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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 19.09.2005
Aktenzeichen: 17 W 188/05
Rechtsgebiete: BRAGO, VV RVG


Vorschriften:

BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2
VV RVG Nr. 1008
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

17 W 188/05

In der Kostenfestsetzungssache

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten vom 30. Juni 2005 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 2. Juni 2005 - 31 O 171/04 - durch den Richter am Oberlandesgericht Heitmeyer als Einzelrichter

am 19. September 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Verfügungsbeklagten je zur Hälfte.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthaft und begegnet auch im Übrigen keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat es zutreffend abgelehnt, die von den Verfügungsbeklagten geltend gemachten Erhöhungen der ihren erst- und zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten erwachsenen Verfahrensgebühren gegen die Verfügungsklägerin mit festzusetzen. Den Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten ist weder im ersten Rechtszug des vorangegangenen Prozesses noch im Berufungsverfahren eine erhöhte Verfahrensgebühr erwachsen. Nach altem wie nach neuem Gebührenrecht (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, Nr. 1008 VVRVG) erhält der Rechtsanwalt, der eine Mehrheit von Auftraggebern in derselben Angelegenheit vertritt, die erhöhte Verfahrensgebühr nur dann, wenn auch der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist. Daran fehlt es hier. Anders als die Beschwerde annimmt, begründet die Inanspruchnahme mehrerer Personen auf Unterlassung für deren gemeinsamen Prozessbevollmächtigten verschiedene Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit. Das Unterlassungsbegehren der Verfügungsklägerin richtete sich zwar gleichermaßen gegen beide Verfügungsbeklagten, hatte jedoch rechtlich verschiedene, nämlich jede Verfügungsbeklagte selbständig betreffende Ansprüche zum Gegenstand. Maßgeblich ist die rechtliche Natur des Klageanspruchs. Die mehreren Streitgenossen abverlangte inhaltsgleiche Unterlassung bildet indessen für jeden von ihnen einen selbständigen Gegenstand. Eine gesamtschuldnerische Haftung von Unterlassungsschuldnern kommt auch dann nicht in Betracht, wenn - wie im Wettbewerbsrecht - bestimmte Verstöße eines Unterlassungsschuldners auch den Unterlassungsanspruch gegen einen anderen Unterlassungsschuldner begründen. Das führt nicht dazu, dass jeder der hierauf verklagten Parteien die ganze Leistung an den Unterlassungsgläubiger zu bewirken verpflichtet ist, wie dies § 421 BGB voraussetzt. Die Unterlassungsverpflichtung kann ihrer Natur nach jeder der Streitgenossen nur für sich selbst erfüllen. Derjenige Streitgenosse, der sich an das Verbot hält, befreit nicht auch den anderen Unterlassungsschuldner von seiner eigenen - inhaltsgleichen - Unterlassungspflicht, wie es bei der Gesamtschuld der Fall ist (§ 422 BGB). Eine gesamtschuldnerische Haftung von Unterlassungsschuldnern wird daher auch im Wettbewerbsrecht durchweg abgelehnt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. September 1988 - 17 W 423/88 -). Es muss mithin bei dem angefochtenen Beschluss verbleiben, auf dessen zutreffende Begründung ergänzend Bezug genommen wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens (406,20 € x 2 =) 812,40 €.

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