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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 18.06.2009
Aktenzeichen: 17 W 145/09
Rechtsgebiete: RVG, VV RVG


Vorschriften:

RVG § 2
RVG § 13
VV RVG Nr. 1000
VV RVG Nr. 1003
Die Einigungsgebühr kann nach Maßgabe der Kostengrundentscheidung auch dann erstattungsfähig sein, wenn die Prozessparteien zu einer außergerichtlichen Einigung ohne förmliche Niederlegung eines Prozessvergleichs und ohne ausdrückliche Kostenregelung über die Einigungsgebühr gelangt sind.
17 W 144/09 17 W 145/09

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 17.02.2009 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Köln vom 28.01.2009 - 28 O 313/08 - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Urteils der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.10.2008 sind von der Beklagten (Firma B. T. AG) 3.667,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 21.01.2008 an den Kläger zu erstatten.

2. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 12.03.2009 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Köln vom 17.02.2009 - 28 O 314/08 - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Urteils der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15.10.2008 sind von der Beklagten (Firma C.E. GmbH & Co. KG) * EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 21.01.2008 an den Kläger zu erstatten.

3. Die Kosten der Beschwerdeverfahren tragen jeweils der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

4. Die Beschwerdegebühr wird hinsichtlich beider Rechtsmittel auf 1/3 reduziert.

5. Hinsichtlich der Frage, ob eine Einigungsgebühr festsetzbar ist, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

6. Gegenstandswert für die Beschwerden: jeweils 1.255,50 EUR

Gründe:

I. Der Kläger hat die Beklagten in den beiden zugrunde liegenden Rechtsstreitigkeiten auf Unterlassung von Presseveröffentlichungen in Anspruch genommen. Im Verhandlungstermin hat das Landgericht den Parteien vorgeschlagen, sich dahingehend gütlich zu einigen, dass die jeweilige Beklagte die Klageansprüche anerkennen und der Kläger im Gegenzug erklären solle, dass er keine weiteren Ansprüche aus den streitgegenständlichen Veröffentlichungen mehr geltend machen werde. Die Parteien sollten bis zum 15.10.2008 mitteilen, ob eine entsprechende Einigung zu erzielen sei.

Mit Schriftsätzen vom 13.10.2088 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Landgericht zu beiden Verfahren mit, dass die Parteien sich im Sinne des gerichtlichen Vorschlags geeinigt hätten. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bestätigte dies mit seinen Schreiben vom 14.10.2008 und erklärte das Anerkenntnis des jeweiligen Klageanspruchs. Das Landgericht erließ sodann jeweils ein Anerkenntnisurteil, mit dem der jeweiligen Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte mit seinen Schriftsätzen vom 20.10.2008 jeweils die Festsetzung der dem Kläger entstandenen Kosten. Dabei meldete er für beide Verfahren u. a. eine 1,0 Einigungsgebühr nach §§ 2, 13 RVG Nr. 1000, 1003 VV RVG in Höhe von 902,00 EUR zur Festsetzung an, ferner die hälftigen Anreisekosten von jeweils 353,50 EUR für die Anreise des in Berlin residierenden Prozessbevollmächtigten zum Verhandlungstermin in Köln.

Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat die beiden vorstehend bezeichneten Ansätze mit den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen unberücksichtigt gelassen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, eine Einigungsgebühr sei zwar zur Entstehung gelangt. Sie gehöre jedoch nach der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 25.09.2008 - V ZB 66/08 -) nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart hätten. Eine entsprechende Absprache sei hier - was unstreitig ist - nicht getroffen worden. Die Kosten hätten dann gemäß § 98 ZPO als gegeneinander aufgehoben zu gelten.

Die zur Festsetzung angemeldeten Anwaltsreisekosten seien abzusetzen, weil der in Köln wohnhafte Kläger einen am Wohn- und Gerichtsort residierenden Rechtsanwalt mit presserechtlicher Qualifikation hätte beauftragen können.

Gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse der Rechtspflegerin wenden sich die Rechtsmittel des Klägers, der an seinen Kostenfestsetzungsanträgen festhält. Der Kläger macht zur Begründung seiner Beschwerden geltend, auch die Kosten einer außergerichtlich erzielten Einigung seien im Rahmen der gerichtlichen Kostenfestsetzung erstattungsfähig. Zu erstatten seien auch die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten, weil dieser der Vertrauensanwalt des Klägers sei und über besondere Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Pressrechts verfüge.

