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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 11.03.2008
Aktenzeichen: 17 W 50/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 584,54 €.

Gründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Ob es bereits unzulässig ist, weil es angesichts der Formulierung in der Beschwerdeschrift nicht ausgeschlossen werden kann, dass es am Rechtsschutzinteresse fehlt, weil Beschwerdeführerin die Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten in eigener Person ist, bedarf letztlich keiner Entscheidung. Denn die sofortige Beschwerde wäre jedenfalls unbegründet.

Einem Rechtsanwalt ist es gestattet, das für ihn bequemste und zeitgünstigste Verkehrsmittel zu wählen, ohne dass seine Mandantschaft hierwegen kostenrechtliche Nachteile befürchten muss (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2003 - 17 W 202/03 -Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rdn. 13 "Reisekosten des Anwalts" a.E. m.w.N.). Die sich aus § 242 BGB ergebende Begrenzung ist im vorliegenden Fall nicht überschritten. Denn für den Fall, dass man verlangen würde, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsklägerin mit dem Zug anstatt mit dem Flugzeug von Hamburg nach Köln anzureisen hatte, wäre er angesichts einer dann anfallenden Hin- und Rückreise von mehr als 10 Stunden berechtigt gewesen (OLG Dresden Rpfleger 1998, 444), in Köln zu übernachten. Die Kosten, die in diesem Fall zusätzlich entstanden wären, hätten die Höhe der Flugkosten ohne Weiteres erreicht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Reisekosten nur infolge der erfolglosen Widerspruchseinlegung seitens der Verfügungsbeklagten überhaupt entstanden sind.

Auch mit ihrem Einwand, der Verfügungsklägerin sei vorzuwerfen, dass sie bei dem gegebenen Wahlgerichtsstand gehalten gewesen sei, die einstweilige Verfügung an ihrem Geschäftssitz beim Landgericht Hamburg zu beantragen, führt nicht zum Erfolg. Nach herrschender Ansicht, der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung anschließt, ist der Kläger bei der Ausübung der Wahl frei. Er muss nicht den Gerichtsstand wählen, in dem geringere Kosten entstehen (OLG Köln Rpfleger 1992, 222; OLG München JB 1994, 477; OLG Hamburg MDR 1999, 638 ; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 35 Rdn. 5; Zöller/Vollkommer, § 35 Rdn. 3; a. A. Zöller/Herget, § 91 "Wahl des Gerichtsstandes").

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die seitens der Verfügungsbeklagten erhobenen Einwendungen sehr wohl im Kostenfestsetzungsverfahren beachtlich und selbst materiell-rechtliche Einwendungen unter bestimmten Voraussetzungen dort zu berücksichtigen sind (Zöller/Herget, § 104 Rdn. 21 "Materiell-rechtliche Einwendungen").

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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