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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 07.09.2009
Aktenzeichen: 17 W 199/09
Rechtsgebiete: GKG, KV-GKG
Vorschriften:
GKG § 34 | |
KV-GKG Nr. 1410 | |
KV-GKG Nr. 1411 |
2. Ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers liegt nicht (mehr) vor.
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei;
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Auf Antrag der Antragsteller erließ das Landgericht eine einstweilige Verfügung und legte dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auf. Hiergegen legte dieser Widerspruch ein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich. Gemäß dessen Ziffer 1. nahm der Antragsgegner seinen Widerspruch zurück. Alle Kosten wurden gegeneinander aufgehoben. Mit Kostenrechnung vom 14. Februar 2008 stellte die Gerichtskasse Köln den Parteien jeweils 1.092,00 € in Rechnung, d. h. je die Hälfte der 1,5 Gebühr nach Nummer 1.410 KV-GKG.
Mit seiner Erinnerung gegen den Kostenansatz erstrebt der Antragsgegner Herabsetzung auf eine 1,0 Gebühr nach Nr. 1.411 Ziffer 1. KV-GKG unter Hinweis darauf, dass er den Widerspruch zurück genommen habe. Dieser Tatbestand stehe dem in der angeführten Ziffer geregelten Fall gleich.
Das Landgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Ermäßigung scheide nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes aus, weil der Rücknahme des Widerspruches ein Beschluss nach §§ 922, 936 ZPO vorausgegangen war.
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seinem Rechtsmittel, dem das Landgericht nicht abgeholfen und die Sache deshalb dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
II.
Die gem. § 66 Abs. 1 bis 3 GKG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige Beschwerde hat in der Sache selbst keinerlei Erfolg.
Zu Recht und mit in jeglicher Hinsicht zutreffender Begründung hat das Landgericht dem Begehren des Antragsgegners nicht entsprochen. Lediglich ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
1.
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kommt eine Ermäßigung der 1,5 Gebühr nach Nr. 1.410 KV-GKG auf 1,0 nach Nr. 1.411 KV-GKG nur in Betracht, wenn einer der dort in Ziffern 1. bis 4. angeführten Ermäßigungstatbestände vorliegt und dies zur Beendigung des gesamten Verfahrens führt, "es sei denn", das bereits ein Beschluss nach § 922 Abs. 1 ZPO, auch i. V. m. § 936 ZPO ... vorausgegangen ist". Ratio der Regelung ist es, dass dann, wenn dem Gericht Arbeit erspart wird, dies dadurch honoriert wird, dass eine Ermäßigung der Gerichtsgebühr erfolgt. Ist jedoch zuvor bereits eine Entscheidung des Gerichts nach §§ 922 Abs. 1, 936 ZPO oder ein anderes der in Ziffer 2. genannten Urteile ergangen, so ist für eine Ermäßigung kein Raum mehr.
So liegt der Fall hier.
Denn auf Antrag der Antragsteller hatte das Landgericht zuvor bereits eine einstweilige Verfügung erlassen, so dass die Zurücknahme des Widerspruchs keinen Ermäßigungstatbestand mehr auslösen konnte.
2.)
Zudem ist nach Ansicht des Senats (ebenso: Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl,. § 922 Rdnr. 20; Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG-JVEG, Nr. 1.411 KV-GKG Rdnr. 5) die Zurücknahme des Widerspruchs gegen eine einstweilige Verfügung als Ermäßigungstatbestand in Nr. 1.411 KV-GKG ohnehin nicht geregelt. Die Gegenansicht (OLG Hamburg MDR 2005, 418; OLG Koblenz MDR 1996, 425; OLG München NJW-RR 1998, 936; Hartmann, Kostengesetze, 39. Auflage, Nr. 1.411 KV-GKG Rdnr. 1; Meyer, GKG, 10. Auflage, Nr. 1.411 KV-GKG, Rdnr. 106; Seuetmann MDR 1996, 555, 559), die auf diesen Fall Nr. 1.411 KV-GKG analog anwenden will, da ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers vorliege, ist jedenfalls mittlerweile nicht mehr haltbar. Wenn es auch richtig ist, dass es das Ziel des Kostenrechtsänderungsgesetzes von 1994 (BT-Drucks. 1994, 12/6962, 69 f.) war, zur Entlastung der Justiz Anreize zu einer gütlichen Streitbeilegung zu schaffen, so hat sich der Gesetzgeber trotz der angeführten Entscheidungen der OLGe Koblenz und München sowie der kritischen Stimmen in der Literatur dahingehend, eine Ermäßigung sei auch bei Rücknahme eines Widerspruches vorzunehmen, nicht veranlasst gesehen, die Vorschrift anlässlich des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. 718) entsprechend zu erweitern. Hiernach kann für eine ausdehnende Anwendung von Nr. 1.411 KV-GKG das Vorliegen eines Redaktionsversehens des Gesetzgebers jedenfalls nicht (mehr) zur Begründung angeführt werden. Gesetzgeber wäre befugt und berufen, durch eine Gesetzesänderung den hier vorliegenden Sachverhalt in den Katalog der Ermäßigungstatbestände aufzunehmen.
3.
Aus den vorstehend dargestellten Gründen kommt eine Ermäßigung der Gerichtsgebühr von 1,5 auf 1,0 auch nicht deswegen in Betracht, weil die Parteien den Rechtsstreit durch Vergleich beendet haben, Nr. 1.411 Ziff. KV-GKG. Dem steht die vorausgegangene einstweilige Verfügung entgegen.
4.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 66 Abs. 8 GKG.
Ende der Entscheidung
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