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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 10.11.2004
Aktenzeichen: 17 W 278/04
Rechtsgebiete: GKG, BLBG


Vorschriften:

GKG § 2 Abs. 1
GKG § 2 Abs. 1 Satz 1
GKG § 2 Abs. 1 Satz 2
GKG § 5 Abs. 2
GKG § 49
BLBG § 1 Abs. 2
BLBG § 3 Abs. 3
BLBG § 7 Abs. 2
BLBG § 8 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

17 W 278/04

In der Gerichtskostensache

pp.

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) vom 14. Oktober 2004 gegen den seine Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts Aachen vom 19. August 2004 zurückweisenden Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 06. Oktober 2004 - 4 O 31/04 - unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dallmann sowie der Richter am Oberlandesgericht Heitmeyer und Schütz am 10. November 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach § 5 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den seine Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts Aachen vom 19. August 2004 zurückweisenden Beschluss des Einzelrichters der Zivilkammer des Landgerichts ist nicht begründet. Der beanstandete Kostenansatz ist sachlich und rechnerisch richtig; der Kostenbeamte hat die mit der auf dem Antrag des Beteiligten zu 1) auf Durchführung des streitigen Verfahrens beruhenden Abgabe der Akte an das dafür zuständige Prozessgericht zur Entstehung gelangte Verfahrensgebühr nach den Nummern 1100, 1210/1211 KV GKG mit 22.456 € dem Grunde und der Höhe nach zutreffend angesetzt. Der Beteiligte zu 1) haftet für diese Gebühr gemäß § 49 GKG, weil er sowohl das Mahnverfahren wie die Durchführung des Streitverfahrens beantragt hat.

Zu Unrecht nimmt der Beteiligte zu 1) Gerichtskostenfreiheit für sich in Anspruch. Das Landgericht hat die dafür gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderlichen Voraussetzungen zutreffend verneint. Nach dieser Vorschrift sind der Bund und die Länder sowie die nach den Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Kassen oder Anstalten von der Zahlung der in einem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten entstandenen Kosten befreit. Wie sich aus § 1 Abs. 2 BLBG ergibt, kann der Beteiligte zu 1) im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden. Bei dem Beteiligten zu 1) handelt es sich mithin nicht um einen Teil der unmittelbaren Staatsverwaltung, sondern um ein gegenüber dem Land rechtlich verselbständigtes Sondervermögen. Einem rechtlich verselbständigten Sondervermögen aber steht Kostenfreiheit nur zu, wenn es mit seinen gesamten Einnahmen und Ausgaben in dem Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes aufgenommen ist (vgl. BGH, Rechtspfleger 1956, 97; LM, § 2 GKG 1975 Nr. 1; MDR 1982, 399/400). Daran fehlt es hier. Die Einnahmen und Ausgaben des Beteiligten zu 1) werden nicht im Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen ausgewiesen. Dies folgt aus § 8 BLBG, wonach der Beteiligte zu 1) für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen hat. Dass der Wirtschaftsplan gemäß § 8 Abs. 2 BLBG der Genehmigung des Finanzministers bedarf und dem Haushaltsplan des Landes als Anlage beizufügen ist, dass der Beteiligte zu 1). vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem für Bauangelegenheiten zuständigen Ministerium verwaltet wird (§ 3 Abs. 1 BLBG) und dass die Landesregierung in Angelegenheiten des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW dem Landtag bzw. einem von ihm zu benennenden Ausschuss gegenüber jederzeit und umfassend rechenschaftspflichtig ist, genügt nicht dem Erfordernis einer Verwaltung "nach den Haushaltsplänen" des Landes NRW im Sinne des § 2 Abs. 1 GKG, der ausdrücklich die vollständige Darstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben der Anstalt oder des Sondervermögens im Haushaltsplan des Bundes oder eines Bundeslandes selbst nach kameralistischen Grundsätzen voraussetzt.

Als einem mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung ausgestatteten (§ 1 Abs. 1 BLBG) und nach einem eigenen Wirtschaftsplan verwalteten Sondervermögen kann dem Beteiligten zu 1) die Vergünstigung des § 2 Abs. 1 GKG auch nicht etwa deshalb zugute kommen, weil nach § 3 Abs .3 BLBG für die Verbindlichkeiten des Beteiligten zu 1) das Land haftet und diesem gemäß § 7 Abs. 2 BLBG Mittel aus dem Landeshaushalt nach Maßgabe des Haushaltsplans zur Verfügung zu stellen sind, soweit dessen wirtschaftliche Lage es erfordert. Eine nur wirtschaftliche Beteiligung des Landes an einem aus dem Haushalt ausgegliederten, haushaltsrechtlich selbständigen Sondervermögen vermag die Anwendung des § 2 Abs 1. GKG nicht zu rechtfertigen. Danach ist für die Frage, ob ein (teil-)rechtsfähiges Sondervermögen Gebührenfreiheit genießt, weder auf die Art der ihm übertragenen Aufgaben noch auf den Gegenstand des Prozesses, sondern ausschließlich auf eine haushaltsmäßige Betrachtung, nämlich darauf abzustellen, ob das Sondervermögen nach den Haushaltsplänen des Bundes oder eines Bundeslandes für Rechnung des Bundes oder Landes verwaltet wird oder ob es, wie der Beteiligte zu 1), haushaltsrechtlich gegenüber der unmittelbaren Staatsverwaltung verselbständigt ist.

Anders als die Beschwerde geltend macht, ist für eine kostenrechtliche Gleichstellung des Beteiligten zu 1) als Sondervermögen des Landes NRW mit dem Bundeseisenbahnvermögen, für das die Gebühren- und Auslagenfreiheit inzwischen höchstrichterlich anerkannt sei, kein Raum. Der Bundesgerichtshof (MDR 1998, 1120/1121) hat die Kostenfreiheit des Bundeseisenbahnvermögens aus der Entstehungsgeschichte und aus dem Zweck der Neufassung des - inzwischen überholten - § 2 Abs. 1 Satz 2 GKG durch das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnvermögens vom 27. Dezember 1993 hergeleitet. Dem Beteiligten zu 1) eine der gebührenrechtlichen Sonderstellung des Bundeseisenbahnvermögens vergleichbare Rechtsstellung einzuräumen, besteht keine Veranlassung. Die Kostenfreiheit des Bundes und der Länder rechtfertigt sich daraus, dass diese als Träger der Justizhoheit den Aufwand für die Errichtung und Unterhaltung der Gerichtsorganisation zu tragen haben (vgl. BGH a.a.O.). Der Beteiligte zu 1) fordert indessen von der Justiz für die Nutzung der an ihn abgegebenen und von ihm verwalteten Liegenschaften ein Entgelt in Höhe der ortsüblichen Miete; schon von daher verbietet es sich, dem Beteiligten zu 1). den kostenfreien Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen.

Es muss somit bei dem angefochtenen Beschluss verbleiben, auf dessen zutreffende Begründung ergänzend Bezug genommen wird.

Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, erübrigt sich eine Aussetzung der Vollziehung der Gerichtskostenanforderung des Kassenleiters der Gerichtskasse Aachen vom 27. Oktober 2004.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 5 Abs. 6 GKG entbehrlich.

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