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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 20.09.2005
Aktenzeichen: 17 W 182/05
Rechtsgebiete: ZPO, RpflG


Vorschriften:

ZPO § 103
ZPO § 104 Abs. 2
ZPO § 104 Abs. 2 S. 3
ZPO § 104 Abs. 3 S. 1
RpflG § 11 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 457,48 Euro.

Gründe:

Die nach § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG unbedenklich zulässige und auch ansonsten statthafte sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

1.

Nicht gehört werden kann der Kläger mit seinem Einwand, die Beklagte sei zum Vorsteuerabzug berechtigt. In § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO ist ausdrücklich bestimmt, dass für die Mitfestsetzung der Umsatzsteuer die Erklärung der erstattungsberechtigten Partei genügt, die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug verwenden zu können. Ob dies zutrifft oder nicht kann und darf im Verfahren nach §§ 103 ZPO weder von Amts wegen noch auf eine dahingehende Einwendung des Erstattungsschuldners geprüft werden. Mit der Regelung des § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, die Kostenfestsetzung von der Entscheidung umsatzsteuerrechtlicher Fragen freizuhalten. Wollte man eine Prüfung der Gläubigererklärung im Kostenfestsetzungsverfahren für zulässig halten, so ließe sich dieser Zweck nicht erreichen; es träte dann das ein, was mit der Anfügung des Satzes 3 an Satz 2 des § 104 Abs. 2 ZPO gerade vermieden werden soll, nämlich die Notwendigkeit einer Klärung umsatzsteuerlicher Frage in dem dafür nicht eingerichteten Kostenfestsetzungsverfahren.

Der Senat hat deshalb von je her (vgl. nur Senat, JB 1991, 1337; 2001, 428) in Übereinstimmung mit der wohl herrschenden Meinung den Rechtsstandpunkt vertreten, dass eine Prüfung der Richtigkeit einer Erklärung der antragstellenden Partei nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO in Kostenfestsetzungsverfahren nicht stattfindet (vgl.: Gerold/Schmidt/von Eiken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 16. Aufl., 7008 VV Rn. 15 ff. m.w.N.). Dass die vom Senat seit langem vertretene Ansicht zutreffend ist, hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 11. Februar 2003 - VIII ZB 92/02 (NJW 2003, 1534) bestätigt. Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der Antragsgegner des Kostenfestsetzungsverfahrens durch von ihm zu erbringenden Beweis die Richtigkeit der Erklärung des Antragstellers entkräftet (BVerfG NJW 1996, 382) oder sich die Unrichtigkeit der Erklärung aus anderen, dem Gericht bekannten Umständen, etwa dem Akteninhalt, zweifelsfrei ergibt (BGH a.a.O.). Da es sich beim Kostenfestsetzungsverfahren um ein Massenverfahren handelt, das der zügigen, reibungslosen und unkomplizierten Abwicklung bedarf, darf von der Berücksichtigung der Umsatzsteuer ausnahmsweise dann Abstand genommen werden, wenn die Möglichkeit des Antragstellers zum Vorsteuerabzug einem nicht mit Umsatzsteuerfragen vertrauten Kostenbeamten ohne nähere Sachprüfung gleichsam "ins Auge springt" (OLG Schleswig NJW-RR 2004, 356).

Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier augenscheinlich nicht vor. Ob der Umstand, dass die Beklagte angibt, ausschließlich im Wohnungsbau tätig zu sein, der Möglichkeit entgegensteht, zur Mehrwertsteuer optieren zu können oder aber selbst dann, wenn die Beklagte die Mehrwertsteuer in ihren Rechnungen ausweist, dem nicht die Bedeutung beigemessen werden kann, dass Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, erfordert umsatzsteuerrechtliche Kenntnisse. Solche können im Kostenfestsetzungsverfahren jedoch nicht vorausgesetzt werden, weshalb die Einwendung des Klägers hier außer Betracht zu bleiben hat. Ob der Vortrag der Beklagten der materiellen Rechtslage entspricht, kann der Kläger im Wege der Vollstreckungsgegenklage klären lassen.

2.

Was die Frage der Gerichtsvollzieherzustellungskosten angeht, so kann auf die zutreffenden Ausführungen der Rechtspflegerin im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss sowie in der Nichtabhilfeentscheidung Bezug genommen werden.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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