Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 21.02.2007
Aktenzeichen: 17 W 26/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 03.01.2007 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Köln vom 18.12.2006 - 14 O 273/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gegenstandswert für die Beschwerde: 304,50 €.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig; in der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Anstelle der berücksichtigten 0,5 Terminsgebühr gemäß VV 3105 kann der Kläger keine höhere Terminsgebühr nach VV 3104 verlangen.
Es kann dahinstehen, ob der Ermäßigungstatbestand von Nr. 3105 VV auf den Fall eines zweiten Versäumnisurteils dann keine Anwendung findet, wenn derselbe Prozessbevollmächtigte zwei Termine wahrgenommen hat (vgl. OLG Celle NJW 2005, 1283) und unter welchen Voraussetzungen im Übrigen die Berücksichtigung einer 1,2 Terminsgebühr in Betracht kommt (vgl. BGH AGS 2006, 366). Bei der hier
zugrundeliegenden Fallgestaltung scheidet ein erhöhter Gebührenanfall jedenfalls schon deshalb aus, weil der klägerische Prozessbevollmächtigte nicht in zwei Terminen aufgetreten ist. Dem Versäumnisurteil vom 23.08.2006 war lediglich ein Vollstreckungsbescheid vorausgegangen, dessen Erlass keinen Termin voraussetzt. Damit fehlt es schon an einem tatsächlichen Anknüpfungspunkt dafür, dem Anwalt wegen erhöhter Mühewaltung eine Gebührenanhebung zuzubilligen.
Ein Vollstreckungsbescheid kann einem ersten Versäumnisurteil auch nicht gebührenrechtlich gleichgestellt werden, denn er gehört zu einer anderen Angelegenheit, dem Mahnverfahren. Er löst in diesem Rahmen eine eigene nicht anzurechnende Gebühr aus (Nr. 3307 VV). Von daher besteht keine Veranlassung, auch ein auf den Vollstreckungsbescheid folgendes zweites Versäumnisurteil mit einem erhöhten Gebührenanfall auszustatten (vgl. Schons/Schneider AGS 2006, 368 in Anm. zu BGH, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.