II. Die sofortigen Beschwerden des Klägers sind zulässig und haben auch in der Sache teilweise Erfolg. Die zur Festsetzung angemeldete Einigungsgebühr ist nach Maßgabe der gerichtlichen Kostengrundentscheidung zu berücksichtigen. Außer Ansatz bleiben dagegen die Anwaltsreisekosten, welche die Rechtspflegerin mit Recht abgesetzt hat.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Die Beklagten haben in beiden Verfahren die gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 1000, 1003 VV RVG angefallene 1,0 Einigungsgebühr zu erstatten.

a. Die Prozessbevollmächtigten der Parteien haben beim Abschluss eines Vertrags mitgewirkt, durch den der Streit über den Gegenstand beider Verfahren beseitigt worden ist. Diese Einigung steht schon aufgrund des Akteninhalts fest, ohne dass es weiterer Glaubhaftmachung bedürfte (zur Glaubhaftmachung vgl. BGH NJW 2007, 2187).

Der Vertrag beschränkte sich auch nicht ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht im Sinne von Nr. 1000 Abs. 1 S. 2 VV RVG, denn dem Anerkenntnis der jeweiligen Beklagten stand ein Verzicht des Klägers auf weiter gehende Ansprüche gegenüber. Gegenseitige Anerkenntnisse und Verzichte stehen dem Anfall der Einigungsgebühr nicht entgegen (vgl. BGH MDR 2007, 492; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt u.a., RVG, 18. Aufl., Nr. 1000 VV RVG Rdnr. 182).

b. Die Einigungsgebühr ist entsprechend der Kostengrundentscheidung im jeweils ergangenen Anerkenntnisurteil von den Beklagten zu erstatten. Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien zu einer außergerichtlichen Einigung ohne förmliche Niederlegung eines Prozessvergleichs und ohne ausdrückliche vertragliche Kostenregelung zur Einigungsgebühr gefunden haben.

Die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage ist allerdings uneinheitlich:

Unter dem Geltungsbereich der BRAGO ist der II. Zivilsenat des BGH (vgl. NJW 2002, 3713) zunächst davon ausgegangen, dass eine Vergleichsgebühr (§ 23 BRAGO) im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann berücksichtigt werden könne, wenn das Gericht einen Vergleich formgerecht protokolliert habe.

Nach Einführung des RVG hat der VII. Zivilsenat des BGH (vgl. NJW 2006, 1523) diese Rechtsprechung dahingehend fortgeführt, dass auch die Festsetzung einer Einigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 1000, 1003 VV RVG einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich voraussetze (ebenso: OLG Brandenburg MDR 2006, 235; vgl. hierzu auch BGH, VIII. Zivilsenat, NJW-RR 2005, 1303).

Der IV. Zivilsenat des BGH (vgl. Beschl. v. 17.09.2008 - IV ZB 11/08 - juris; Beschl. v. 17.09.2008 - IV ZB 14/08 - juris) ist dagegen (im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 699 Abs. 3 ZPO) ohne weiteres von der Festsetzungsfähigkeit der Einigungsgebühr ausgegangen, wenn die Parteien sich nach Erlass eines Mahnbescheids auf eine Ratenzahlungsvereinbarung einigen, der zufolge der Antragsteller zwar einen Vollstreckungsbescheid erwirken durfte, jedoch bei Zahlung der vereinbarten Raten von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen hatte.

Der II. Zivilsenat (vgl. NJW 2007, 2187) hat es für die Festsetzung einer Einigungsgebühr ausreichen lassen, dass eine Vereinbarung im Sinne von Nr. 1000 VV RVG glaubhaft gemacht sei. Die Protokollierung eines Vergleichs als Vollstreckungstitel sei dagegen nicht erforderlich. In den Gründen (vgl. a.a.O.) ist ausgeführt worden, dass der VII. Zivilsenat des BGH (vgl. NJW 2006, 1523, wobei die vom BGH zitierte Fundstelle allerdings die bereits angeführte Entscheidung des VIII. Zivilsenats betrifft) mitgeteilt habe, dass er an seiner gegenteiligen Auffassung nicht mehr festhalte. Der Entscheidung des II. Zivilsenats (vgl. a.a.O.) lag ein Rechtsstreit zugrunde, in dem der Beklagtenvertreter im Verhandlungstermin erklärte, dass seine Partei außergerichtlich weitere 1.000,- EUR zahlen werde, wenn der Kläger seine Klage zurücknehme. Daraufhin nahm der klägerische Prozessbevollmächtigte die Klage zurück. Das Landgericht erlegte dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auf.

