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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 23.12.2008
Aktenzeichen: 17 W 312/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 563 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 455,38 €.

Gründe:

1.

Mit Beschluss vom 20. November 2008 hat der Senat den Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Rechtspflegers vom 28. Oktober 2008 allein deshalb aufgehoben und die Sache zur Neubescheidung an diesen zurückgegeben, weil in Folge von dessen unübersichtlicher und umständlicher Darstellungsweise im Einzelnen nicht nachvollziehbar war, welche der zahlreichen zur Festsetzung angemeldeten Einzelpositionen bezüglich der Fahrtkosten für den Termin vom 11. März 2008 von ihm in voller Höhe, lediglich teilweise oder gar nicht berücksichtigt worden waren. Zugleich wurde dem Rechtspfleger aufgegeben - falls dies noch nicht geschehen war -, bei der Neubescheidung die Fahrtkosten des Rechtsanwalts und des Mitarbeiters der Beklagten zwecks Terminswahrnehmung am 11. März 2008 vor dem Landgericht Köln zu berücksichtigen.

Im zweiten Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Rechtspflegers vom 15. Dezember 2008 hat er in nunmehr letztlich nachvollziehbarer Weise dargelegt, welche Positionen er insoweit bei seiner Kostenfestsetzung berücksichtigt hat oder nicht bzw. in welcher Höhe.

Hiernach ist der sofortigen Beschwerde auf den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung der Erfolg zu versagen.

2.

Aus gegebenem Anlass sieht sich der Senat jedoch gehalten, auf folgendes hinzuweisen:

a) Wird ein Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahren durch das Rechtsmittelgericht aufgehoben und an den Rechtspfleger zurückverwiesen, ist dieser nicht nur an die Zurückverweisung gebunden, was der Rechtspfleger vorliegend missachtet hat, sondern auch an dessen rechtliche Beurteilung. Er hat diese bei der ihm übertragenen erneuten Behandlung und Entscheidung zu beachten, und zwar unabhängig davon, ob die rechtlichen Beurteilungen durch das Rechtsmittelgericht zutreffend sind oder nicht. Er darf bei seinem weiteren Vorgehen nicht mehr seine Rechtsansichten zu Grunde legen, § 563 Abs. 2 ZPO analog (Zöller/Herget, ZPO, 26. Auflage, § 104 Rn. 21 "Bindung"; Zöller/Gummer, § 572 Rn. 28 f.).

b) Gerade das vorliegende Verfahren, das aber keinen Einzelfall darstellt, gibt darüber hinaus vor allen Dingen Anlass zu dem Hinweis, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss, auch wenn die Parteien in der Regel anwaltlich vertreten und beraten sind, letztlich allein für den Kostengläubiger und den Kostenschuldner bestimmt sind. Für diese hat der festgesetzte Betrag, wenn der Rechtspfleger nicht in voller Höhe dem Kostenfestsetzungsantrag entspricht, ohne weiteres nachvollziehbar zu sein, was sich regelmäßig durch eine kurze rechnerische Zusammenstellung und eine unmissverständliche Begründung erreichen lässt (so auch: OLG Sarbrücken, AGS 2007, 645). Soweit der Rechtspfleger im Beschluss vom 15. Dezember 2008 zur Stützung seines vormaligen Beschlusses ausgeführt hat: "Von den vom Unterzeichner in Anmeldungsreihenfolge durchnummerierten Positionen 1 - 17 wurden die auf eine Primzahl entfallenden Positionen sowie die Positionen 1; 10 und 14 antragsgemäß festgesetzt mit Ausnahme der Position 13. Das heißt, dass auch die Positionen 5 und 11 antragsgemäß berücksichtigt wurden..." ist dies nicht ansatzweise nachvollziehbar. Dies vor allen Dingen neben der Wortwahl deshalb nicht, weil von der Antragstellerin eine Nummerierung im Kostenfestsetzungsantrag nicht vorgenommen wurde, so dass sich weder für diese noch für die Festsetzungsgegnerin der Sinn dieser Ausführungen erschließen lässt. Falls sich der Rechtspfleger hiermit auf die offensichtlich von ihm mit Bleistift gemachten handschriftlichen Anmerkungen abstrakt-rudimentärer Art auf dem den Kostenfestsetzungsantrag enthaltenden Schriftsatz der Beklagten vom 21. Mai 2008 bezieht, die zusätzlich durch mehrfaches Radieren sowie Verweisungspfeile sinnentleert werden, so wird auch dies dem zu fordernden Gebot der Klarheit nicht gerecht. Durch eine solche Arbeitsweise waren sowohl unnötige Rechtsmittel als auch Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlüsse gerade provoziert.

Insbesondere sind diese Anmerkungen den Parteien durch den Rechtspfleger auch nicht zur Kenntnis gebracht worden, was einen weiteren Begründungsmangel und damit einen gravierenden Verfahrensmangel darstellt. Ein derartiges Vorgehen verletzt den grundgesetzlich geschützten Anspruch des Bürgers auf rechtliches Gehör. Um diesem wenigstens nachträglich Genüge zu tun, ist eine Kopie der Anmerkungen des Rechtspflegers auf den Kostenfestsetzungsantrag dem vorliegenden Beschluss beigefügt.

3.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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