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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 29.01.2003
Aktenzeichen: 17 W 240/02
Rechtsgebiete: ZPO, RPflG


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 104 Abs. 3
RPflG § 11 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beklagten zu 2) zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

1. Die Klägerin hat zuletzt die Beklagte zu 1), eine Spediteurin, und die Beklagte zu 2) aufgrund einer Transportgeneralpolice, die die Beklagte zu 1) bei der Beklagten zu 2) abgeschlossen hatte, wegen eines Transportschadens gemeinsam als Gesamtschuldner auf Zahlung von 30.950,- DM verklagt. Durch Prozessvergleich vom 18.01.2002 ist der Rechtsstreit vor dem Landgericht beendet worden. Nach der Kostenregelung dieses Vergleichs sind die Gerichtskosten gegeneinander aufgehoben worden; die Klägerin und die Beklagte zu 1) haben ihre außer-gerichtlichen Kosten selbst zu tragen, während die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) die Klägerin übernommen hat.

Auf Antrag der Beklagten zu 2) hat die Rechtspflegerin durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss die von der Klägerin der Beklagten zu 2) zu erstattenden Kosten auf 1.171,51 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Dieser Kostenbetrag entspricht der Hälfte der von der Beklagten zu 2) angemeldeten Gesamtkosten der gemeinsamen Prozessbevollmächtigten beider Beklagten. Wegen der Begründung der Rechtspflegerin wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Beklagte zu 2) "Beschwerde" eingelegt. Die Beklagte beruft sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, veröffentlicht in JurBüro 1969, 941, und meint zusätzlich, die Klägerin könne nicht dadurch besser gestellt werden, dass die beiden Beklagten sich als Streitgenossen auf einen Anwalt verständigt haben, statt jeweils einen eigenen Anwalt zu mandatieren; im letzteren Falle wären die Kosten in vollem Umfange von der Klägerin zu erstatten gewesen.

2. Die nach § 104 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) ist unbegründet.

a) Die außergerichtlichen Kosten von obsiegenden Streitgenossen, die jeweils eigene Anwälte als Prozessbevollmächtigte beauftragen, sind grundsätzlich nicht im vollen Umfange notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und damit im Regelfall nicht erstattungsfähig. Nur ausnahmsweise, wenn zwischen den verschiedenen Streitgenossen Interessenkonflikte bestehen oder auftreten können, können die außergerichtlichen Kosten voll erstattungsfähig sein. Ein solcher Ausnahmetatbestand ist in concreto nicht behauptet. Die Argumentation der Beschwerde vermag deshalb nicht zu überzeugen, soweit mit der Einsparung eines zweiten Prozessbevollmächtigten argumentiert wird.

b) Die Rechtspflegerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Frage, welche Kosten der Kostenschuldner in Fällen der vorliegenden Art, in denen die Streitgenossen am Streitgegenstand gleichermaßen beteiligt sind und sie gemeinsam einen Prozessbevollmächtigten haben, zu erstatten hat, wenn die Streitgenossen unterschiedlich obsiegen bzw. unterliegen, streitig ist (vgl. die Nachweise bei Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl. § 91 Rdn. 13 Stichwort "Streitgenossen" sub Anm. 3a). Der Senat folgt in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. JurBüro 1987, 899; Beschl. v. 20.01.1997 - 17 W 410/92; Beschl. v. 16.11.1998 - 17 W 385/98, jeweils unveröffentlicht; vgl. auch OLG München, MDR 1995, 856) der von der Rechtspflegerin im angefochtenen Beschluss vertretenen und in den letzten Jahren insbesondere von der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung, nach der der siegreiche Streitgenosse nur eine seinem Kopfteil entsprechende Quote der Kosten des gemeinsamen Anwaltes erstattet verlangen kann. Bei zwei Streitgenossen wie im Streitfalle entspricht das der Hälfte der Kosten des gemeinsamen Anwaltes, wie sie tatsächlich festgesetzt worden sind. Für die hier vertretene vorherrschende Meinung spricht, dass anderenfalls der Prozessgegner der Streitgenossen sein Prozesskostenrisiko nicht mehr einigermaßen vorhersehen könnte. Im übrigen müssten ansonsten materiell-rechtliche Fragen zum Innenverhältnis der Streitgenossen Berücksichtigung finden, wozu das Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht geeignet ist. Infolgedessen kann auch die von der Beklagten zu 2) im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens aufgeworfene Frage keine Rolle spielen, wonach sie, die Beklagte zu 2), aufgrund des Versicherungsvertragsverhältnisses verpflichtet sein soll, die unterlegene Beklagte zu 1) von der Zahlung von Anwalts- und Gerichtskosten freizustellen.

c) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Da der Senat von der zitierten älteren BGH-Rechtsprechung (so auch z.B. OLG Hamburg, MDR 1995, 856 und OLGR 1996, 112) abweicht, lässt er gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zu.

Streitwert: 1.171,51 EUR

Ende der Entscheidung

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