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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 16.03.2007
Aktenzeichen: 17 W 30/07
Rechtsgebiete: GKG, ZPO, RpflG


Vorschriften:

GKG § 14 Nr. 3b n. F.
GKG § 65 Abs. 7 Nr. 4 a. F.
ZPO § 104 Abs. 3 S. 1
ZPO § 118 Abs. 1 S. 4
ZPO § 269 Abs. 3 S. 3
RpflG § 11 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin werden der Beschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Aachen vom 9. Januar 2007 - 12 O 372/06 - sowie der Nichtabhilfebeschluss vom 9. Februar 2007 - 12 O 372/06 - aufgehoben.

Die Sache wird zur Neuentscheidung unter Beachtung der nachfolgenden Gründe an den Rechtspfleger zurückgegeben, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde übertragen wird.

Gründe:

I.

Unter dem 17. August 2006 erhob die Klägerin Klage und beantragte zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Des weiteren beantragte sie Zustellung der Klage gem. § 65 Abs. 7 Nr. 4 GKG a. F. = § 14 Nr. 3b GKG n. F.. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass ihr durch eine verzögerte Verfahrensdauer ein unwiederbringlicher Schaden entstehen würde. Das Landgericht lehnte die Zustellung der Klage vor Entscheidung über die beantragte Prozesskostenhilfe unter Hinweis auf eine im Parallelverfahren 12 O 370/06 erlassene einstweilige Verfügung ab, weshalb die Voraussetzungen des § 14 Nr. 3b GKG n. F. nicht vorlägen. Unter Bezugnahme auf die Erörterung im Termin in den Parallelverfahren 12 O 370/06 und 12 O 378/06 am 31. August 2006 fragte das Landgericht sodann bei den anwaltlichen Vertretern nach dem Stand der Vergleichsverhandlungen an. Falls keine Stellungnahme binnen 8 Tagen erfolge, so das Landgericht, werde die Klage nach vorheriger PKH-Gewährung zugestellt werden. Hieraufhin nahm die Klägerin die Klage zurück, weil der Prozessgegner dem Klagebegehren zwischenzeitlich entsprochen hatte und stellte Kostenantrag nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Diesbezüglich wies das Landgericht darauf hin, dass durch den Erlass eines solchen Beschlusses wohl Gerichtsgebühren anfallen würden, und es regte an, die Parteien sollten sich außergerichtlich darüber einigen, dass der Beklagte die Anwaltskosten für das vorliegende Verfahren übernehme. Nunmehr beantragte der Rechtsanwalt des Beklagten, den Kostenantrag der Klägerin zurückzuweisen, da sich das Verfahren lediglich im PKH-Prüfungsstadium befunden habe. Das Landgericht erließ jedoch Kostenbeschluss und legte dem Beklagten gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO die Kosten des Rechtstreites auf. Zur Begründung führte es u. a. aus, es habe sich trotz des PKH-Gesuchs um eine unbedingt erhobene Klage gehandelt, so dass, nachdem der Beklagte dem Klagebegehren nach Anhängigkeit entsprochen habe, ein Fall im Sinne der genannten Norm vorliege.

Zur Festsetzung angemeldet hat die Klägerin eine 1,3 Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, insgesamt 2.529,50 €. Der Rechtspfleger hat eine Kostenfestsetzung mangels Erstattungsfähigkeit der Kosten abgelehnt. Zur Begründung führt er an, eine förmliche Zustellung der Klage habe nie stattgefunden, weshalb das Verfahren über das Stadium der PKH-Prüfung nie hinaus gekommen sei. Nach § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO seien Kosten des Antragsgegners im PKH-Verfahren nicht erstattungsfähig. Trotz Kostenentscheidung im Bewilligungsverfahren werde kein Erstattungsanspruch begründet.

Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrem als "Erinnerung" bezeichneten Rechtsmittel.

II.

Die gem. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst vorläufigen Erfolg. Dies führt zur Zurückverweisung an das Landgericht.

Zu Unrecht hat der Rechtspfleger die beantragte Festsetzung abgelehnt. Bei seiner Entscheidung hat er den gegebenen Sachverhalt nicht ausgeschöpft, der sich von demjenigen in dem von ihm in Bezug genommenen Beschluss des Senates vom 23. Oktober 2006 - 17 W 212/06 - in einem entscheidenden Punkt unterscheidet. Im Gegensatz zu jenem handelt es sich vorliegend um eine unbedingte Klageerhebung, so dass Gebühren angefallen sind. Zwar heißt es eingangs der Klageschrift vom 17. August 2006 "Klage und Antrag auf Prozesskostenhilfe", was für eine nur bedingte Klageerhebung sprechen könnte. Allerdings wurde zugleich der Antrag gestellt, die Klageschrift zuzustellen, bevor über den PKH-Antrag entschieden worden war. Hieraus ergibt sich, dass nach dem Willen der Klägerin die Zustellung durchgeführt werden sollte unter Inkaufnahme der entsprechenden gebührenrechtlichen Folgen und trotz des damit verbundenen Risikos, dass ihr PKH-Gesuch später abschlägig beschieden werden würde. Damit liegt keine lediglich unter der Bedingung vorheriger Gewährung von Prozesskostenhilfe erhobene Klage vor. Dass die Zustellung tatsächlich nicht vorgenommen wurde, lag ausschließlich daran, dass das Landgericht wegen der einstweiligen Verfügung im Parallelverfahren die Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Nr. 3b GKG n. F. nicht als gegeben angesehen hat.

Ende der Entscheidung

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