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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 05.12.2005
Aktenzeichen: 17 W 232/05
Rechtsgebiete: VV RVG


Vorschriften:

VV RVG Nr. 3104
VV RVG Nr. 3105
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

17 W 232/05

In der Kostenfestsetzungssache

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die als sofortige Beschwerde auszulegende befristete Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Köln vom 2. September 2005 - 26 O 186/05 - durch den Richter am Oberlandesgericht Schütz als Einzelrichter

am 5. Dezember 2005

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Köln vom 2. September 2005 - 26 O 186/05 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Urteils des Landgerichts Köln vom 20. Juli 2005 sind von der Beklagten 1.148,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11. August 2005 an die Klägerin zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 450,00 Euro - 187,50 Euro = 262,50 Euro.

Gründe:

I.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung blieb die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne anwaltliche Vertretung. Nach Hinweis des Gerichts reduzierte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Zinsforderung um wenige Tage. Sodann beantragte er, die Beklagte im Wege des Versäumnisurteils zu verurteilen. Dem kam das Landgericht nach. Zunächst legte die Beklagte gegen das Versäumnisurteil fristgerecht Widerspruch ein, nahm diesen aber später zurück.

Zur Festsetzung angemeldet hat die Klägerin unter anderem eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG, berechnet auf der Grundlage des Gegenstandswertes der Klageforderung in der Hauptsache, insgesamt 450,00 Euro. Dem hat der Rechtspfleger entsprochen. Hiergegen richtet sich die Beklagte mit ihrer "befristeten Erinnerung" und ist der Ansicht, die Klägerin könne nur eine 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG in Höhe von 187,50 Euro erstattet verlangen.

Die Klägerin verteidigt den Kostenfestsetzungsbeschluss unter Hinweis darauf, dass die Sache im Termin erörtert worden sei.

Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG unbedenklich statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde hat in der Sache selbst vollen Erfolg.

Im Ansatz zutreffend hat der Rechtspfleger der Klägerin eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG zuerkannt. Grundsätzlich verdient der Rechtsanwalt für die Beantragung eines Versäumnisurteils im Termin lediglich eine 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG, wenn im Anwaltsprozess eine Partei nicht ordnungsgemäß vertreten ist. Wird sodann aber auch die Schlüssigkeit der Klage erörtert, selbst wenn sich diese Erörterung nur auf eine Teil der Klageforderung bezieht, möglicherweise sogar nur auf den geltend gemachten Zinsanspruch, so fällt zwar die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG an, aber nur aus dem Teil , der im Termin zweifelhaft war und besprochen wurde (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 16. Aufl., Nr. 3105 Rn. 16). Nicht anders ist es dann, d.h. der Gebührenberechnung sind unterschiedliche Streitwerte zugrunde zu legen, wenn der Prozessbevollmächtigte des Beklagten erklärt, nur über einen Teilbetrag verhandeln zu wollen, weshalb wegen des Restbetrages auf Antrag des Klägers Teil-Versäumnisurteil ergeht (s. die Berechnungsbeispiele bei: Gebauer/Schneider, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 2. Aufl., Nr. 3105 VV Rn. 27). Bei alledem ist jeweils § 15 Abs. 3 RVG zu beachten.

Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat der Prozessbevollmächtigte für die Klägerin die geltend gemachte Zinsforderung in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 4.936,96 Euro seit dem 22. September 2004 dahingehend reduziert, dass Zinsen nur noch ab dem 4. Oktober 2004 begehrt wurden. Die bis zu einem Gegenstandswert von 300,00 Euro zu beanspruchenden 1,2 Terminsgebühr betrüge auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 S. 1 RVG lediglich 30,00 Euro.

Da aber auch das Beschwerdegericht der Beschränkung des § 308 Abs. 1 ZPO unterliegt und nicht mehr zusprechen darf, als beantragt wurde (Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 572 Rn. 45), ist die Terminsgebühr mit 187,50 Euro anzusetzen, also derjenigen Betrag, den die Beklagte in ihrer Beschwerdeschrift als den richtigen bezeichnet hat.

Es ergibt sich danach folgende Berechnung:

 - 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV487,50 Euro
- 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV187,50 Euro
- Auslagenpauschale Nr. 700220,00 Euro
- verauslagte Gerichtskosten453,00 Euro
 1.148,00 Euro

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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