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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 08.06.2009
Aktenzeichen: 17 W 129/09
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 278 Abs. 6 | |
GKG § 29 | |
GKG § 66 Abs. 3 | |
GKG § 66 Abs. 8 |
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten zu 2) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Der Beklagte zu 2) und die klagende Partei schlossen einen Vergleich, der vom Landgericht gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wurde. Der Beklagte zu 1) wurde später durch Teil-Versäumnis- und Schlussurteil zur Zahlung verurteilt. Mit Gerichtskostenrechnung vom 17. Dezember 2008 der Gerichtskasse Köln, Kassenzeichen xxx xx1 1, wurden dem Beklagten zu 2) drei Verfahrensgebühren nach Nr. 1201 c KV-GKG a.F. (heute: Nr. 1211 KV-GKG) in Rechnung gestellt. Hiergegen richtet er sich mit seinem Rechtsmittel.
Er ist der Ansicht, zu seinen Gunsten sei eine Reduzierung auf nur eine Verfahrensgebühr vorzunehmen, da durch den Vergleich das gesamte Verfahren zwischen ihm und der Klagepartei beendet worden sei. Da er auf das Prozessverhalten seines Streitgenossen, des Beklagten zu 1), keinerlei Einfluss habe, könne es ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass dieser sich anders verhalten und nicht verglichen habe.
Nach Anhörung des Bezirksrevisors hat das Landgericht die Erinnerung zurückgewiesen. Der hiergegen eingelegten Beschwerde hat es nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 3 GKG statthaft und auch ansonsten unbedenklich zulässig. In der Sache selbst hat sie jedoch keinerlei Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht dem Begehren des Beklagten zu 2) nicht stattgegeben. Der Gesetzestext ist eindeutig und lässt eine Auslegung in dessen Sinne nicht zu. Eine Ermäßigung ist nur bei "Beendigung des gesamten Verfahrens" vorzunehmen. Dies setzt voraus, dass das Verfahren bezüglich aller Anträge, aller Kläger/Antragsteller und aller Beklagten/Antragsgegner beendet wird (Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG-JVEG, Nr. 1211 KV-GKG Rnr. 3; LAG BW Die Justiz 2007, 169, 171; Senat, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 17 W 121/06 -). Der Katalog der Ermäßigungstatbestände ist abschließend (Meyer, GKG, 10. Aufl., Nr. 1211 KV-GKG Rn. 32). Auch wenn im vorliegend zu entscheidenden Fall das Gerichtskostengesetz in der Fassung vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 maßgeblich ist, weil das Verfahren bereits 2001 anhängig gemacht wurde, hat sich an der Rechtslage auch unter der Geltung des Gerichtskostengesetzes neuer Fassung nichts geändert. So reichte und reicht es nicht aus, wenn nur die Widerklage, nicht aber die Klage zurückgenommen wird (OLG Schleswig MDR 2003, 176). Ebenso wenig ist eine Gebührenreduzierung vorzunehmen, wenn nur eine von zwei Parteien die eingelegte Berufung zurücknimmt (OLG München NJW-RR 2005, 1016; weitere Beispiele aus der Rechtsprechung bei: Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., Nr. 1211 KV-GKG Rnr. 3). Sind also mehrere Parteien auf Kläger- oder Beklagtenseite vorhanden, die sich prozessual unterschiedlich verhalten, dann kann dies, wie der vorliegende Fall zeigt, zu Schwierigkeiten führen. Diese sind aber nicht im Bereich des Kostenansatzes, sondern bei der gerichtlichen Kostenentscheidung und der Haftung nach § 29 GKG anzusiedeln, da sich angesichts des einer Auslegung nicht zugänglichen Gesetzeswortlautes, den der Gesetzgeber bis heute trotz mehrfacher Änderungen im Bereich des Kostenrechtes insoweit beibehalten hat, eine erweiternde Anwendung verbietet. Der Entscheidung des Kammergerichts (MDR 2002, 722) vermag der Senat deshalb nicht beizupflichten (ebenso: Meyer, a.a.O.; LAG BW, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 66 Abs. 8 GKG.
Ende der Entscheidung
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