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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 28.03.2007
Aktenzeichen: 17 W 46/07
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 247 |
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 06.11.2006 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 11.09.2006 - 30 O 219/05 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 20.02.2006 sind von den Klägern an Kosten jeweils 542,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20.02.2006 an den Beklagten zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger.
Gegenstandswert für die Beschwerde: 628,30 €
Gründe:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig und hat im Umfang ihrer Einlegung auch in der Sache Erfolg. An Gebühren und Auslagen haben die Kläger einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.170,90 € zu erstatten.
Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Das von den Klägern zunächst eingeleitete Mahnverfahren hat zum Anfall einer 1,0 Verfahrensgebühr nach VV 3305 geführt. Diese Gebühr ist jedoch auf die Verfahrensgebühr für den nachfolgenden Rechtsstreit anzurechnen.
Die Berücksichtigung einer Verfahrensgebühr für das Hauptverfahren ist vorliegend bedenkenfrei möglich, und zwar entsprechend dem Kostenfestsetzungsantrag im Schriftsatz des Beklagten vom 01.06.2006 in einer differenzierten Betrachtungsweise. Entgegen dem angefochtenen Beschluss unterliegt es keinem begründeten Zweifel, dass die Durchführung des Streitverfahrens zur Hauptsache begonnen hat. Nach Einlegung des Widerspruchs im Mahnverfahren ist die Sache entsprechend dem bereits im Mahnantrag enthaltenen Verlangen der Kläger an das Gericht der Hauptsache abgegeben worden. Das Landgericht hat die verfahreneinleitenden Verfügungen getroffen. Die Klage ist sodann mit Schriftsatz vom 29.12.2005 zurückgenommen worden ist.
Evident ist auch, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten am streitigen Hauptsacheverfahren beteiligt war. Wenngleich er zur Hauptsache keinen Sachantrag gestellt hat, hat er einen solchen betreffend die Kosten des Verfahrens eingereicht (Schriftsatz vom 18.01.2006, Blatt 14 d.A.). Das Landgericht hat darauf hin den Kostenbeschluss vom 20.02.2006 erlassen, der zugleich Kostengrundentscheidung für die hier zur Entscheidung stehende Kostenfestsetzung ist.
Bei dieser Sachlage ist die Verfahrensgebühr entstanden, denn das Mahnverfahren hat bereits mit der Erhebung des Widerspruchs geendet. Schon der im Mahnantrag enthaltene Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens hat nicht mehr auf das Mahnverfahren abgezielt, sondern gehört sachlich bereits zum nachfolgenden streitigen Verfahren und löst demgemäss eine Verfahrensgebühr aus (vgl. Beschluss des Senats vom 28.03.2001 - 17 W 81/01 - m. w. N.). Aus dem Regelungsbereich von VV 3101 ergibt sich, dass der Anfall der Verfahrensgebühr gerade nicht von einer Anspruchsbegründung und von der Einreichung von Sachanträgen abhängig ist.
Aus dem vom Rechtspfleger angeführten Beschluss des Senats vom 13.01.2006 17 W 10/06 - ergibt sich nichts anderes, denn im Blickfeld dieser Entscheidung hat allein die Frage gestanden, ob das Mahn- und das nachfolgende Streitverfahren dem Geltungsbereich der BRAGO oder dem neuen Gebührenrecht zu unterstellen sind. Soweit es in der bezeichneten Entscheidung heißt, dass ein Auftrag zur Durchführung des streitigen Verfahrens bei vorgeschaltetem Mahnverfahren grundsätzlich bedingt ist und diese Bedingung aus der Sicht der beklagten Partei mit dem Eingang der Anspruchsbegründungsschrift erfüllt ist, so kann dem nicht das allgemeine Postulat entnommen werden, dass es zwingend und in jedem Falle des Einreichens einer Anspruchsbegründungsschrift bedarf, um vom Anfall der Verfahrensgebühr auszugehen. Dieser Anfall war in der bezeichneten Entscheidung gänzlich unproblematisch, denn sie behandelte ein Verfahren, in dem das Landgericht nach erfolgter Anspruchsbegründung durch Schlussurteil über die Klage entschieden hatte. Die Entscheidung hatte sich von daher auch nicht mit der Abgrenzung zu Fallkonstellationen der hier zugrunde liegenden Art zu befassen, in denen eine andere Art der Befassung mit dem Streitverfahren zum Anfall der Verfahrensgebühr führt. Der Senatsbeschluss vom 13.01.2006 ist damit für den hier zur Entscheidung stehenden Fall einer Klagerücknahme nach vorangegangenem Mahnverfahren nicht einschlägig.
Die Kostenfestsetzung hat vor dem aufgezeigten Hintergrund entsprechend dem Verlangen des Beklagten zu erfolgen (eine Beispielsberechnung findet sich auch bei Müller-Rabe in Gerold/Schmidt u. a. RVG, 17. Auflage, VV 3101 Rz. 60):
Das aus den bereits dargestellten Gründen eingeleitete Streitverfahren zur Hauptsache endigte entsprechend VV 3101, bevor der Prozessbevollmächtigte einen Sachantrag gestellt und zur Hauptsache vorgetragen hatte. Damit ist zunächst nur eine 0,8 Verfahrensgebühr VV 3101 angefallen.
Da der Prozessbevollmächtigte des Beklagten jedoch auch einen Sachantrag zu den Kosten gestellt hat, bedarf dies gesonderter Berücksichtigung, und zwar im Rahmen von VV 3100. Insoweit ist der Kostenfestsetzungsantrag nicht zu beanstanden, soweit hiermit nach dem zutreffend ermittelten Kostenstreitwert eine 1,3 Verfahrensgebühr zugrunde gelegt worden ist. Beide Gebührenansätze sind allerdings der Höhe nach auf eine 1,3 Verfahrensgebühr nach dem vollen Hauptsachestreitwert beschränkt (vgl. Müller-Rabe, a. a. O.), was sich vorliegend jedoch erstattungsmindernd nicht auswirkt.
Insgesamt ergibt sich damit folgende Kostenermittlung:
Die 1,0 Mahngebühr aus VV 3305 ist nach dem vollen Streitwert in Höhe von 213.603,25 € mit 1.934,00 € angefallen, muss jedoch voll auf die Verfahrensgebühr aus dem folgenden Streitverfahren angerechnet werden.
Für das Streitverfahren ermittelt sich zunächst eine 0,8 Verfahrensgebühr nach VV 3101 nach dem vollen Streitwert mit 1.547,20 €, ferner eine 1,3 Verfahrensgebühr nach VV 3100 auf der Grundlage eines Kostenstreitwertes von 8.432,13 € (vgl. die Berechnung im Schriftsatz des Beklagten vom 01.06.2006, Blatt 30 d.A.). Diese Verfahrensgebühr beläuft sich auf 583,70 €.
Beide Verfahrensgebühren sind der Höhe nach beschränkt auf eine 1,3 Verfahrensgebühr nach dem vollem Streitwert (2.514,20 €), der die Summe der hier in Rede stehenden Teilansätze jedoch übersteigt.
Zusätzlich sind zwei Pauschalen nach VV 7002 mit insgesamt 40,00 € zu berechnen. Dies ergibt eine Summe von 2.170,90 € und eine kopfanteilige Haftung in Höhe von jeweils 542,73 €.
Die Kostenentscheidung folgt nach § 91 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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