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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 10.03.2006
Aktenzeichen: 17 W 232/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In der Kostenfestsetzungssache
hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 16. August 2004 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Köln vom 10. August 2004 - 24 O 122/03 - durch den Richter am Oberlandesgerichts Schütz als Einzelrichter
am 10. März 2006
beschlossen:
Tenor:
Es wird festgestellt, dass der angefochtene Beschluss gegenstandslos geworden ist.
Die Kosten des erledigten Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.368,80 €
Gründe:
I.
In erster Instanz blieb der Kläger mit seiner Klage erfolglos. Ihm wurden die Kosten des Rechtsstreites auferlegt. Dem Antrag der Beklagten auf Festsetzung der Kosten für die Beauftragung der F-Sachverständigen GmbH, weitere Ermittlungen über die persönlichen Verhältnisse des Klägers anzustellen in Höhe 1.368,80 € kam der Rechtspfleger antragsgemäß nach. Gegen den am 13. August 2005 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss legte der Kläger am 17. August 2005 sofortige Beschwerde ein. Der Rechtspfleger half dieser nicht ab. Da der Kläger mittlerweile Berufung eingelegt hatte, wurde die Entscheidung über die sofortige Beschwerde im Einverständnis mit den Parteien bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zurückgestellt.
Mit Urteil vom 28. Oktober 2005, welches rechtskräftig ist, wurde das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung an den Kläger verurteilt (OLG Köln - 9 U 34/04 -).
Der erkennende Senat hat die Parteien mit Verfügung vom 29. Dezember 2005 darauf hingewiesen, dass der einstmals zu Gunsten der Beklagten erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss ohne weiteres wirkungslos geworden ist, da er infolge seiner Akzessorität zur (weggefallenen) Kostengrundentscheidung nicht mehr existieren kann (KG Rpfleger 1993, 462; OLG Frankfurt OLGR 2005, 328). Deshalb wurden die Parteien um Mitteilung gebeten, wie das Beschwerdeverfahren nunmehr fortgesetzt werden soll. Eine Stellungnahme wurde nur von der Beklagten abgegeben.
II.
1.)
Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss und die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers sind mit der von der ersten Instanz abweichenden rechtskräftigen Kostenentscheidung des Berufungsgerichts gegenstandslos geworden.
Bei dem Kostenfestsetzungsbeschluss handelt es sich nicht um einen selbständigen Titel. Das Kostenfestsetzungsverfahren baut als Höheverfahren auf der bindenden Kostengrundsentscheidung auf. Nachdem diese allein regelt, wer die Kosten zu erstatten hat, wird der noch unbestimmte Betrag erst im Verfahren nach §§ 103 ff ZPO ermittelt und festgesetzt (Zöller/Herget, ZPO, 25. Auflage, § 104 Rdn. 1). Fällt jedoch die Kostengrundentscheidung weg, das heißt der diesbezügliche Ausspruch wird aufgehoben oder abgeändert, so wird das durchgeführte Kostenfestsetzungsverfahren einschließlich der dort schon ergangenen Entscheidung ohne weiteres wirkungslos, ebenso das hiergegen eingelegte Rechtsmittel, da der Kostenfestsetzungsbeschluss ohne die ihm zugrundeliegende Kostengrundentscheidung nicht existieren kann (KG Rpfleger 1993, 462; OLG Hamm JB 1989, 1419; MDR 1977, 56; OLG Karlsruhe OLGR 2000, 185; Senat, Beschluss vom 19. Februar 1990 - 17 W 48/90 -; Zöller/Herget, § 104 Rdn. 21 "Wegfall des Titels").
2.)
Die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens hat nach allgemeiner Ansicht nicht derjenige zu tragen, der das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren eingeleitet hat. Sie sind vielmehr der Partei aufzulegen, die vorschnell die Kostenfestsetzung betrieben hat. Dies entspricht dem Grundgedanken des § 717 Abs. 2 ZPO. Hiernach macht sich eine Partei gegenüber dem Prozessgegner schadensersatzpflichtig, wenn sie die Vollstreckung aufgrund eines lediglich für vorläufig vollstreckbar erklärten Titels betreibt und das Urteil später aufgehoben oder abgeändert wird, sog. Veranlasserhaftung (OLGe Karlsruhe und Hamm a.a.O.; Senat JB 1986, 1429).
Ende der Entscheidung
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