Die Festsetzungsfähigkeit der Vergleichs- oder Einigungsgebühr nach Maßgabe der gerichtlichen Kostengrundentscheidung haben auch mehrere Oberlandesgerichte bei Fehlen einer ausdrücklichen Kostenvereinbarung der Parteien bejaht (vgl. OLG Zweibrücken JurBüro 1978, 1881; OLG München OLGR 1992, 47; OLG Bamberg JurBüro 2003, 144; OLG Celle OLGR 2007, 453). Dabei ist teilweise hervorgehoben worden, dass die Regelung des § 98 ZPO im Rahmen der (etwa nach § 269 Abs. 3 ZPO zu treffenden) Kostenentscheidung zu berücksichtigen sei (vgl. OLG Celle a.a.O.).

Der V. Zivilsenat des BGH (vgl. Beschl. v. 25.09.2008 - V ZB 66/08 - juris) hat demgegenüber die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits gezählt, wenn die Parteien dies vereinbart haben. In dem zugrunde liegenden Fall hatten sich die Prozessparteien im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage darauf geeinigt, dass die Klage gegen Zusage eines vorläufigen Vollstreckungsverzichts und die Übernahme bestimmter Kosten, die nicht die Kosten der Einigung bzw. des Vergleichs zum Gegenstand hatten, zurückgenommen werden sollte. Nach erklärter Klagerücknahme erging zu Lasten der klagenden Partei ein Kostenbeschluss. Der BGH (a.a.O.) hat die Regelungen des § 98 ZPO dahin ausgelegt, dass die Kosten eines gerichtlichen wie außergerichtlichen Vergleichs ohne ausdrückliche Kostenvereinbarung nicht zu den Kosten des Rechtsstreits gehörten, sondern gegeneinander aufgehoben seien.

Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung findet sich diese Auffassung teilweise wieder, dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Kosten eines gerichtlichen Vergleichs nach einer Auffassung durchaus entsprechend der gerichtlichen Kostenentscheidung festzusetzen sein sollen (vgl. OLG München OLGR 1997, 179; OLG Brandenburg Beschl. v. 21.03.2007 - 6 W 185/06 - juris), während die Kosten einer außergerichtlichen Einigung nach Auffassung anderer Oberlandesgerichte nur aufgrund einer entsprechenden Parteivereinbarung erstattungsfähig sind (vgl. OLG Karlsruhe JurBüro 1991, 90; OLG München FamRZ 1999, 1674; OLG Frankfurt/Main NJW 2005, 2465; OLG Hamm OLGR 2007, 738).

c. Der Senat geht mit dem II. und IV. Zivilsenat des BGH und der hiermit korrespondierenden Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (vgl. jew. a.a.O.) davon aus, dass die Einigungsgebühr ohne weiteres nach Maßgabe der gerichtlichen Kostengrundentscheidung bei der Festsetzung zu berücksichtigen ist, auch wenn die Parteien sich außergerichtlich geeinigt haben und keine Kostenvereinbarungen, insbesondere keine mit einer abweichenden Kostenfolge, getroffen haben.

Im Gesetz, namentlich in §§ 91 ff., 103 ff. ZPO, Nr. 1000 VV RVG, finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erstattung dieser Gebühr nicht der gerichtlichen Kostenentscheidung und -festsetzung unterfallen oder nur dann zu berücksichtigen sein soll, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben. Einigungen der hier zugrunde liegenden Art führen auch ohne Niederlegung eines förmlichen Prozessvergleichs mit unmittelbarem Prozessbezug dazu, dass sich der prozessuale Streit (ganz oder teilweise) erledigt und gehören deshalb nach dem Verständnis des Senats ohne weiteres zu den Kosten des Rechtsstreits (so auch: Müller-Rabe, a.a.O., Nr. 1000 VV RVG Rdnr. 376; Schneider in Schneider/Wolf, RVG, 4. Aufl., VV 1000 Rdnr. 237; Hartmann, 39. Aufl., Nr. 1000 VV Rdnr. 88).

Wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, unterliegt nach Maßgabe der §§ 91 ff. ZPO der Entscheidung des Prozessgerichts. Das Landgericht hat vorliegend Kostengrundentscheidungen getroffen, die sich uneingeschränkt zu den Kosten des (gesamten) Rechtsstreits verhalten.

Der Senat hält es nicht für angängig, die Reichweite dieser Kostengrundentscheidung entsprechend den Erwägungen des V. Zivilsenats des BGH (vgl. a.a.O.) einzuschränken und hinsichtlich der Einigungsgebühr darauf abzustellen, ob die Parteien die Erstattung dieser Kosten zum Gegenstand einer ausdrücklichen Parteivereinbarung gemacht haben.

