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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 16.05.2008
Aktenzeichen: 17 W 82/08
Rechtsgebiete: RVG, RVG VV, ZPO, RpflG


Vorschriften:

RVG § 13
RVG VV Nr. 3305
RVG VV Nr. 3100
ZPO § 104 Abs. 1 S. 3
RpflG § 11 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 231,00 €

Gründe:

I.

Die Klägerin leitete zunächst ein Mahnverfahren ein, dem eine Hauptforderung von 17.290,63 € zu Grunde lag. Nach Widerspruch und Abgabe an das Streitgericht reduzierte sie ihren Klageanspruch auf 6.290,63 €. Im Termin erging antragsgemäß Versäumnisurteil gegen die Beklagte, welches rechtskräftig wurde.

Zur Festsetzung angemeldet hat die Klägerin - soweit es die Verfahrensgebühr angeht - Folgendes:

Gegenstandswert: 17.290,63 €

Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Mahnbescheid § 13, Nr. 3305 VV RVG 1,0 231,00 €

- Anrechnung gem. Nr. 3305 S. 2 VV RVG durchgeführt (Wert 6.290,63 €)-

Gegenstandswert: 6.290,63 €

Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 487,50 €

Der Rechtspfleger hat antragsgemäße Festsetzung vorgenommen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel und vertritt die Ansicht, dass die Festsetzung der 231,00 € nach einem Streitwert von 17.290,63 € zu Unrecht erfolgt sei.

Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß § 104 Abs. 1 S. 3 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinerlei Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat der Rechtspfleger die Festsetzung antragsgemäß vorgenommen (siehe hierzu mit Berechnungsbeispielen: Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG 17. Auflage, Nr. 3305 bis 3308 VV RVG Rdn. 65; Mock, in: Schneider/Wolf, RVG, 3. Auflage, Nr. 3305 bis 3308VV RVG Rdn. 42). Ist der Gegenstandswert für das streitige Verfahren niedriger als der für das Mahnverfahren, dann wird die Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren nach Nr. 3305 VV RVG gemäß Anmerkung zu dieser Ziffer nur insoweit angerechnet, als sich die Gegenstandswerte decken. Anders ausgedrückt: Die Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren ist nur in der Höhe auf die Verfahrensgebühr für das Streitverfahren nach Nr. 3100 VV RVG anzurechnen, in der sie angefallen wäre, wenn bereits das Mahnverfahren nur in Höhe des später ermäßigten Streitbetrages betrieben worden wäre. An dieser Rechtslage hat sich im Übrigen im Vergleich zur Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, dort § 43 Abs. 2, durch Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, dort Nr. 3305, nichts Wesentliches geändert (Müller-Rabe, a.a.O., Rdn. 3; zum alten Recht: OLG München Rpfleger 1994, 433; KG Rpfleger 2001, 152).

Mithin ist zu Gunsten der Klägerin für das Mahnverfahren gemäß Nr. 3305 VV RVG eine 1,0 Verfahrensgebühr nach einem Gegenstandswert von 17.290,63 € unter Anrechnung in Höhe von 231,00 € festzusetzen (606,00 € - 375,00 €) sowie eine 1,3 Verfahrensgebühr für das Streitverfahren nach Nr. 3100 VV RVG nach einem Gegenstandswert von 6.290,63 €, wie es der Rechtspfleger aufgrund des Kostenfestsetzungsantrages der Rechtslage entsprechend veranlasst hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO

Ende der Entscheidung

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