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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 05.09.2002
Aktenzeichen: 17 W 295/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 78 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Köln Beschluss

17 W 295/01

Verkündet am: 05.09.2002

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz statthafte sofortige Beschwerde begegnet auch im übrigen keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat aber in der Sache aus den dem angefochtenen Beschluss und der Nichtabhilfeverfügung des Rechtspflegers vom 22. August 2001 zugrundeliegenden Erwägungen keinen Erfolg. Dem Rechtspfleger ist darin zuzustimmen, dass die durch die Beauftragung eines Hauptbevollmächtigten am Wohnsitz oder am Ort der gewerblichen Niederlassung der Partei und eines Unterbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts zur Entstehung gelangten Kosten in aller Regel in Höhe derjenigen Kosten erstattungsfähig sind, die der Partei erwachsen wären, wenn sie den mit der Prozessführung beauftragten örtlichen Vertrauensanwalt in erstattungsrechtlich zulässiger Weise als Verkehrsanwalt in Anspruch genommen und den als Unterbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalt am Ort des Prozessgerichts zum Prozessbevollmächtigten bestellt hätte. Bezogen auf den hier zu entscheidenden Fall bedeutet dies, dass die streitigen Kosten in voller Höhe zu erstatten sind. Hätte nämlich die Antragsgegnerin ihren Kölner Unterbevollmächtigten mit der Prozessführung betraut und ihre örtlichen Vertrauensanwälte lediglich mit der Informationsvermittlung beauftragt, wäre deren Vergütung in voller Höhe neben den durch die anwaltliche Vertretung der Antragsgegnerin vor dem Landgericht L angefallenen Kosten erstattungsfähig gewesen. Nach der mit Beschluss vom 3. November 1999 - 17 W 201/99 -, OLGR 2000, 33, geänderten Rechtsprechung des Senats sind nämlich die Kosten eines als Verkehrsanwalt eingeschalteten Rechtsanwalts, der - wie die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin - seine Kanzlei an einem Ort unterhält, der weniger als 40 km vom Wohnort oder vom Ort der gewerblichen Niederlassung der Partei entfernt liegt, grundsätzlich als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erstattungsfähig, wenn die Entfernung zwischen dem Wohn- oder Geschäftssitz der Partei und dem Ort des Prozessgerichts - wie im gegebenen Fall - mehr als 40 km beträgt.

Die Partei, die ihren örtlichen oder ortsnah praktizierenden Vertrauensanwalt zum Prozessbevollmächtigten bestellt und ihre Vertretung in der mündlichen Verhandlung und/oder in der Beweisaufnahme einem am Ort des Prozessgerichts praktizierenden Rechtsanwalt überträgt, unter dem Blickwinkel des Erstattungsrechts schlechter zu stellen als eine Partei, die von ihrer erstattungsrechtlichen Befugnis Gebrauch macht, ihren örtlichen Rechtsanwalt mit der Übermittlung der Informationen an den auswärtigen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen, ist durch nichts gerechtfertigt. Der von der Beschwerde offenbar vertretenen Ansicht, dass die auswärtige Partei seit Inkrafttreten der Neufassung des § 78 Abs. 1 ZPO und dem dadurch bewirkten Wegfall des Lokalisationsprinzips am 1. Januar 2000 stets gehalten sei, sich ihres örtlichen Rechtsanwalts als Prozessanwalt zu bedienen, und dass deshalb die Kosten eines Unterbevollmächtigten nur in Höhe ersparter Reisekosten und Tagegelder des auswärtigen Prozessbevollmächtigten den notwendige Kosten der Prozessführung zuzurechnen seien, vermag der Senat nicht zu folgen. Auch nach dem seit dem 1. Januar 2000 geltenden Recht steht der auswärtigen Partei unter den im vorgenannten Senatsbeschluss im einzelnen dargelegten Voraussetzungen grundsätzlich die Möglichkeit offen, sich ihres örtlichen Rechtsanwalts lediglich als Verkehrsanwalt zu bedienen, ohne deswegen Nachteile bei der Kostenerstattung befürchten zu müssen. Daraus wiederum folgt, dass die durch die Beauftragung eines Hauptbevollmächtigten am Wohn- oder Geschäftssitz der Partei und eines Unterbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts entstandenen Kosten insoweit erstattungsfähig sind, als sie die Kosten eines Hauptbevollmächtigten am Prozessgericht und eines notwendigen Verkehrsanwalts am Wohnort oder am Ort der gewerblichen Niederlassung der Partei nicht übersteigen. Diesem Grundsatz hat der Rechtspfleger zutreffend Rechnung getragen, so dass es bei dem angefochtenen Beschluss verbleiben muss.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: Bis 2.000,00 DM.

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