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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 17.10.2005
Aktenzeichen: 17 W 201/05
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 33 Abs. 1
BRAGO § 35
ZPO § 307
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

17 W 201/05

In der Kostenfestsetzungssache

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1. vom 22.06.2005 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss I. des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 02.06.2005 - 20 O 188/04 - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dallmann und die Richter am Oberlandesgericht Heitmeyer und Dr. Waters

am 17. Oktober 2005

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss I. aufgehoben und die Sache - auch zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht Köln zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger, der seinen Prozessbevollmächtigten bereits vor In-Kraft-Treten des RVG mandatiert hatte, hat den Beklagten zu 1. auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 15.000,00 Euro (Klageantrag zu 1.) sowie auf Zahlung eines weiteren Betrages von 100,29 Euro (Klageantrag zu 2.) - jeweils nebst Zinsen - in Anspruch genommen; von den Beklagten zu 2. bis 7. hat er mit dem Klageantrag zu 3. die gesamtschuldnerische Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 750,00 Euro nebst Zinsen (Klageantrag zu 3.) begehrt. Das Gericht hat - nachdem der Beklagte zu 1. die Klageanträge zu 1. und 2. schriftsätzlich anerkannt und die Beklagten zu 3., 4., 5. und 7. ihre Verteidigungsbereitschaft nicht angezeigt hatten - am 05.11.2004 im schriftlichen Vorverfahren antragsgemäß ein Teil-Anerkenntnis und Teil-Versäumnisurteil gegen die vorgenannten Beklagten erlassen; unter dem 24. November 2004 hat es - ebenfalls im schriftlichen Vorverfahren - antragsgemäß ein Teil-Versäumnisurteil und Schlussurteil gegen die Beklagten zu 2. und 6. erlassen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat es dem Beklagten zu 1. 95% und den Beklagten zu 2. bis 7. 5% auferlegt.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss I. vom 02.06.2005 hat der Rechtspfleger die vom Beklagten zu 1. an den Kläger zu erstattenden Kosten unter Berücksichtigung bereits festgesetzter Prozesskostenhilfe-Kosten auf 677,24 Euro nebst Zinsen festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde, soweit der Rechtspfleger - bezogen auf die anerkannten Klageanträge zu 1. und 2. - antragsgemäß eine 10/10 Verhandlungsgebühr nebst Umsatzsteuer sowie - bezogen auf den Klageantrag zu 3. - mehr als eine 5/10 Verhandlungsgebühr bei der Festsetzung berücksichtigt hat. Er ist der Ansicht, eine Verhandlungsgebühr falle "für ein Anerkenntnis im schriftlichen Verfahren seit dem 01.09.2004 in Anbetracht des 1. Justizmodernisierungsgesetzes und der damit verbundenen Novellierung des § 307 ZPO nicht mehr an", da es keiner mündlichen Verhandlung bedürfe. Hinsichtlich des Klageantrags zu 3. sei wegen des im schriftlichen Vorverfahren ergangenen Versäumnisurteils lediglich eine 5/10 und keine 10/10 Verhandlungsgebühr angefallen. Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 22.09.2005 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die nach § 11 Abs.1 RPflG i.V.m. § 104 Abs.3 Satz 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und gemäß § 572 Abs.3 ZPO zur Zurückverweisung der Sache an den Rechtspfleger des Landgerichts.

Ohne Erfolg bleibt die sofortige Beschwerde, soweit der Beklagte zu 1. sich generell gegen die Festsetzung einer Verhandlungsgebühr wendet; Erfolg hat sie insoweit, als der Rechtspfleger mehr als eine 5/10 Verhandlungsgebühr festgesetzt hat.

Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers steht in entsprechender Anwendung des §§ 35, 33 Abs.1 BRAGO eine Verhandlungsgebühr zu.

