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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 27.01.2003
Aktenzeichen: 17 W 271/02
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 23 Abs. 2
GKG § 25 Abs. 2 Satz 2
GKG § 25 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Streitwertbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Gegenstandswert für das selbständige Beweisverfahren ist vom Landgericht zu Recht auf 15.000,00 EUR festgesetzt worden.

Der Senat folgt der obergerichtlichen Rechtsprechung, derzufolge bei der Bemessung des Gegenstandswerts für ein selbständiges Beweisverfahren, das werkvertragliche Gewährleistungsansprüche bei Baumängeln zum Gegenstand hat, maßgeblich auf den objektivierbaren Mängelbeseitigungsaufwand abzustellen ist. Danach kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung des Antragstellers in seiner Antragsbegründung an, sondern auf die objektive Bewertung der mitgeteilten Beweistatsachen (vgl. OLG Frankfurt/Main BauR 1997, 518; OLG Köln OLGR 1999, 80; OLG Frankfurt/Main OLGR 1999, 140; vgl. ferner Siegburg, Handbuch der Gewährleistung beim Bauvertrag, 4. Aufl., Rz. 2430 ff. -m.w.N.-), und zwar im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung (OLG Hamburg NJW-RR 2000,827; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 3 Rn. 16 "Selbständiges Beweisverfahren" m.w.N.).

Der Senat folgt damit nicht der Auffassung, wonach der Gegenstandswert sich ausschließlich nach dem das Verfahren einleitenden Antrag und den dort zugrundegelegten Wertangaben richten soll (vgl. OLG Hamm OLGR 1996, 203; OLG Koblenz BauR 1998, 593; OLG Bamberg OLGR 1998, 282; OLGR 1999, 295; OLGR 1999, 203). Desgleichen erachtet es der Senat nicht als gerechtfertigt, an einer auf deutlich überhöhten Angaben der antragstellenden Partei beruhenden Streitwertfestsetzung unabänderlich festzuhalten (so aber OLG Celle OLGR 1997, 183; OLG Frankfurt/Main OLGR 1999, 140). Die Bemessung des Gegenstandswerts aufgrund einer objektiven Bewertung der mitgeteilten Tatsachen gebietet sich aus allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen. So wie die Partei ihre Streitwertangaben gemäß § 23 Abs. 2 GKG jederzeit berichtigen kann, darf auch das Gericht nach § 25 Abs. 2 Satz 2, 3 GKG seine Streitwertfestsetzung ändern. Wegen des Grundsatzes der materiellen Wahrheit ist das Gericht verpflichtet, den der Parteidisposition entzogenen wirklichen Wert - ggf. unter Abänderung einer unrichtigen früheren Wertveranschlagung - festzusetzen (vgl. Siegburg a.a.O. Rz. 2433 -m.w.N.-).

Im gegebenen Fall kann bei objektiver Bewertung der zugrundeliegenden Tatsachen kein höherer Gegenstandswert als 15.000,00 EUR festgesetzt werden:

Die Beweisaufnahme hat die Wertangaben der Antragstellerin in ihrer Antragsschrift vom 28.03.2001 nicht bestätigt. Die vom Landgericht beauftragte Sachverständige X hat Schadensbeseitigungskosten in Höhe von insgesamt 27.000,00 DM netto ermittelt. Unter Einschluss der gesetzlichen Mehrwertsteuer ergäbe sich ein Bruttobetrag von 31.320,00 DM, in welchem allerdings ein Abzug "neu für alt" nicht enthalten ist. Unter Berücksichtigung eines solchen Abzuges kann nach dem Beweisergebnis damit von einem Gegenstandswert von insgesamt ca. 30.000,00 DM ausgegangen werden.

Soweit die Antragstellerin weiter geltend gemacht hat, dass neben einer Sanierung von Schornstein und pilzkontaminierten Flächen auch eine Dekontaminierung von Inventar und Hausrat, evtl. weitere Maßnahmen erforderlich seien und Sanierungskosten von insgesamt ca. 172.000,00 DM anfielen, kann dies der Streitwertfestsetzung nicht zugrundegelegt werden. Die von der Antragstellerin anfangs des Verfahrens vertretene Auffassung spiegelt nicht den durch die Beweiserhebung objektivierten Wert wieder, sondern nur deren subjektiven Standpunkt, der sich aus den vom Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 8.10.2002 dargelegten Gründen, denen der Senat beitritt, im Beweisaufnahmeverfahren nicht bestätigt hat. Die in der Antragsschrift vertretene Überbewertung des Gegenstandswerts, von der die Antragstellerin nach Gutachtenerstattung Abstand genommen hat, ist damit für die Festsetzung des Gegenstandswerts nicht verbindlich.

Auch das mit Schriftsatz vom 18.10.2002 vorgelegte Anspruchsschreiben der Antragstellerin vom 2.10.2002 (GA 176 ff.) bietet zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung keinen Anlass. Entscheidend ist insoweit, dass auf das Interesse der Antragstellerin bei Verfahrenseinleitung abzustellen ist. Dieses Interesse hat sich im Beweisverfahren lediglich im Umfang der von der Sachverständigen X vorgenommenen Kostenschätzungen objektiviert. Die von der Antragstellerin nach Abschluss des Beweisverfahrens erhobenen Forderungen rechtfertigen - soweit sie denn zu den Kosten gehören, deren Ermittlung Gegenstand des Beweisverfahrens gewesen war - keinen Rückgriff auf deren Vorstellungen bei Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens.

Eine Kostenentscheidung ist mit Rücksicht auf § 25 Abs. 4 GKG nicht veranlasst.

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