29 Nr. 2 EGZPO. Die Beklagte, die erstinstanzlich in vollem Umfang obsiegt hat, hat auf der Grundlage des landgerichtlichen Urteils vom 23.07.1998 unter dem 11.09.1998 einen Kostenfestsetzungsbeschluss erwirkt. Die in diesem Beschluss titulierten Kosten in Höhe von 2.452,48 DM nebst Zinsen hat der Kläger im Oktober 1998 an die Beklagte gezahlt. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Köln das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Nach § 91 Abs.4 ZPO, der über § 29 Nr. 2 EGZPO auch auf bereits vor dem 01.09.2004 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren Anwendung findet, handelt es sich bei den vom Kläger an die Beklagte gezahlten Kosten um solche des Rechtsstreits i.S.d. § 91 Abs.1 ZPO. Diese Kosten hat die Rechtspflegerin auf der Grundlage der im Urteil des Oberlandesgerichts Köln enthaltenen Kostengrundentscheidung zutreffend mit Beschluss vom 11.04.2006 festgesetzt.

Soweit die Beklagte meint, die Festsetzung habe nicht erfolgen dürfen, da der geltend gemachte Anspruch verjährt sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

Dabei kann dahinstehen, ob der Einwand der Verjährung - obgleich materiell-rechtlicher Natur - im Kostenfestsetzungsverfahren ausnahmsweise zu berücksichtigen ist, wenn - wie vorliegend - die der Einrede der Verjährung zugrunde liegenden Tatsachen unstreitig sind (bejahend BGH, Beschluss vom 23.03.2006, Az.: V ZB 189/05), denn der Kostenerstattungsanspruch ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht verjährt. Wie der Bundesgerichtshof in der vorstehend zitierten Entscheidung im Einzelnen dargelegt hat, verjährt der prozessuale Kostenerstattungsanspruch nach Rechtskräftigwerden der Kostengrundentscheidung gemäß § 197 Abs.1 Nr.3 BGB in dreißig Jahren, da der Anspruch auf Erstattung von Prozesskosten schon durch das Urteil dem Grunde nach rechtskräftig festgestellt wird (BGH, a.a.O.; vgl. auch VGH München, Beschluss vom 09.03.2006, Az.: 1 C 05.3053; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 197 Rz.11). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

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