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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 29.10.2007
Aktenzeichen: 17 W 148/07
Rechtsgebiete: ZPO, RPflG
Vorschriften:
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 4 | |
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1 | |
ZPO § 141 Abs. 3 | |
RPflG § 11 Abs. 1 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 318,59 € (80 % von 398,24 €).
Gründe:
I.
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, veräußerte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter an den Beklagten ein Grundstück der Gemeinschuldnerin. Später entstand Streit, ob in dem im notariellen Kaufvertrag genannten Kaufpreis die gesetzliche Mehrwertsteuer bereits enthalten war oder nicht. Dies führte zum vorliegenden Rechtsstreit. Mit seiner Prozessvertretung beauftragte der Kläger seinen Sozius aus seiner Hamburger Kanzlei, der auch den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht, dem Landgericht Köln, für ihn wahrnahm. Der Anordnung des persönlichen Erscheinens kam der Kläger nicht nach, sondern erteilte seinem Sozius Vollmacht nach § 141 Abs. 3 ZPO. Im Termin wurde ein Vergleich geschlossen.
Zur Festsetzung angemeldet hat der Kläger u.a. Fahrkosten, Abwesenheitsgeld und Übernachtungskosten für seinen Prozessbevollmächtigten, insgesamt 398,24 € für die Wahrnehmung des Termins in Köln.
Er ist der Ansicht, die mehrfach bekräftigte Rechtsprechung des BGH, wonach die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Rechtsanwaltes zur Führung eines Rechtsstreites vor einem auswärtigem Gericht in der Regel keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstelle, sei vorliegend nicht anzuwenden. Denn streitgegenständlich sei nicht ein von der Gemeinschuldnerin vormals, sondern ein bereits von ihm in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter getätigtes Rechtsgeschäft gewesen. Zudem sei vom Landgericht sein persönliches Erscheinen angeordnet gewesen.
Der Beklagte meint, dass die Sache erstattungsrechtlich nicht deshalb anders zu handhaben sei, wenn der Insolvenzverwalter selbst Vertragspartner geworden sei. Da es sich um einen vom Sachverhalt her überschaubaren Rechtsstreit gehandelt habe, sei der Kläger als Rechtsanwalt gehalten gewesen, aufgrund seiner beruflichen Qualifikation einen solchen beim Prozessgericht zu informieren.
Der Rechtspfleger hat die begehrte Festsetzung abgelehnt und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
Zu Recht hat der Rechtspfleger die Festsetzung der in Rede stehenden Kosten abgelehnt.
Diese sind als nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht erstattungsfähig. Denn jede Partei hat ihre Prozessführung so einzurichten, dass nur solche Kosten anfallen, wie es sich mit der vollen Wahrung ihrer berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt. Maßstab ist hierbei des Gebot von Treu und Glauben, an dem sich jede Partei im Hinblick auf ihre Prozessführung bei der Frage der Kostenerstattung messen lassen muss (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rn. 12 m.w.N.).
Hieran gemessen entspricht das Vorgehen des Klägers, einen Sozius aus seiner Hamburger Kanzlei mit der Prozessführung vor dem Landgericht Köln zu beauftragen, nicht dem Gebot, überflüssige Kosten zu vermeiden.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (s. nur: Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 44/04 - = MDR 2007, 53) stellt die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Prozessbevollmächtigten zur Führung eines Rechtsstreites vor dem auswärtigen Gericht in der Regel keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO dar. Denn in solchen Fällen steht schon bei Beauftragung des Rechtsanwaltes fest, dass ein eingehendes Mandantengespräch nicht erforderlich sein wird. Der als Rechtsanwalt zugelassene Insolvenzverwalter ist - vergleichbar mit einem gewerblichen Unternehmen, dass über eine eigene Rechtsabteilung verfügt - ohne weiteres im Stande, einen am Prozessgericht tätigen Rechtsanwalt sachgerecht über den Gegenstand des betreffenden Verfahrens zu unterrichten. Es entspricht deshalb der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass dem als Insolvenzverwalter eingesetzten Rechtsanwalt auch keine fiktiven Reisekosten zu erstatten sind (BGH, a.a.O.).
Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des BGH (Beschluss vom 11. Februar 2003 - XIII ZB 92/02 - = NJW 2003, 1534 = MDR 2003, 656), wonach der Rechtsanwalt, der sich vor einem auswärtigem Prozessgericht selbst vertritt, Anspruch auf Erstattung der Reisekosten hat, da er sich nicht darauf verweisen lassen muss, einen Rechtsanwalt am Ort des Prozessgerichtes zu mandatieren und zu informieren, ist nicht einschlägig (so zutreffend für einen dem vorliegenden vergleichbaren Fall: OLG München AGS 2004, 362). Denn der Kläger hat sich gerade nicht selbst vertreten, sondern sich von einem Mitglied der Sozietät, der er selbst angehört, vertreten lassen, der auch die Schriftsätze verfasst und unterzeichnet hat. Deshalb kommt § 91 II 4 ZPO nicht zur Anwendung.
Zu Recht hatte Monschau (AGS 2003, 276) in seiner Anmerkung zur genannten Entscheidung darauf hingewiesen, der BGH habe verkannt, dass es sich gar nicht um einen Fall der Eigenvertretung gehandelt habe. Vielmehr sei der Rechtsanwalt durch einen Sozius aus der eigenen Kanzlei vertreten worden, so dass unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten die Beauftragung eines Anwaltes am Prozessgericht angezeigt gewesen sei. Wenn aber schon von einem Rechtsanwalt, der als Insolvenzverwalter eingesetzt ist und für die Masse eine Prozess führt, das heißt die maßgeblichen tatsächlichen Umstände nicht aus persönlichem Erleben, sondern nur infolge der Kenntnis der Akten präsent hat, unter erstattungsrechtlichen Gesichtspunkten nach gefestigter Rechtssprechung des BGH zu verlangen ist, dass er einen Anwalt beim Prozessgericht informiert und mandatiert, dann muss dies für einen als Insolvenzverwalter fungierenden Rechtsanwalt in einem Prozess, dem ein Vertragsschluss zugrunde liegt, an dem er in dieser Funktion selbst mitgewirkt hat, um so mehr zu gelten. Da er auf eigenes Erleben zurückgreifen kann und sich nicht erst die erforderlichen Informationen durch das Studium der Akten der Gemeinschuldnerin aneignen muss, ist es ihm um so leichter möglich, aufgrund seiner qualifizierten Ausbildung einen Rechtsanwalt am Prozessort zu informieren. Dies muss jedenfalls für einen Fall wie den vorliegenden gelten, in dem zwischen den Parteien allein die Frage streitig war, ob in dem vereinbarten und notariell beurkundeten Kaufpreis die gesetzliche Mehrwertsteuer eingeschlossen war oder nicht.
Auch das Argument des Klägers, die Reisekosten seien schon deshalb zu erstatten, weil vom Prozessgericht sein persönliches Erscheinen angeordnet gewesen sei, vermag seinem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen. Vielmehr beweist der Umstand, dass er seinen von ihm beauftragten Sozíus, der allein den Termin zur mündlichen Verhandlung beim Landgericht Köln wahrgenommen hat, gemäß § 141 Abs. 3 ZPO bevollmächtigt hatte, dass es ihm möglich und zumutbar war, sofort einen Rechtsanwalt am Sitz des Prozessgerichtes in Köln zu mandatieren und zu informieren.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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