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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 20.11.2006
Aktenzeichen: 17 W 239/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, RpflG
Vorschriften:
BGB § 247 | |
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1 | |
RpflG § 11 Abs. 1 |
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Köln vom 10. Februar 2006 - 3 O 416/05 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Urteils des Landgerichts Köln vom 13. Dezember 2005 sind von dem Beklagten an Kosten 2.225,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 27. Dezember 2005 an die Klägerin zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 436,11 Euro.
Gründe:
I.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen für die Klägerin deren Prozessbevollmächtigter sowie der Beklagte persönlich mit anwaltlicher Vertretung. Der Beklagten - Vertreter erklärte sodann, dass er nicht auftreten wolle. Es erging antragsgemäß Versäumnisurteil, das inzwischen rechtskräftig ist.
Zur Festsetzung angemeldet hat die Klägerin u.a. eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG. Der Rechtspfleger hat lediglich einen 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.
II.
Die gem. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst vollen Erfolg.
Die Festsetzung durch den Rechtspfleger entspricht nicht der Rechtslage; die von ihm für seinen Rechtsstandpunkt angeführte Literatur ergibt das Gegenteil.
Eine Reduzierung der Terminsgebühr auf 0,5 nach Nr. 3105 VV RVG findet im Anwaltsprozess nur dann statt, wenn eine Partei nicht anwaltlich oder lediglich durch einen nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt vertreten wird und zusätzlich lediglich ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder nur Anträge zur Prozess- und Sachleitung gestellt werden. In allen anderen Fällen steht dem anwesenden Rechtsanwalt eine volle 1,2 Terminsgebühr gemäß Nummer 3104 VV RVG zu (Schneider/Wolf/Onderka, RVG, 3. Auflage, Nr. 3105 VV Rdn. 8-11; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, 9. Auflage, VV Teil 3 Abschnitt 1 Rdn. 61 = Seite 555; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Auflage, Nr. 3105 VV Rdn. 11; OLG Koblenz NJW 2005, 1955).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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