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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 02.04.2008
Aktenzeichen: 17 W 27/08
Rechtsgebiete: BGB, RVG, VV-RVG, RpflG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 247
RVG § 13
RVG § 14
VV-RVG Nr. 2400
RpflG § 11 Abs. 1
ZPO § 104 Abs. 3 S. 1
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers am Landgericht Köln vom 28.06.2007 wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Teilanerkenntnis- und Schlussurteils des Landgerichts Köln vom 26.04.2007 sind von der Beklagten Euro 1.542,10 (Euro eintausendfünfhundertzweiundvierzig 10/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 14.06.2007 an den Kläger zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 315,90 Euro.

Gründe:

I.

Mit seiner Klage verlangte der Kläger von der Beklagten in der Hauptsache 9.368,00 Euro; dazu eine 0,65-Geschäftsgebühr nach einem Streitwert von 9.368,00 Euro, entsprechend 315,90 Euro. Diese Kosten waren nach Angaben des Klägers bezahlt, was die Beklagte bestritten hatte.

Im Prozess hat die Beklagte die Hauptforderung anerkannt bzw. gezahlt. Zudem hatte sie anerkannt, 0,65-Geschäftsgebühren nach einem Streitwert von 3.568,00 Euro zuzüglich Postgebühren entsprechend 179,25 Euro zu schulden. Mit Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 26.04.2007 hat das Landgericht einen weitergehenden Anspruch des Klägers auf Ersatz der außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nach dem höheren Wert von 9.368,00 Euro verneint.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.06.2007 hat der Rechtspfleger beim Landgericht Köln nach einem Gegenstandswert von 9.368,00 Euro eine 1,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV, 13 RVG in Höhe von 631,80 Euro sowie weitere unstreitige Gebühren und Kosten in Höhe von insgesamt 1.226,20 Euro festgesetzt.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen die unterbliebene Anrechnung der außergerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14, Nr. 2400 VV-RVG i. V. m. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG. Sie ist der Auffassung, es müsse auf die Verfahrensgebühr eine 0,65 Geschäftsgebühr aus dem Wert von 9.368,00 Euro, entsprechend 315,90 Euro, angerechnet werden.

Der Rechtspfleger beim Landgericht Köln hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Nichtabhilfeentscheidung wurde damit begründet, dass eine weitere Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren deshalb nicht zu erfolgen habe, da ausweislich der Klageschrift lediglich eine 0,65-Gebühr geltend gemacht wurde.

II.

Die gemäß § 11 Abs. 1 RpflG i. V. m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Der Senat sieht sich durch die Entscheidung des BGH vom 22.1.2008 (VIII ZB 57/07) gehalten, von seiner bislang in der Frage der Anrechnung der Geschäftsgebühr vertretenen Auffassung (Senat: Beschluss vom 10.10.2007 -17 W 153/07-; Beschluss vom 19.12.2007 -17 W 194/07-) abzurücken. Nach der Entscheidung des BGH ist für eine Anrechnung ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder beglichen ist. Entsteht die Verfahrensgebühr von vornherein nur in gekürzter Höhe, kommt im Rahmen der Kostenfestsetzung auch keine darüber hinausgehende Erstattung in Betracht. Für die Anrechnung ist hiernach vielmehr allein entscheidend, ob und in welcher Höhe eine Geschäftsgebühr bei vorausgesetzter Identität des Streitgegenstandes entstanden ist (BGH a.a.O. (sub. 10)).

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist die Verfahrensgebühr nur noch in Höhe einer 0,65 Gebühr anzusetzen. Der Kläger muss sich nämlich auf seine Verfahrensgebühr die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr anrechnen lassen. Diese ist, auch wenn sie von der Beklagten nach dem Urteil nur nach einem Streitwert von 3.568,-- Euro zu erstatten ist, nach dem vollen Wert von 9.368,- Euro entstanden. Denn unstreitig ist der Klägervertreter bereits vorgerichtlich tätig gewesen; dies seinen eigenen Angaben folgend nach einem Wert von 9.368,-- Euro. Dass die Beklagte nach dem Urteil des Landgerichts lediglich eine 0,65-Geschäftsgebühr nach dem Streitwert von 3.568,00 Euro zu erstatten hat, schließt eine weitere Anrechnung nicht aus. Von Bedeutung ist nach der Entscheidung des BGH auch nicht, dass im Verfahren letztlich streitig geblieben ist, ob der Kläger die volle Geschäftsgebühr entrichtet hat.

Die Entscheidung des BGH vom 22.1.2008 (VIII ZB 57/07) ist insoweit eindeutig. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist die gerichtliche Verfahrensgebühr zu mindern. Die Geschäftsgebühr, die wegen desselben Gegenstands entstanden ist, wird zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr angerechnet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Gerichtskosten sind nicht angefallen, weil die sofortige Beschwerde erfolgreich war (Ziff. 1812 KV-GKG).

Ende der Entscheidung

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