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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 24.11.2005
Aktenzeichen: 17 W 253/05
Rechtsgebiete: ZPO, PatG, UWG


Vorschriften:

ZPO § 91 I 1
PatG § 143
UWG § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

17 W 253/05

In dem Kostenfestsetzungsverfahren

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die sofortige Beschwerde des Schuldners zu 1. vom 07. September 2005 sowie die sofortige Beschwerde des Schuldners zu 2. vom 06. September 2005 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Köln vom 22. August 2005 - 81 O 27/01 SH I - durch den Richter am Oberlandesgericht Schütz als Einzelrichter

am 24. November 2005

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortigen Beschwerden der beiden Schuldner wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Köln vom 22. August 2005 - 81 O 27/01 SH I - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 05. Juli 2005 sind von den Schuldnern als Gesamtschuldner an Kosten 827,54 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21. Juli 2005 an die Gläubigerin zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 817,80 €.

Gründe:

I.

Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren nach § 888 ZPO. Durch Urteil des Landgerichts Köln waren die Schuldner zur Rechnungslegung verurteilt worden, nämlich der Gläubigerin "unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe

a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns."

Da die Schuldner dem nicht nachkamen, stellte die Gläubigerin den Antrag auf Verhängung eines Zwangsgeldes. Im Ausgangsverfahren hatte die Gläubigerin als Klägerin ihren Unterlassungsanspruch allein auf § 1 UWG gestützt.

Während das Landgericht Köln den Antrag auf Verhängung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen hat, war die Gläubigerin mit ihrer sofortigen Beschwerde beim OLG Köln - 6 W 78/05 - erfolgreich.

Zur Festsetzung angemeldet hat die Gläubigerin hinsichtlich des Mitwirkens eines Patentanwaltes im Zwangsgeldverfahren für die erste Instanz zwei 0,3 Verfahrensgebühren nach Nr. 3.309 VV RVG nebst Postpauschale (474,80 €) und für das Beschwerdeverfahren eine 0,5 Verfahrensgebühr (Nr. 3.500 VV RVG) nebst Postpauschale (343,00 €), insgesamt 817,80 €.

Die Gläubigerin ist der Ansicht, die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Patentanwaltes im Ordnungsmittelverfahren sei ebenso wenig zu überprüfen wie im Erkenntnisverfahren, und zwar auch soweit es um Auskunftserteilung gehe.

Die Schuldner meinen dagegen, dass sich die Notwendigkeit der Hinzuziehung nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO richte, da es sich hier um eine reine Wettbewerbssache handele und sich die Gläubigerin bezüglich ihres Anspruches - wie unstreitig ist - allein auf § 1 UWG im Hauptsacheverfahren gestützt hat.

Der Rechtspfleger hat dem Festsetzungsantrag der Gläubigerin entsprochen und der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die gemäß § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RpflG statthaften und auch ansonsten unbedenklich eingelegten sofortigen Beschwerden haben auch in der Sache selbst vollen Erfolg.

Zwar dürften die Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwaltes im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich erstattungsfähig sein (OLG München OLGR 2005, 599 m. w. N.; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 5. Auflage, § 140 Rn. 4; Fezer, Markenrecht, 3. Auflage, § 140 Rn. 18 m. w. N.). Auch ist der Begriff einer Patentsache weit auszulegen (Zöller/Herget, ZPO, 25. Auflage, § 91 Rn. 13 "Patentanwaltskosten" m. w. N.), und grundsätzlich findet keine Prüfung statt, ob die Einschaltung eines Patentanwaltes notwendig war.

In Wettbewerbssachen, bei denen es nicht um Verfahren wegen Patentrechts-, Geschmacksmusterrechts- oder Kennzeichenrechtsverletzungen geht, sind jedoch derartige Kosten nur im Einzelfall dann zu erstatten, wenn die Einschaltung eines Patentanwaltes notwendig war, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Jedenfalls hat das Gericht zu prüfen, ob überhaupt technische Fragen streitig waren, mithin das typische Arbeitsfeld des Patentanwaltes überhaupt tangiert war (OLG Frankfurt JB 1997, 599; OLG Jena NJW-RR 2003, 105; OLG Stuttgart Rpfleger 1996, 371; OLG Zweibrücken OLGR 1999, 249; Senat, Beschluss vom 01. Dezember 2003 - 17 W 293/03 -; Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 17 W 271/04 -; Beschluss vom 30. Dezember 2004 - 17 W 227/03 -, stdg. Rspr.; Belz MK-ZPO, 2. Auflage, § 91 Rn. 70 a. E.; Köhler/Pieper, UWG, 2. Auflage, vor § 13 Rn. 365 m. w. N.; Nirk/Kurtze, Geschmacksmustergesetz, § 15 Rn. 14 ; von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert, Die Kostenfestsetzung, 18. Auflage, B 516 m. w. N.; Zöller/Herget, a. a. O.).

Dies vorausgeschickt, sind die Kosten für die Einschaltung eines Patentanwaltes im hier in Rede stehenden Ordnungsgeldverfahren sowie dem anschließenden Beschwerdeverfahren nicht erstattungsfähig. Die Schuldner sind zur Rechnungslegung verurteilt worden und hatten aufgrund dessen als typisch kaufmännisch-betriebswirtschaftlich zu bezeichnende Aufstellungen zu fertigen, wie oben im Einzelnen bereits dargelegt wurde. Was in diesem Zusammenhang ein Patentanwalt überhaupt für eine Tätigkeit hätte entfalten sollen, die auf Seiten der Gläubigerin als notwendig für ihre Rechtsverfolgung oder -verteidigung zu bezeichnen wäre, ist weder ansatzweise dargetan noch erkennbar. Der vorliegende Fall hat mit den typischen Arbeitsgebieten des Patentanwaltes, nämlich die Beurteilung schwieriger Patent- oder Kennzeichenrechtsprobleme im technischen Bereich nichts gemein. Da jede Prozesspartei grundsätzlich gehalten ist, die Kosten des Rechtsstreites so gering als möglich zu halten, findet eine Erstattung der Patentanwaltskosten in diesem Fall nicht statt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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