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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 05.02.2009
Aktenzeichen: 17 W 260/08
Rechtsgebiete: JVEG, ZPO
Vorschriften:
JVEG § 4 Abs. 3 | |
JVEG § 4 Abs. 4 | |
ZPO § 286 |
Tenor:
Die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 25. September 2008 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 9. September 2008 - 21 OH 13/02 - wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe:
I.
Der Antragsgegner zu 6. lehnte mit Schriftsatz vom 29. Februar 2008 den Sachverständigen H. wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung führte er aus, auch dessen 7. Teil-Schadensgutachten sei fachlich unverwertbar. Den Antragsschriftsatz übersandte das Landgericht dem Sachverständigen zur Stellungnahme. Auf mehreren Seiten setzte dieser sich in fachlicher Hinsicht mit den Einwendungen des Antragsgegners zu 6. auseinander. Hierfür stellte er 608,09 € in Rechnung. Das Landgericht wies das Befangenheitsgesuch zurück und legte die Sache dem Bezirksrevisor mit dem Hinweis vor, dass beabsichtigt sei, den seitens des Sachverständigen liquidierten Betrag anzuweisen. Der Bezirksrevisor ist dem entgegengetreten und vertritt die Ansicht, nach ganz einhelliger Meinung sei ein Sachverständiger für eine Stellungnahme auf ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch nicht zu entschädigen, da diese Tätigkeit nicht Teil seiner sachverständig zu erbringenden Leistung sei.
Mit Beschluss vom 09. September 2008 setzte das Landgericht die Entschädigung antragsgemäß fest. Zur Begründung wird ausgeführt, eine Vergütung sei jedenfalls dann zuzubilligen, wenn sich der Befangenheitsantrag auf den Inhalt des Gutachtens beziehe und der Sachverständige dazu ausschließlich in fachlicher Hinsicht Stellung nehme.
Hiergegen richtet sich der Bezirksrevisor mit seinem Rechtsmittel. Er ist der Ansicht, die Stellungnahme des Sachverständigen erfolge richtigerweise nur zur Frage der Parteilichkeit und allein in diesem Zusammenhang zur Sachfrage. Deshalb könne diese Tätigkeit nicht Teil seiner sachverständig zu erbringenden Leistung sein.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 3 und 4 JVEG zulässig, hat in der Sache selbst jedoch keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht dem Sachverständigen H. eine Vergütung für seine Stellungnahme zum Befangenheitsgesuch zuerkannt.
Der Senat vermag der wohl überwiegend vertretenen Ansicht (BGH, Beschluss v. 24.6.2008 - X ZR 100/05 -; OLG Düsseldorf MDR 1994, 1050; OLG Koblenz MDR 2000, 416; OLG Köln (3. ZS) VersR 1995, 1508; OLG München MDR 1994, 1050; Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage, § 8 JVEG Rn. 12; Meyer/Höver/ Bach, JVEG, 24. Auflage, § 8 Rz. 8. 39; Zöller/ Greger, ZPO, 26. Auflage, § 413 Rn. 1), dass der Sachverständige in einem solchen Fall nicht zu entschädigen ist, weil die Stellungnahme kein Teil der von ihm geforderten Sachverständigenleistung ist, in dieser Absolutheit nicht zu folgen. Vielmehr ist im Einzelfall eine Differenzierung danach vorzunehmen, ob der Antrag, den Sachverständigen wegen Befangenheit abzulehnen, mit dem persönlichen Verhalten des Sachverständigen begründet wird, etwa wegen Äußerungen gegenüber den Prozessbeteiligten, oder alleine mit seiner als nicht ausreichend dargestellten fachlichen Qualifikation. Wenn seine Stellungnahme in Frage gestellt wird, ist es für den Sachverständigen zwingend notwendig, dass er sich fachlich mit den Einwänden des Antragstellers auseinandersetzt, mithin dieselbe Leistung erbringen muss, als wenn er vom Gericht nach Einwänden einer oder beider Parteien aufgefordert wird, seine zuvor gemachten gutachterlichen Darlegungen zu erläutern. Da darüber hinaus davon auszugehen ist, dass das Gericht die fachlichen Ausführungen des Sachverständigen in einer derartigen Stellungnahme bei seiner späteren Beweiswürdigung nicht nur verwerten wird, sondern im Hinblick auf § 286 ZPO sogar verwerten muss, wird kein sachlicher Grund erkennbar, den Sachverständigen in einem Fall wie dem vorliegenden die Entschädigung ausnahmslos zu versagen (ebenso: LSG Baden-Württemberg Justiz 2004, 277; OLG Frankfurt MDR 1993, 484; LG Wiesbaden IBR 2007, 51; Binz/Dorndörfer/Petzold/Zimmermann, GKG/JVEG, § 8 JVEG Rn. 7). Die Argumentation der herrschenden Meinung, die Stellungnahme stelle keine entschädigungspflichtige Tätigkeit des Sachverständigen in seiner Rolle als fachlicher Helfer des Gerichts dar, ist als zu formal abzulehnen und wird einem Lebenssachverhalt wie dem vorliegenden nicht gerecht. Auch die Entscheidung des BGH vermittelt keine andere Handhabe. Denn sie verhält sich nicht zu der vom Senat vorgenommenen Differenzierung. Insbesondere lässt sich ihr nicht entnehmen, dass die Vergütung auch dann auszuscheiden hat, wenn die Tätigkeit des Sachverständigen dem originären Gutachtenauftrag zu unterstellen ist.
Ende der Entscheidung
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