Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 09.09.2009
Aktenzeichen: 17 W 200/09
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 68 Abs. 1
Zur Entscheidung über die im Berufungsrechtszug getroffenen Wertfestsetzungen der Landgerichte sind die Oberlandesgerichte berufen.
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

1.

a) Die Vorlage an das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht als Berufungsgericht ist zulässig. Zuständig zur Entscheidung über die im Berufungsrechtszug getroffenen Wertfestsetzungen der Landgerichte sind die Oberlandesgerichte (OLG Celle, 3. ZS, OLGR 2006, 270; OLG Düsseldorf ZMR 2006, 858 = MDR 2006, 605; OLG Jena JB 2005, 479; OLG Koblenz AGS 2008, 302 = JB 2008, 254; OLG Rostock OLGR 2006, 1004 = JB 2006, 645; OLG Zweibrücken OLGR 2007, 472 = JB 2007, 372; Meyer, GKG, 8. Auflage, § 68 Rn. 1, § 66 Rn. 42; Zimmermann, in: Binz/Dorndörfer u.a., GKG + JVEG, § 68 Rn. 21; a.A.: OLG Celle, 11. ZS, OLGR 2006, 191; Madert, in: Gerold/Schmidt u.a., RVG, 18. Auflage, § 32 Rn. 80; wohl auch: Hartmann, Kostengesetze, 39. Auflage, § 66 GKG Rn. 42).

aa) In Abweichung von §§ 5 Abs. 2 Satz 2, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F. enthält der durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2005 (BGBl. I, Seite 718 ff.) eingeführte § 68 GKG n.F. in seinem Absatz 1 keinen Ausschluss der Beschwerde gegen die Wertfestsetzung des Rechtsmittelgerichtes. Dies kann nach Auffassung des Senats nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber eine Änderung der Rechtslage beabsichtigte. Deshalb verbietet es sich auch, die Rechtsmittelbeschränkung des § 567 Abs. 1 ZPO analog heranzuziehen, zumal es sich vorliegend um eine einfache Beschwerde handelt und um keine sofortige.

bb) Gegen die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts spricht ebenso wenig, dass nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 2 GKG grundsätzlich das "nächsthöhere Gericht" entscheidet. Zwar ist im Instanzenzug der Hauptsache für eine Rechtsbeschwerde gegen das landgerichtliche Berufungsurteil der Bundesgerichtshof nächste Instanz, §§ 574, 577 ZPO, § 133 GVG. Der Begriff "nächst höheres Gericht" knüpft allerdings nach dem Sinn und Zweck der Rechtsmittelvorschriften nicht an den Instanzenzug der Hauptsache an, sondern meint das allgemein übergeordnete Gericht. Denn in der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes heißt es zu § 66 GKG, dass unabhängig vom Instanzenzug der Hauptsache als Beschwerdegericht grundsätzlich das allgemein dem erkennenden übergeordneten Gericht anzusehen sei. Da sich das Beschwerdegericht allein mit kostenrechtlichen Sachen zu befassen habe, erscheine eine Anbindung an den Instanzenzug der Hauptsache als nicht zwingend geboten (BT-Drucksache 830/03, Seite 186, vom 7. November 2003).

2.

In der Sache selbst hat die Streitwertbeschwerde des Beklagten keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf insgesamt 8.147,87 Euro festgesetzt.

