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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 17.11.2005
Aktenzeichen: 17 W 224/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 I 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

17 W 224/05

In dem Kostenfestsetzungsverfahren

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die sofortige Beschwerde der Kläger vom 15. August 2005 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Köln vom 20. Juli 2005 betreffend die Kosten der zweiten Instanz - 24 U 150/04 OLG Köln - durch den Richter am Oberlandesgericht Schütz als Einzelrichter

am 17. November 2005

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.386,40 €.

Gründe:

I.

Die Kläger haben die beiden Beklagten, ihre früheren Prozessbevollmächtigten, auf Schadenersatz wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages in Anspruch genommen. Das von den Klägern einstmals erteilte Mandat wurde allein von dem Beklagten zu 1. betreut. Zur Zeit der Erhebung der dem vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren zugrunde liegenden Klage waren die Beklagten bereits nicht mehr in einer gemeinsamen Sozietät miteinander verbunden. Die Kläger blieben in beiden Instanzen erfolglos mit entsprechender Kostenfolge. Mit seiner Rechtsvertretung hatte der Beklagte zu 1. einen dritten Rechtsanwalt beauftragt, während die Beklagte zu 2. sich in erster Instanz selbst vertreten hat und sich in zweiter Instanz durch einen anderen Anwalt ihrer neuen Sozietät hat vertreten lassen. Zur Festsetzung angemeldet haben die beiden Beklagten jeweils die Kosten für einen eigenen Rechtsanwalt.

Die Kläger sind der Ansicht, die Mandatierung nur eines Rechtsanwaltes für beide Beklagten sei ausreichend gewesen.

Dem widerspricht die Beklagte zu 2. mit der Begründung, die Trennung von ihrem ehemaligen Sozius habe ihre Gründe gehabt. Ihr sei es deshalb nicht zuzumuten gewesen, mit diesem zusammen einen gemeinsamen Rechtsanwalt zu mandatieren. Dies gelte auch deshalb, weil das Mandat unbestritten seinerzeit ausschließlich vom Beklagten zu 1. betreut worden sei und schon im Hinblick auf die interne Haftungssituation ein Interessenkonflikt bestanden habe. Beide Beklagten sind darüber hinaus der Ansicht, schon deshalb, weil es im Vorfeld nicht abzusehen gewesen sei, ob nicht abweichender Sachvortrag erforderlich sein würde, habe man unterschiedliche Rechtsanwälte beauftragen dürfen.

Der Rechtspfleger hat die Kosten antragsgemäß festgesetzt und der eingelegten sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die gemäß § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache selbst jedoch keinen Erfolg.

Grundsätzlich steht es jedem Streitgenossen frei, sich von einem eigenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen mit der Folge, dass im Falle des Obsiegens die doppelten Anwaltskosten erstattungsfähig sind (BVerfG NJW 1990, 2124; a. A. Belz MK-ZPO, 2. Auflage, § 91 Rn. 89; Zöller/Herget, ZPO, 25. Auflage, § 91 Rn. 13 "Streitgenossen"). Allerdings vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, es sei anhand des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen, ob eine interessengerechte Prozessführung auch bei Mandatierung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten möglich und zumutbar gewesen wäre. Diese Einschränkung ergibt sich aus dem Gesetz. Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO sind nämlich nur diejenigen Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Erforderlich ist deshalb ein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung getrennter Rechtsanwälte (BGH NJW-RR 2004, 536).

Ein solcher ist etwa dann gegeben, wenn der Halter eines Kraftfahrzeuges zusammen mit seiner Haftpflichtversicherung verklagt wird, letztere ihren Versicherungsnehmer aber verdächtigt, den Unfall zusammen mit dem Unfallgegner gestellt zu haben (Senat, Beschluss vom 26. September 2005 - 17 W 200/05; Beschluss vom 06. September 2004 - 17 W 165/04 -; Belz, a. a. O., m. w. N.).

Auch im vorliegenden Fall ist eine Ausnahme zu machen, bei der jeder Streitgenosse die eigenen Anwaltskosten in voller Höhe erstattet verlangen kann. Werden mehrere Rechtsanwälte als Streitgenossen verklagt, die sich sodann selbst vertreten haben oder sich jeweils durch einen dritten Rechtsanwalt haben vertreten lassen, so liegt in einem Regressprozess ein sachlicher Grund hierfür jedenfalls dann vor, wenn nur einer der verklagten Rechtsanwälte das Mandat seinerzeit betreut hat und der andere nach Beendigung des Mandates aus der gemeinsamen Sozietät ausgeschieden ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. August 1994 - 11 W 86/94 -; s. a. OLG Schleswig JB 1987, 1719; Senat, Beschluss vom 19. Juni 1989 - 17 W 286/89 -).

Nach dem Ausscheiden aus der gemeinsamen Sozietät hatte die Beklagte zu 2. ein sachlich gerechtfertigtes Interesse daran, sich im Regressprozess von einem eigenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen bzw. sich selbst zu vertreten. Sie hatte nunmehr eigene Überlegungen für ihre Rechtsverteidigung anzustellen und ihre eigenen Belange wahrzunehmen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil innerhalb der früheren Sozietät allein der Beklagte zu 1. das Mandat mit den Klägern betreut hatte. Gerade deshalb kam einer eigenen Rechtsverteidigung im Hinblick auf die interne Haftungsverteilung eine besondere Bedeutung zu, zumal es im Vorhinein nicht absehbar war, ob abweichender Sachvortrag im Vergleich zu demjenigen des Beklagten zu 1. nötig sein würde. Ggfs. hätte ein zunächst gemeinsam beauftragter Rechtsanwalt wegen eines denkbaren Interessenkonfliktes ohnehin das gemeinsam erteilte Mandat nicht weiter führen dürfen.

Nach alledem hat der Rechtspfleger zu Recht den Kostenfestsetzungsanträgen der beiden Beklagten in vollem Umfang entsprochen mit der Rechtsfolge, dass der sofortigen Beschwerde der Erfolg zu versagen ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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