Bei Fehlen einer solchen Vereinbarung besteht nach Auffassung des Senats keine verfahrensrechtliche Handhabe, die gerichtliche Kostenentscheidung wieder zur Disposition zu stellen. Wenn die Parteien eine Kostenvereinbarung getroffen haben, erübrigt sich eine gerichtliche Kostenentscheidung im Regelfall ohnehin (vgl. Müller-Rabe a.a.O. Rdnr. 377). Der Senat hält es im Übrigen nicht für sachgerecht, dass die Vorschrift des § 98 ZPO ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage dazu herangezogen wird, eine ergangene Kostenentscheidung bezüglich der Einigungsgebühr zu verdrängen. Dabei zieht der Senat nicht in Zweifel, dass die Regelungen aus § 98 ZPO im Rahmen der gerichtlichen Kostenentscheidung durchaus zu berücksichtigen sein können (vgl. Müller-Rabe a.a.O.; Schneider a.a.O. Rdnr. 239). Dagegen wird keine hinreichende rechtliche Grundlage dafür ersichtlich, dass § 98 ZPO eine ggf. unter Verstoß gegen die sich aus § 98 ZPO ergebenden Grundsätze ergangene - Kostenentscheidung (teilweise) hinfällig machen sollte.

2. Zusätzliche Anwaltsreisekosten hat der Beklagte nicht zu erstatten.

Erstattungsfähig sind gemäß § 91 Abs. 1 ZPO nur diejenigen Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig sind. Eine vernünftige, kostenbewusste Partei, die im Anwaltsprozess an ihrem Wohn- oder Geschäftsort klagt oder verklagt wird, ist in aller Regel gehalten, einen am Ort des Prozessgerichts residierenden Rechtsanwalt zu mandatieren (vgl. BGH NJW 2003, 901 = JB 2003, 205 = AnwBl. 2003, 181). Nur ein solches Verhalten entspricht dem auf dem Grundsatz von Treu und Glauben basierenden Gebot, dass eine jede Partei die Pflicht hat, die Prozesskosten so niedrig zu halten, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt (Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rn. 12 m.w.N.).

Wenn auch einer Partei grundsätzlich ein besonderes Interesse zuzubilligen sein mag, sich von einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens vertreten zu lassen (vgl. BGH MDR 2004, 838 = NJW-RR 2004, 858), so folgt daraus aber nicht zugleich, dass sie hiervon erstattungsrechtlich ohne Inkaufnahme von Nachteilen einschränkungslos Gebrauch machen kann (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1071 = Rpfleger 2007, 429 = AnwBl. 2007, 465). Vielmehr reicht allein die Tatsache des Vertrauens ohne Hinzutreten ganz besonderer Umstände nicht aus, dass die am Wohn- oder Geschäftsort verklagte oder klagende Partei bei Einschaltung eines auswärtigen Rechtsanwaltes die dadurch entstehenden Mehrkosten erstattet verlangen kann (vgl. BGH NJW 2003, 901 = JB 2003, 205 = AnwBl. 2003, 181; Beschluss vom 22. April 2008 - XI ZB 20/07 - juris). Desgleichen begründet eine seit Jahren andauernde Zusammenarbeit zwischen Mandant und Anwalt noch keine Erstattungspflicht des Gegners (vgl. BGH MDR 2008, 946 = NJW-RR 2009, 283 = Rpfleger 2008, 534).

Eine Ausnahme ist allenfalls dann zuzulassen, wenn die Beauftragung eines auswärtigen Anwaltes, der über besondere Spezialkenntnisse verfügt, deshalb notwendig war, weil ein vergleichbar qualifizierter ortsansässiger Anwalt nicht beauftragt werden konnte (vgl. BGH NJW 2003, 901 = JB 2003, 205 = AnwBl. 2003, 181; BGH Beschluss vom 22. April 2008 - XI ZB 20/07 - juris). Das Vorliegen eines solchen Ausnahmetatbestands scheidet vorliegend aus, denn im Presserecht erfahrene und qualifizierte Rechtsanwälte sind in Köln, einer Stadt mit vielfältigen Medienbezügen, gerichtsbekannt ohne weiteres aufzufinden.

3. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der streitwertgerecht angemeldeten Einigungsgebühr sind die angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse abzuändern.

In beiden Verfahren erhöht sich der festgesetzte Erstattungsbetrag von 2.765,40 EUR um 902,00 EUR auf jeweils 3.667,40 EUR.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO.

5. Die Rechtsbeschwerde war wegen der nach wie vor uneinheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage der Festsetzung einer Einigungsgebühr zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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