Der Einwand des Beklagten im Schriftsatz vom 19.06.2009, eine Berufung wäre für ihn niemals in Frage gekommen, wenn er gewusst hätte, dass der Streitwert höher sei, ist unbehelflich und schon im Ansatz nicht geeignet, die Streitwertfestsetzung des Landgerichts ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Für die gerichtliche Wertfestsetzung sind nicht etwaige (Fehl-)Vorstellungen der Parteien über die Zusammensetzung des Streitwerts oder die Kostenbelastung durch ein Rechtsmittelverfahren, sondern allein die hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften maßgebend. Im Streitfall ist insoweit der vom Landgericht zutreffend herangezogene § 45 Abs. 3 GKG einschlägig, da der Beklagte sich gegenüber der Klageforderung u. a. mit zahlreichen Hilfsaufrechnungen verteidigt hatte, über die das Landgericht in seinem Berufungsurteil zu befinden hatte. Macht ein Beklagter hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, so erhöht sich nach § 45 Abs. 3 GKG der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht. Das führt vorliegend dazu, dass zu dem vom Landgericht mit seinem Urteil vom 31.03.2009 titulierten Betrag der Hauptforderung von 2.893,83 Euro weitere - insgesamt - 5.253,84 Euro hinzu zu rechnen sind, weil in diesem Umfang über verschiedene Hilfsaufrechnungen des Beklagten mit Rechtskraftwirkung zu befinden war. Die Einzelbeträge, aus denen sich der Gesamtbetrag von 5.253,84 Euro zusammen setzt, hat das Landgericht bei der abschließenden Streitwertfestsetzung zwar nicht mehr gesondert aufgeführt; der Gesamtbetrag von 5.253, 84 Euro ergibt sich indes als - zutreffende - rechnerische Gesamtsumme aller vom Landgericht ausweislich der Entscheidungsgründe bei der Urteilsfindung berücksichtigten Hilfsaufrechnungen:

Über Hilfsaufrechnungen des Beklagten war zunächst hinsichtlich folgender streitgegenständlicher Gebührenrechnungen in Höhe der nachfolgend jeweils in Klammern angegebenen Einzelbeträge zu entscheiden, wobei das Landgericht die einzelnen hilfsweise aufgerechneten Forderungen - nur - in dem Umfang berücksichtigt hat, in dem die Klage wegen der Hauptforderung erfolgreich war : K 3 (461,68 Euro), K 4 (690,53 Euro), K 8 (503,44 Euro), K 10 (211,70 Euro), K 14 (131,78 Euro). Hieraus errechnet sich ein auf diese Hilfsaufrechnungen entfallender Gesamtbetrag von 1.999,13 Euro. Hinzu zu rechnen ist zum einen die vom Landgericht unter Ziffer 13. der Entscheidungsgründe aufgeführte Gegenforderung von 3.226,47 Euro, mit dem der Beklagte in der Rechtsmittelinstanz unter III. seiner Berufungsbegründung vom 22.01.2009 (Bl. 470 GA) die Aufrechnung erklärt hat und in der ausweislich dieses Schriftsatzes eine Hauptforderung von 2.741,78 Euro enthalten war, so dass ein weiterer Teilbetrag von 484,69 Euro auf die Zinsen entfiel; um anderen war der unter Ziffer 13. genannte Aufrechnungsbetrag von 28,24 Euro zu berücksichtigen. Die Einzelbeträge von 1.999,13 Euro + (2.741,78 Euro + 484,69 Euro =) 3.226,47 Euro + 28,24 Euro ergeben die Gesamtsumme der Aufrechnungsforderungen von 5.253,84 Euro. Mit Recht ist das Landgericht hinsichtlich der Beträge von (2.741,78 Euro + 484,69 Euro =) 3.226,47 Euro einerseits und 28,24 Euro anderseits auch davon ausgegangen, dass es sich hierbei der Sache nach um Hilfsaufrechnungen, nicht aber um Hauptaufrechnungen handelte, da der Beklagte - der auch im übrigen im Prozess alle Aufrechnungsforderungen ausdrücklich nur hilfsweise geltend gemacht hat - sich gegenüber der Klageforderung in erster Linie mit anderweitigen Einwendungen verteidigt hatte; nichts sprach deshalb dafür, dass ausgerechnet die beiden hier in Rede stehenden Aufrechnungen Hauptaufrechnungen sein sollten.

Bei dieser Sachlage ergibt sich die Höhe des Gesamtstreitwerts von 2.893,83 Euro + 5.253,84 Euro = 8.147,67 Euro in erster Linie aus der Vielzahl der - im Wesentlichen erfolglosen - Hilfsaufrechnungen des Beklagten gegenüber der Klageforderung. Das ist aber das Ergebnis der von ihm gewählten Art der Rechtsverteidigung und beruht nicht auf einem Rechtsanwendungsfehler des Landgerichts.

Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

Ende der Entscheidung

Zurück