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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 21.02.2007
Aktenzeichen: 17 W 26/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 03.01.2007 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Köln vom 18.12.2006 - 14 O 273/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Gegenstandswert für die Beschwerde: 304,50 €.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig; in der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Anstelle der berücksichtigten 0,5 Terminsgebühr gemäß VV 3105 kann der Kläger keine höhere Terminsgebühr nach VV 3104 verlangen.

Es kann dahinstehen, ob der Ermäßigungstatbestand von Nr. 3105 VV auf den Fall eines zweiten Versäumnisurteils dann keine Anwendung findet, wenn derselbe Prozessbevollmächtigte zwei Termine wahrgenommen hat (vgl. OLG Celle NJW 2005, 1283) und unter welchen Voraussetzungen im Übrigen die Berücksichtigung einer 1,2 Terminsgebühr in Betracht kommt (vgl. BGH AGS 2006, 366). Bei der hier

zugrundeliegenden Fallgestaltung scheidet ein erhöhter Gebührenanfall jedenfalls schon deshalb aus, weil der klägerische Prozessbevollmächtigte nicht in zwei Terminen aufgetreten ist. Dem Versäumnisurteil vom 23.08.2006 war lediglich ein Vollstreckungsbescheid vorausgegangen, dessen Erlass keinen Termin voraussetzt. Damit fehlt es schon an einem tatsächlichen Anknüpfungspunkt dafür, dem Anwalt wegen erhöhter Mühewaltung eine Gebührenanhebung zuzubilligen.

Ein Vollstreckungsbescheid kann einem ersten Versäumnisurteil auch nicht gebührenrechtlich gleichgestellt werden, denn er gehört zu einer anderen Angelegenheit, dem Mahnverfahren. Er löst in diesem Rahmen eine eigene nicht anzurechnende Gebühr aus (Nr. 3307 VV). Von daher besteht keine Veranlassung, auch ein auf den Vollstreckungsbescheid folgendes zweites Versäumnisurteil mit einem erhöhten Gebührenanfall auszustatten (vgl. Schons/Schneider AGS 2006, 368 in Anm. zu BGH, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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