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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 19.12.2006
Aktenzeichen: 17 W 265/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 06.11.2006 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgericht Aachen vom 10.10.2006 - 12 O 107/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Gegenstandswert für die Beschwerde: 492,07 €

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig; in der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Der Rechtspfleger hat die zur Festsetzung angemeldete Terminsgebühr mit Recht und mit zutreffender Begründung auf eine hälftige Gebühr reduziert.

Wenn die gegnerische Partei im Anwaltsprozess ohne anwaltliche Vertretung erscheint und darauf hin ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt wird, rechtfertigt dies nur eine halbe Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV und keine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV (vgl. Senat, Beschluss vom 07.12.2005 - 17 W 263/05 - AGS 2006, 277). Das bloße Erscheinen der nicht anwaltlich vertretenen Partei ist verfahrensrechtlich unbeachtlich, was sich schon daran zeigt, dass dies den Erlass eines Versäumnisurteils gerade nicht hindert (vgl. Schons in Anmerkung zur vorstehend zitierten Senatsentscheidung AGS 2006, 278).

Der im Terminsprotokoll enthaltene Hinweis darauf, dass § 78 ZPO erörtert worden sei, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Dabei handelte es sich lediglich um den gerichtlichen Hinweis an die ohne Anwalt erschienene Partei, dass sie als säumig zu behandeln sei. Demgegenüber wird nicht ersichtlich, dass der klägerische Prozessbevollmächtigte in irgendeiner Weise zu einer sachlichen Auseinandersetzung herangezogen wurde, wie dies etwa nach gerichtlichen Hinweise auf bestehende Schlüssigkeitsbedenken der Fall sein und zu einer Erhöhung der Terminsgebühr führen kann (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt u. a., RVG, 17. Auflage, 3105 VV Rdnr. 27 ff.). Aus Sicht des klägerischen Prozessbevollmächtigte stellte sich der Umstand bestehenden Anwaltszwangs als schlichte Selbstverständlichkeit dar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO

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