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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 07.12.2005
Aktenzeichen: 17 W 263/05
Rechtsgebiete: ZPO, RpflG
Vorschriften:
ZPO § 104 Abs. 1 S. 3 | |
RpflG § 11 Abs. 1 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 509,71 EUR
Gründe:
I.
Die Kläger betreiben eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis. Im Klageverfahren haben sie Honoraransprüche wegen zahnärztlicher Behandlung des Beklagten geltend gemacht und Zahlung "an die Kläger" verlangt.
Im Termin vor dem Landgericht erschien der Beklagte ohne anwaltliche Vertretung. Es erging klagzusprechendes Versäumnisurteil. Zur Festsetzung angemeldet haben die Kläger unter anderem eine 1,2 Terminsgebühr nach Nummer: 3104 VV (netto 405,60 EUR) sowie eine 0,6 Erhöhungsgebühr nach Nummer: 1008 VV (netto 202,80 EUR).
Der Rechtspfleger hat die Festsetzung der Erhöhungsgebühr abgelehnt und eine Terminsgebühr nur in Höhe von 0,5 gemäß Nr. 3105 VV RVG festgesetzt.
Die Kläger sind der Ansicht, die Erhöhungsgebühr sei festzusetzen, weil jeder von ihnen den Prozessbevollmächtigten mandatiert habe, nicht aber die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Bezüglich der Terminsgebühr liege ein Fall der Nr. 3104 VV RVG vor, da der Beklagte persönlich im Termin anwesend war, was sich aus dem Terminsprotokoll ergibt.
II.
Die gemäß § 104 Abs. 1 S. 3 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG unbedenklich statthafte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinerlei Erfolg.
1.
In jeglicher Hinsicht zutreffend hat der Rechtspfleger lediglich eine 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG und keine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG festgesetzt. Eine Reduzierung der Terminsgebühr auf 0,5 findet dann statt, wenn im Parteiprozess eine Partei nicht anwaltlich vertreten ist und im Termin auch selbst nicht erscheint oder im Anwaltsprozess eine eventuell persönlich anwesende Partei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird und jeweils ein Antrag auf Versäumnisurteil oder lediglich Anträge zur Prozess- oder Sachleitung gestellt werden (Gebauer/Schneider, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 2. Auflage, Nr. 3105 VV Rdn. 13; Riedel/Sußbauer/Keller, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 9. Auflage, VV Teil 3 Abschnitt 1 Rdn. 61 = S. 555).
Im hier vorliegenden Fall ist die zweite Variante gegeben, so dass Nr. 3104 VV nicht einschlägig und lediglich eine 0,5 Terminsgebühr zu erstatten ist.
2.
Zu Recht hat es der Rechtspfleger des weiteren abgelehnt, eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG festzusetzen.
Eine solche fällt nicht an, wenn der Rechtsanwalt mehrere Personen in gesamthänderischer Verbundenheit vertritt, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbunden sind, weil es bei einer derartigen Vertretung an der dafür notwendigen Voraussetzung einer anwaltlichen Vertretung mehrerer Auftraggeber fehlt. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29. Januar 2001 (NJW 2001, 1056 ff) ist eine (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts als rechts- und parteifähig zu behandeln. Es muss daher zwischen den Gesamthandsansprüchen der Gesellschaft und den Individualansprüchen der einzelnen Gesellschafter unterschieden werden. Die Auffassung, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesamthandsgemeinschaft
ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen kann und dass ihr insoweit auch nach außen eine - beschränkte - Rechtssubjektivität zukommt, wirkt sich auch auf das Kostenrecht aus.
Anhaltspunkte dafür, dass der geltend gemachte Honoraranspruch als Individualanspruch der Gesellschafter und nicht als Gesamthandsanspruch der Gesellschaft geltend gemacht worden ist, sind nicht ersichtlich. Die Kläger haben ihren Anspruch in der Klageschrift als angefallen für zahnärztliche Behandlung angegeben und Verurteilung des Beklagten zur Zahlung an alle begehrt. Hiernach ist der Rechtsanwalt der Kläger nur für einen einzigen Auftraggeber tätig geworden, auch wenn er den Auftrag zur Prozessführung von sämtlichen, der Gesamthandsgemeinschaft als Gesellschafter angehörenden Personen erhalten und den Rechtsstreit im Namen der gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter betrieben hat. Dieses Ergebnis entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und ist nunmehr - soweit ersichtlich - auch einhellige Meinung (Senat, Beschluss vom 24. Oktober 1994 - 17 W 17/93 - = JB 1996, 80; Beschluss vom 08. Oktober 2003 - 17 W 222/03 -; Beschluss vom 06. August 2004 - 17 W 152/04 -; Beschluss vom 29. Oktober 2004 - 17 W 270/04 -; OLG Hamm MDR 2002, 721; OLG Stuttgart MDR 2002, 1457; Zöller/Herget, ZPO, 25. Auflage, § 91 Rdn. 13 "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" m.w.N.).
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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