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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 10.05.2006
Aktenzeichen: 17 W 79/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91
ZPO § 98
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Köln vom 10. Januar 2006 - 27 O 124/04 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Vergleichs des Oberlandesgerichts Köln sind vom Kläger 4.313,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 06. September 2005 an die Beklagte zu zahlen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.360,21 €.

Gründe:

I.

Nachdem der Kläger gegen das klageabweisende Urteil Rechtsmittel eingelegt hatte, schlossen die Parteien vor dem Berufungsgericht einen Vergleich. Im Sitzungsprotokoll vom 01. September 2005 heißt es zunächst unter anderem wie folgt: "Die Beklagte erklärt ihre Bereitschaft, gegen Zahlung der hälftigen Klageforderung bei Kostenübernahme durch den Kläger den Rechtsstreit zu beenden." Nach weiterer Erörterung schlossen die Parteien einen Vergleich, wobei die darin enthaltene Kostenregelung wie folgt lautet:

"... Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger."

Zur Festsetzung angemeldet hat die Beklagte u. a. eine 1,3 "Vergleichsgebühr" (richtigerweise: Einigungsgebühr) nach Nr. 1004 VV RVG in Höhe von 1.172,60 € nebst gesetzlicher Mehrwertsteuer, insgesamt 1.360,21 €.

Der Kläger hat dem widersprochen und ist der Ansicht, bezüglich der Kosten des Vergleichs sei § 98 S. 1 ZPO anzuwenden, da eine ausdrückliche Kostenregelung insoweit im Vergleich nicht getroffen worden sei.

Die Beklagte behauptet, dass mit der getroffenen Kostenregelung für das Berufungsverfahren auch gemeint gewesen sei, dass der Kläger die Kosten des Vergleichs zu tragen habe. Anderenfalls hätte man wegen der Kosten des Vergleichs eine ausdrückliche Regelung getroffen. Nur aus Kulanzgründen und zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens sei sie, nachdem der Senat auf die mangelnde Erfolgsaussicht des Rechtsmittels des Klägers hingewiesen gehabt habe, bereit gewesen, die Hälfte der Klageforderung zu begleichen. Dabei sei aber klar gewesen, dass sie keinerlei Kosten übernehmen werde.

Der Rechtspfleger hat die Festsetzung der Einigungsgebühr abgelehnt unter Hinweis auf § 98 ZPO. Hiergegen richtet sich die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel.

II.

Die gemäß § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig. Auch in der Sache hat sie vollen Erfolg.

Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der weitaus überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Ansicht, dass dann, wenn die Parteien anlässlich eines gerichtlichen Vergleichs zwar eine ausdrückliche Regelung im Hinblick auf die Kosten des Rechtsstreites nicht aber wegen der Vergleichskosten treffen, letztere von dieser Regelung erfasst werden (ebenso: OLG Frankfurt JB 1978, 1023; AnwBL. 1983, 186; OLG Hamm OLGR 2002, 163; OLG München MDR 1997, 787; LAG Köln, Beschluss vom 21. Mai 1996 - 11 (7) Ta 39/96 - juris; grundsätzlich auch: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Januar 1998 - 11 W 182/97 - juris; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Auflage, § 98 Rn. 24 f, 40; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Auflage, § 98 Rn. 3; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Auflage, § 98 Rn. 12).

Wenn dem Kläger auch darin beizupflichten ist, dass es an einer ausdrücklichen Regelung bzgl. der Vergleichskosten fehlt, so führt dies nicht dazu, dass diese Kosten als gegeneinander aufgehoben anzusehen wären. Auch die Kosten des Vergleichs sind solche des Rechtsstreites (OLG München, a. a. O.). Die Parteien haben den Vergleich in einem Termin vor dem Oberlandesgericht, folglich im Rahmen eines Rechtsstreites geschlossen und nicht etwa außergerichtlich. Nun ist es aber grundsätzlich denkbar, dass die Parteien trotz der Formulierung "Kosten des Rechtsstreites" die Vergleichskosten anders geregelt wissen wollen. Da im Kostenfestsetzungsverfahren eine Auslegung der Kostenregelung nur in beschränktem Maße möglich ist, muss sich hinsichtlich eines anderen Willens der Parteien etwas aus ihrem protokollierten Erklärungen oder sonstwie aus der Sitzungsniederschrift ergeben.

Für eine Auslegung im Sinne des Klägers gibt das Protokoll keine Hinweise. Vielmehr lässt sich der protokollierten Erklärung der Beklagten Gegenteiliges entnehmen, wonach sie sich nur dann zur Zahlung der hälftigen Klageforderung bereits finden wollte, wenn der Kläger die Kosten des Rechtsstreites übernähme. Insofern abweichend hat man sich augenscheinlich nach weiterer Erörterung - dass es hierzu gekommen ist, lässt sich ebenfalls dem Sitzungsprotokoll entnehmen - dahin geeinigt, dass die Kosten erster Instanz gegeneinander aufgehoben werden im Gegensatz zu den zweitinstanzlichen, die allein der Kläger zu tragen hat. Dafür, dass die Beklagte darüber hinaus auch noch bereit gewesen sein sollte, ihre Vergleichskosten selbst zu tragen, ist das Protokoll unergiebig. Da der Vergleich in zweiter Instanz geschlossen wurde, gilt die Kostenregelung für die Kosten der Berufung auch für die Kosten des Vergleichs.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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