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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 26.09.2005
Aktenzeichen: 17 W 199/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 104 Abs. 2 S. 3 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In der Kostenfestsetzungsverfahren
hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung der Kläger vom 26. Juli 2005 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Köln vom 14. Juli 2005 - 2 O 468/04 - durch den Richter am Oberlandesgericht Schütz als Einzelrichter
am 26. September 2005
beschlossen:
Tenor:
Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 268,82 €.
Gründe:
Die nach § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RpflG unbedenklich zulässige und auch ansonsten statthafte sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
Nicht gehört werden können die Kläger mit ihrem Einwand, der Beklagte zu 2) sei zum Vorsteuerabzug berechtigt. In § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist ausdrücklich bestimmt, dass für die Mitfestsetzung der Umsatzsteuer die Erklärung der erstattungsberechtigten Partei genügt, die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug verwenden zu können. Ob dies zutrifft oder nicht kann und darf im Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO weder von Amts wegen noch auf eine dahingehende Einwendung des Erstattungsschuldners geprüft werden. Mit der Regelung des § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, die Kostenfestsetzung von der Entscheidung umsatzsteuerrechtlicher Fragen freizuhalten. Wollte man eine Prüfung der Gläubigererklärung im Kostenfestsetzungsverfahren für zulässig halten, so ließe sich dieser Zweck nicht erreichen; es träte dann das ein, was mit der Anfügung des Satzes 3 an Satz 2 des § 104 Abs. 2 ZPO gerade vermieden werden soll, nämlich die Notwendigkeit einer Klärung umsatzsteuerrechtlicher Fragen in dem dafür nicht eingerichteten Kostenfestsetzungsverfahren.
Der Senat hat deshalb von je her (vgl. nur Senat, JB 1991, 1337; 2001, 428) in Übereinstimmung mit der wohl herrschenden Meinung den Rechtsstandpunkt vertreten, dass eine Prüfung der Richtigkeit einer Erklärung der antragsstellenden Partei nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren nicht stattfindet (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 16. Auflage, 7008 VV Rdn. 15 ff. m. w. N.). Dass die vom Senat seit langem vertretene Ansicht zutreffend ist, hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 11. Februar 2003 - VIII ZB 92/02 - (NJW 2003, 1534) bestätigt. Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der Antragsgegner des Kostenfestsetzungsverfahren durch von ihm zu erbringenden Beweis die Richtigkeit der Erklärung des Antragstellers entkräftet (BVerfG NJW 1996, 382) oder sich die Unrichtigkeit der Erklärung aus anderen, dem Gericht bekannten Umständen, etwa dem Akteninhalt, zweifelsfrei ergibt (BGH a. a. O.). Da es sich beim Kostenfestsetzungsverfahren um ein Massenverfahren handelt, das der zügigen, reibungslosen und unkomplizierten Abwicklung bedarf, darf von der Berücksichtigung der Umsatzsteuer ausnahmsweise dann Abstand genommen werden, wenn die Möglichkeit des Antragstellers zum Vorsteuerabzug einem nicht mit Umsatzsteuerfragen vertrauten Kostenbeamten ohne nähere Sachprüfung gleichsam "ins Auge springt" (OLG Schleswig NJW-RR 2004, 356).
Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier augenscheinlich nicht vor. Ob es für die Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer ausschließlich auf die steuerlichen Verhältnisse der Insolvenzmasse ankommt, wenn ein Rechtsanwalt im Rahmen eines Rechtsstreites als Partei kraft Amtes in Anspruch genommen wird oder ob dann keine Mehrwertsteuer anfällt, wenn sich eine Partei kraft Amtes selbst mit ihrer anwaltlichen Vertretung beauftragt, erfordert umsatzsteuerrechtliche Kenntnisse. Solche können im Kostenfestsetzungsverfahren jedoch nicht vorausgesetzt werden, weshalb die Einwendung der Kläger hier außer Betracht zu bleiben hat. Ob der Vortrag des Beklagten zu 2) der materiellen Rechtslage entspricht, können die Kläger im Wege der Vollstreckungsgegenklage klären lassen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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