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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 31.01.2007
Aktenzeichen: 17 W 269/06
Rechtsgebiete: RVG, ZPO


Vorschriften:

RVG § 55
RVG § 56
ZPO § 127 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Festsetzungsbeschluss des Landgerichts Köln vom 16.03.2006 - 29 O 44/04 - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gegen die Festsetzung von PKH-Gebühren gerichtete Beschwerde ist zulässig; in der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Die zur Beschwerdebegründung angeführten Gesichtspunkte können im Rahmen der §§ 55, 56 RVG keine Berücksichtigung finden.

Nach erfolgter Bewilligung von Prozesskostenhilfe war im Festsetzungsverfahren lediglich über die Höhe der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung zu befinden. Sowohl der Urkundsbeamte als auch die im Festsetzungsverfahren entscheidenden Gerichte sind an die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und an die sich aus der Beiordnung ergebenden Rechtsfolgen gebunden (vgl. von Eicken/Müller-Rabe in Gerold/Schmitt u. a., RVG, 17. Aufl., § 55 Rdn. 16). Dementsprechend kann auf eine Beschwerde der Staatskasse nur geprüft werden, ob der festgesetzte Betrag die berechtigten Forderungen des beigeordneten Rechtsanwalts übersteigt (vgl. von Eicken/Müller-Rabe, a. a. O., § 56 Rdn. 21).

Gebührenrechtliche Einwendungen werden mit der Beschwerde jedoch nicht erhoben. Vielmehr wird geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfebewilligung nicht vorgelegen hätten. Damit wendet sich das Rechtsmittel jedoch in der Sache gegen die Prozesskostenhilfebewilligung als solche. Zwar ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Rahmen von § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO ebenfalls anfechtbar. Von einer Rechtsmitteleinlegung hat der Bezirksrevisor jedoch ausweislich seines Schreibens vom 21.03.2005 (Bl. 62 PKH-Heft) Abstand genommen.

Die zugleich vertretene Auffassung, die erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe führe zu keinem Gebührenanspruch, kann im Festsetzungsverfahren keine Berücksichtigung mehr finden. Der Einwand ist jedenfalls systemfremd, denn er liefe darauf hinaus, dass eine PKH-Bewilligung in ihrem wesentlichen Kern leer liefe. Die Annahme, trotz ausdrücklich erfolgter Prozesskostenhilfebewilligung seien keine Gebühren aus der Staatskasse zu erstatten, verstieße jedenfalls gegen grundlegende Prinzipien des auch im Verfahrensrecht geltenden Vertrauensschutzes. Insoweit sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass dieser Vertrauensschutz sich auch auf ausdrückliche Zusagen nochmaliger Prozesskostenhilfebescheidung erstreckt, so wie es auch vorliegend geschehen ist.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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