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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 17.02.2003
Aktenzeichen: 17 W 53/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 Abs. 1 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In der Kostenfestsetzungssache
pp.
hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 13.01.2003 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Bonn vom 19.12.2002 - 9 O 474/01 - durch den Richter am Oberlandesgericht Borzutzki-Pasing als Einzelrichter am 17. Februar 2003
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Gegenstandswert für die Beschwerde: 975,40 €.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Rechtspfleger hat es im Ergebnis mit Recht abgelehnt, solche Mehrkosten bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen, die im Berufungsverfahren durch die Beauftragung eines Verkehrsanwalts entstanden sind.
Dem Rechtspfleger ist zunächst beizutreten, soweit er Verkehrsanwaltskosten im Berufungsrechtszug grundsätzlich für nicht erstattungsfähig gehalten hat. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 03.11.1999 - 17 W 201/99 - OLGR 2000, 33), die insoweit auch nicht von der neueren Rechtsprechung des Senats zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung zur erweiterten Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte vor den Amts- und Landgerichten (vgl. § 78 Abs. 1 ZPO n.F.) tangiert wird (vgl. Beschluss des Senats vom 26.11.2001 - 17 W 107/01 - im Leitsatz veröffentlicht in OLGR 2002, 159), können Verkehrsanwaltskosten nicht als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden, wenn der in erster Instanz tätig gewesene Prozessbevollmächtigte oder Verkehrsanwalt auch in der Berufungsinstanz als Verkehrsanwalt fungiert. Ein - mit dem erstinstanzlichen Anwalt nicht identischer - Berufungsanwalt ist vielmehr gehalten, mit dem Mandanten unmittelbar persönliche Gespräche zu führen, wenn der Sachverhalt im ersten Rechtszug erkennbar nicht ausreichend aufgeklärt worden ist und/oder die Einlassung des Prozessgegners im Berufungsverfahren eine eingehende persönliche Besprechung veranlasst. Es ist durchaus üblich und geboten, dass ein OLG-Anwalt sich vor der mündlichen Verhandlung unmittelbar mit dem Mandanten in Verbindung setzt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22.04.2002 - 17 W 27/02 -; vom 05.11.2001 - 17 W 304/01 - vom 19.12.2001 - 17 W 370/01 -).
Nicht zu folgen ist dem Rechtspfleger jedoch insoweit, als er fiktive Informationsreisekosten generell als nicht anderweitig erspart und erstattungsfähig behandelt hat. Wenn die Partei ihren Prozessbevollmächtigten im Berufungsrechtszug unmittelbar unterrichtet hat, ist nach allgemeinen Grundsätzen ohne weiteres davon auszugehen, dass bei der Kostenfestsetzung anderweitig ersparte Kosten zu berücksichtigen sind. Angemeldete Verkehrsanwaltskosten sind dann bis zur Höhe der Kosten einer oder mehrerer notwendig gewordener - fiktiver - Informationsreisen der Partei und gegebenenfalls sonstiger ersparter Auslagen erstattungsfähig. Dies ist in dem vom Rechtspfleger ausdrücklich angeführten Beschluss des Senats vom 03.11.1999 ausdrücklich so behandelt worden und entspricht auch im übrigen der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Beschluss vom 22.04.2002 - 17 W 27/02 - m.w.N.).
Die Veranschlagung fiktiver Informationsreisekosten muss dagegen dann ausscheiden, wenn eine unmittelbare Unterrichtung des Verkehrs- oder Berufungsanwalts im Berufungsverfahren überhaupt nicht stattgefunden hat, sondern eine Informationserteilung auf telefonischem oder schriftlichem Wege erfolgte. Wenn eine solche Unterrichtung ausreichte, hat es mit den - hier vom Rechtspfleger bereits berücksichtigten - Auslagen sein Bewenden. In solchen Fällen besteht keine Veranlassung, zusätzlich Reisekosten als anderweitig erspart in Ansatz zu bringen, da die Partei überhaupt keinen unmittelbar persönlichen Informationsaufwand entfaltet und auch den Verkehrsanwalt nicht aufgesucht hat. Im gegebenen Fall ist weder dargetan noch glaubhaft gemacht worden, dass die Beklagte im Berufungsverfahren unmittelbaren Kontakt zu einem ihrer Prozessbevollmächtigten - sei es dem Prozessanwalt, sei es dem Berufungsanwalt - gehabt hat. Da bereits mit dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich darauf abgestellt worden ist, dass lediglich die Kosten einer schriftlichen oder fernmündlichen Informationserteilung berücksichtigungsfähig seien, und auch mit der Nichtabhilfeentscheidung vom 06.02.2003 darauf abgestellt worden ist, dass eine unmittelbare Information unterblieben sei, hätte auf Seiten der Beklagten jedenfalls Veranlassung bestanden, einen gleichwohl entfalteten Informationsaufwand darzulegen und glaubhaft zu machen. Dieses Versäumnis geht zu Lasten der Beklagten, ohne dass es im Beschwerdeverfahren nochmaliger Hinweise seitens des Senats bedurfte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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