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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 26.10.2009
Aktenzeichen: 17 W 230/09
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 6 Abs. 1
GKG § 21 Abs. 1 S. 1
Es ist nicht Aufgabe des Gerichts zu prüfen bei Eingang eines Schriftsatzes, ob der darin dargestellte Sachverhalt bereits früher Gegenstand eines Rechtsstreits war.
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Am 18. Mai 2009 ging beim Landgericht Köln eine auf den 15. Dezember 2008 datierende Antragsschrift auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein. Die Sache wurde eingetragen und erhielt ein Aktenzeichen. Tags darauf stellte ein Kammermitglied fest, dass es sich um denselben Sachverhalt handelt, wie er schon der unter dem Aktenzeichen 31 O 238/08 eingetragenen Sache zugrunde lag. Telefonisch informierte es die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin. Unter dem 25. Mai 2009 bestätigten diese schriftsätzlich den Sachverhalt und wiesen darauf hin, dass der Antrag im früheren Verfahren bereits mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2008 zurückgenommen worden war. Das Kammermitglied verfügte nunmehr: "1. Kosten? 2. Weglegen." Unter dem 9. Juli 2009 erging eine Kostenrechnung der Gerichtskasse Köln über 856,00 € auf der Grundlage von Nr. 1410, 1411 KV-GKG. Dies nahm die Antragstellerin zum Anlass, schriftsätzlich durch ihren Verfahrensbevollmächtigten klarzustellen, dass die Antragsschrift aufgrund eines dortigen Versehens doppelt bei Gericht eingereicht worden war und bat um "Löschung der Rechnung".

Mit Beschluss vom 27. Juli 2009 wies das Landgericht die Erinnerung - in eine solche hat es den Löschungsantrag ausgelegt - als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Ansicht, die Gerichtskosten seien niederzuschlagen, weil sie bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. Entweder der Briefannahmestelle des Landgerichts Köln oder der Geschäftsstelle der 31. Zivilkammer hätte auffallen müssen, dass es sich um einen Irrläufer handele, da es sich bei der Antragsschrift um eine Kopie gehandelt habe und wegen der Diskrepanz von ca. 5 Monaten zwischen dem Datum der Antragsschrift und ihrem Eingang bei Gericht.

Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, entscheidend sei das Fehlverhalten der Mitarbeiterin der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin.

II.

Die gemäß § 66 Abs. 2 und 3 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache selbst keinerlei Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Niederschlagung der in Rechnung gestellten Gerichtskosten mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 S. 1 GKG abgelehnt. Für einen offensichtlichen schweren Fehler des Gerichts, der zudem auch noch offen zu Tage getreten ist, ist nicht ansatzweise etwas erkennbar.

Die Gerichtskosten sind mit Eingang der Antragsschrift entstanden und fällig geworden, § 6 Abs. 1 GKG. Das Landgericht hatte keinen Anlass, von einer irrtümlichen Verfahrensweise auszugehen. Angesichts der Vielzahl von Verfahren ist eine dementsprechende Prüfung im Vorhinein durch die Mitarbeiter des angerufenen Gerichts schlechterdings unmöglich (Senat, Beschluss vom 15. Mai 2001 - 17 W 134/01 -). Es ist insbesondere weder üblich noch angezeigt, eingehende Klage- oder Antragsschriften daraufhin zu überprüfen, ob der vorgetragene Sachverhalt bereits zuvor einmal rechtshängig gemacht und zur Entscheidung gestellt wurde (Senat, Beschluss vom 10. September 1996 - 17 W 293/96).

Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angeführten Argumente überzeugen nicht. Die Antragsschrift war weder als Kopie kenntlich gemacht noch war sie angesichts ihrer Druckqualität als solche zweifelsfrei zu erkennen. Aus diesem Grunde ist es auch nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, dass es sich um keine Originalunterschrift des Rechtsanwalts am Ende des Schriftsatzes handelte. Schließlich vermag auch der Umstand, dass der Antragsschrift keine Anlagen beigefügt gewesen sind, dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dass trotz Inbezugnahme Anlagen dem Schriftsatz nicht beigefügt werden und von Seiten des Gerichts unter Hinweis auf § 133 ZPO um Vervollständigung nachgesucht werden muss, kommt zum einen nicht selten vor und ändert zum anderen nichts daran, dass davon ausgegangen werden musste, dass der Schriftsatz mit Wissen und Wollen des jeweiligen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten bei Gericht eingereicht worden ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 66 Abs. 8 GKG.

Ende der Entscheidung

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