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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 18.10.2006
Aktenzeichen: 17 W 205/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 100 Abs. 1 | |
ZPO § 319 |
Tenor:
Der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Rechtspflegers vom 06.10.2006 - 8 O 376/04 - wird aufgehoben.
Die Sache wird nach näherer Maßgabe der Gründe dieses Beschlusses zur erneuten Bescheidung der Eingabe der Beklagten vom 10.08.2006 an den Rechtspfleger des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Rechtspflegers ist aufzuheben, weil es nicht sachgerecht gewesen ist, die Eingabe der Beklagten vom 10.08.2006 als sofortige Beschwerde zu behandeln. Entsprechend § 319 ZPO ist vielmehr die Berichtigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses veranlasst.
Auch Prozesserklärungen der Parteien und Anträge sind der Auslegung zugänglich (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 569 Rz. 7 a). Im Zweifel ist von dem Rechtsbehelf auszugehen, der am einfachsten und kostengünstigsten zu dem von der Partei erstrebten Ziel führt.
Vorliegend gehen ersichtlich weder die Prozessparteien noch der Rechtspfleger davon aus, dass eine Inanspruchnahme beider Beklagten in Höhe von jeweils des gesamten festgesetzten Erstattungsbetrags (2.468,70 €) in Betracht kommt. Die Tenorierung des Kostenfestsetzungsbeschlusses bringt dies allerdings nicht hinreichend zum Ausdruck. Da das zugrunde liegende Urteil keine anderweitige Kostenhaftung der Beklagten ausspricht (dafür gäbe es hier auch keine Rechtsgrundlage), ist gemäß § 100 Abs. 1 ZPO von einer kopfteiligen Kostenerstattungspflicht auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Senats muss der Kostenfestsetzungsbeschluss als der die Kostengrundentscheidung ausfüllende Vollstreckungstitel die entsprechenden Schuldanteile ausweisen (vgl. Senat: Beschluss vom 11.09.1996 - 17 W 239-240/96 -; Beschluss vom 13.11.2001 - 17 W 363/01 und 377/01 -). Die Festsetzung des von den Beklagten zu erstattenden Gesamtbetrags lediglich dadurch, dass im Formular des Kostenfestsetzungsbeschlusses lediglich der Zusatz "als Gesamtschuldner" nicht angekreuzt worden ist, macht das Haftungsverhältnis nicht deutlich genug und gefährdet damit die Vollstreckung des Titels. Allein das Fehlen eines auf die Gesamtschuld hinweisenden Zusatzes bringt für sich nicht hinreichend zum Ausdruck, ob die Beklagten jeweils auf den vollen Erstattungsbetrag oder nur kopfanteilig haften sollen.
Da indessen auch der Rechtspfleger ausdrücklich von der Haftung nach Kopfteilen ausgeht, ist der Kostenfestsetzungsbeschluss ohne weiteres der Berichtigung zugänglich. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt allein in der Klarstellung kopfanteiliger Haftung auch kein kostenrechtlich erheblicher Teilerfolg einer Partei (vgl. Senat: Beschluss vom 11.09.1996 - 17 W 239-240/96 -), jedenfalls dann nicht, wenn sich auch die erstattungsberechtigte Partei keiner Mehrforderung berühmt hat. Dies ist hier der Fall. Der Senat hat in den angeführten früheren Entscheidungen lediglich deshalb als Beschwerdegericht entschieden, weil im Beschwerdeverfahren noch andere Rechtsmittelangriffe zur Entscheidung standen. Vorliegend erscheint es dagegen angezeigt, insgesamt von dem kostenträchtigen Rechtsmittelverfahren Abstand zu nehmen und den Kostenfestsetzungsbeschluss zu berichtigen. Dafür ist der Rechtspfleger zuständig.
Ende der Entscheidung
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