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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 06.09.2006
Aktenzeichen: 17 W 169/06
Rechtsgebiete: KV-GKG, ZPO


Vorschriften:

KV-GKG Nr. 1221 f
ZPO § 278 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Nach Berufungseinlegung durch den Beklagten kam zwischen den Parteien ohne Mitwirkung des Berufungssenates in außergerichtlichen Verhandlungen eine vergleichsweise Regelung zu Stande, die von diesem lediglich noch nach § 278 Abs. 6 ZPO antragsgemäß festgestellt wurde. Dem Berufungskläger hat die Gerichtskasse für den Berufungsrechtszug nach Nr. 1222 KV-GKG zwei Gerichtsgebühren in Rechnung gestellt, insgesamt 2.604,00 €.

Hiergegen richtet sich sein Rechtsmittel. Er vertritt die Auffassung, richtigerweise sei Nr. 1221 KV-GKG anzuwenden, das heißt es sei eine Ermäßigung auf nur eine Gerichtsgebühr vorzunehmen. Infolge des Vergleichs sei der Rechtsstreit endgültig erledigt worden, so dass die Situation vergleichbar sei mit der Rücknahme des Rechtsmittels, bevor eine Schrift zu dessen Begründung bei Gericht eingeht. Durch den Vergleich habe sich der gesamte Rechtsstreit erledigt; einer förmlichen Erledigungserklärung bedürfe es nicht.

Dem tritt der Beschwerdegegner entgegen unter Hinweis darauf, dass dem Begehren des Erinnerungsführers die gesetzliche Regelung entgegen stehe.

II.

Das Rechtsmittel ist als Erinnerung statthaft und auch ansonsten unbedenklich zulässig. In der Sache selbst hat es keinen Erfolg.

Dem steht die eindeutige gesetzliche Regelung in Nr. 1222 Ziffer 3 KV-GKG entgegen. Eine Reduzierung der 4,0-Gebühr nach der für das Berufungsverfahren maßgeblichen Nr. 1220 KV-GKG auf 1,0 findet nach Nr. 1221 KV-GKG nur dann statt, wenn das Rechtsmittel vor seiner Begründung zurück genommen oder der Rechtsstreit gemäß § 91a ZPO für erledigt erklärt wird, ohne dass das Gericht noch eine Kostenentscheidung treffen muss. Findet das Berufungsverfahren dagegen durch Zurücknahme des Rechtsmittels nach seiner Begründung (Ziffer 1), durch Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil gemäß § 313a Abs. 2 ZPO (Ziffer 2), gerichtlichen Vergleich (Ziffer 3) oder eine Erledigungserklärung nach § 91a ZPO sein Ende, wenn zuvor ein Urteil entsprechend Ziffer 2 erlassen wurde (Ziffer 4), dann ist die Gerichtsgebühr lediglich auf 2,0 zu reduzieren. Angesichts dieser eindeutigen und unmissverständlichen Gesetzeslage sieht sich der Senat an einer Entscheidung zu Gunsten des Erinnerungsführers gehindert. Es geht nicht an, eine Vorschrift deshalb nicht anzuwenden, weil man sie möglicherweise für verfehlt hält oder sie als ungerecht empfindet.

Im Übrigen hat der Gesetzgeber die Gebührentatbestände bewusst in der dargelegten Weise formuliert. Im Gesetzgebungsverfahren zum 1. Justizmodernisierungsgesetz, mit welchem die Möglichkeit der Vorlage eines Vergleichsvorschlags durch die Parteien eingeführt wurde, ist in der Beschlussempfehlung und im Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) - BT-Drucksache 15/3482 - ausgeführt, dass im Zuge der Beschlussfassung (nach § 278 Abs. 6 ZPO) dem Gericht die Prüfung obliege, ob der unterbreitete Vergleich wirksam abgeschlossen worden ist, insbesondere nicht gegen die guten Sitten oder ein gesetzliches Verbot verstößt. Es kommt hinzu, dass das Gericht im Rahmen seiner Feststellung zu prüfen hat, ob der ihm vorgelegte Vergleich einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, da es ihm grundsätzlich verwehrt ist, nicht vollstreckbare Titel zu erlassen. All dies fordert gerichtlicherseits einen gewissen Prüfungsaufwand, der mit der Situation der Rücknahme eines Rechtsmittels ohne Begründung oder der übereinstimmenden Erledigungserklärung gemäß § 91a ZPO, wie es in Nr. 1221 KV-GKG geregelt ist, nicht vergleichbar ist. Von daher ist eine Gebührenreduzierung auf lediglich 2,0 auch sachlich gerechtfertigt.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 66 Abs. 8 GKG.

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