Nach § 35 BRAGO erhält der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie in einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung - also die 5/10 Verhandlungsgebühr gemäß § 31 Abs.1 Nr.2, 33 Abs.1 Satz 1 BRAGO für eine nichtstreitige Verhandlung -, wenn gemäß § 307 Abs.2 ZPO "ohne mündliche Verhandlung entschieden" wird. Die Vorschrift des § 307 Abs.2 ZPO, auf die § 35 BRAGO - ebenso wie Nr. 3104 Abs.1 NR.1 VV RVG - Bezug nimmt, existiert nach der Neufassung des § 307 ZPO zum 01.09.2004 nicht mehr. Die prozessuale Konstellation des Anerkenntnisurteils im schriftlichen Vorverfahren ist nunmehr in § 307 Satz 2 ZPO geregelt.

Entgegen der Ansicht des Beklagten zu 1. führt der Wegfall der Bezugsnorm (§ 307 Abs.2 ZPO) allerdings nicht dazu, dass bei einem Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren eine Verhandlungsgebühr nicht mehr entsteht. Vielmehr ist die durch die Neufassung des § 307 ZPO entstandene Regelungslücke im Wege der - zwischen den Verfahrensbeteiligten zulässigen - Analogie zu schließen.

Der Gesetzgeber hat bei der Neufassung des § 307 ZPO ganz offensichtlich übersehen, auch die Vorschrift des § 35 BRAGO sowie die die Terminsgebühr regelnde Norm des Nr. 3104 Abs.1 Nr. 1 VV RVG anzupassen. Die Gesetzesmaterialien lassen keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass mit der Änderung des § 307 ZPO beabsichtigt gewesen wäre, die Verhandlungsgebühr nach § 35 BRAGO bzw. die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs.1 Nr.1 VV RVG in Fällen des Anerkenntnisurteils im schriftlichen Vorverfahren entfallen zu lassen. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber - hätte er derartiges beabsichtigt - in den für die Gebühren der Rechtsanwälte maßgeblichen Regelwerken (BRAGO, RRVG) die entsprechenden Änderungen vorgenommen hätte. Dass er dies unterlassen und den Verweis auf § 307 Abs.2 ZPO nicht gestrichen hat, verdeutlicht, dass er den Zusammenhang bei der Neufassung des § 307 ZPO schlicht übersehen hat (vgl. zu Nr.3104 Abs.1 Nr.1 RVG auch OLG Thüringen, Beschluss vom 21. Juli 2005, 9 W 245/05; LG Stuttgart, AGS 2005, 328).

Die Voraussetzungen des § 35 BRAGO sind gegeben. Insbesondere ist das Anerkenntnisurteil in einem Verfahren ergangen, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. § 307 ZPO normiert lediglich einen Fall, in dem das Gericht in Abweichung von dem in § 128 Abs.1 ZPO niedergelegten Grundsatz, nach welchem es in Zivilrechtsstreitigkeiten einer mündlichen Verhandlung bedarf, ohne mündliche Verhandlung ein Anerkenntnisurteil erlassen kann. Daran, dass es sich bei dem Verfahren um ein solches handelt, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ändert § 307 ZPO nichts (vgl. OLG Thüringen, a.a.O.; LG Stuttgart, a.a.O.).

Zu Recht wendet sich der Beklagte zu 1. allerdings dagegen, dass der Rechtspfleger mehr als eine 5/10 Verhandlungsgebühr berücksichtigt hat. Ergeht ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Vorverfahren, erwächst dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß § 33 Abs.1 BRAGO lediglich eine halbe Verhandlungsgebühr. Gleiches gilt, wenn - wie vorliegend - im schriftlichen Vorverfahren auf entsprechenden Antrag des Klägers hin ein Versäumnisurteil ergeht (vgl. Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 15. Auflage, § 35 Rz.5).

Der Rechtspfleger des Landgerichts, an den der Senat die Sache gemäß § 572 Abs.3 ZPO zurückverweist, wird die vom Beklagten zu 1. an den Kläger zu erstattenden Kosten unter Beachtung der obigen Ausführungen neu festzusetzen haben.

Ende der Entscheidung

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